Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Ioannes Paulus PP. II
Misericordia Dei

IntraText CT - Text

  • Intro
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

Intro

Durch die Barmherzigkeit Gottes, des Vaters, der versöhnt, hat das Wort Fleisch angenommen im reinen Schoß der seligen Jungfrau Maria, um »sein Volk von seinen Sünden« zu erlösen (Mt 1,21) und ihm »den Weg des ewigen Heiles« zu erschließen.(1) Der heilige Johannes der Täufer bestätigt diese Sendung, indem er auf Jesus hinweist als das »Lamm Gottes«, »das die Sünden der Welt hinwegnimmt« (Joh 1, 29). Das gesamte Handeln und die Verkündigung des Vorläufers Jesu sind ein nachdrücklicher und beherzter Ruf zur Buße und zur Umkehr, dessen Ausdruck die in den Wassern des Jordans gespendete Taufe ist. Jesus selbst unterwarf sich jenem Bußritus (vgl. Mt 3, 13-17), nicht weil er gesündigt hätte, sondern weil »er sich unter die Sünder rechnen läßt. Er ist schon ,,das Lamm Gottes, das die Sünde der Welt hinwegnimmt “(Joh 1,29). Er nimmt schon die ,,Taufe“ seines blutigen Todes vorweg«.(2) Das Heil ist insbesondere Erlösung von der Sünde, die ein Hindernis für die Freundschaft mit Gott ist, Befreiung aus dem Zustand der Sklaverei, in dem der Mensch steht, der der Versuchung des Bösen nachgab und die Freiheit der Kinder Gottes verloren hat (vgl. Röm 8, 21).

Die von Christus den Aposteln anvertraute Sendung ist die Ankündigung des Reiches Gottes und die Verkündigung des Evangeliums im Hinblick auf die Bekehrung (vgl. Mk 16, 15; Mt 28, 18-20). Der Abend desselben Tages seiner Auferstehung, unmittelbar vor Beginn der apostolischen Sendung, schenkt Jesus den Aposteln, auf Grund der Kraft des Heiligen Geistes, die Macht, die reuigen Sünder mit Gott und mit der Kirche zu versöhnen: »Empfangt den Heiligen Geist! Wem ihr die Sünden vergebt, dem sind sie vergeben; wem ihr die Vergebung verweigert, dem ist sie verweigert« (Joh 20, 22-23).( 3)

Im Laufe der Geschichte und in der ununterbrochenen Praxis der Kirche hat sich der »Dienst der Versöhnung« (2 Kor 5, 18), der durch die Sakramente der Taufe und der Buße gespendet worden ist, als eine pastorale Aufgabe erwiesen, die immer lebendig im Bewußtsein blieb und die gemäß dem Auftrag Jesu als ein wesentlicher Bestandteil des priesterlichen Amtes erfüllt worden ist. Die Feier des Sakramentes der Buße hat im Laufe der Jahrhunderte eine Entwicklung erfahren, die verschiedene Formen hervorgebracht hat, wobei die Grundstruktur jedoch immer bewahrt worden ist. Neben der Handlung des Beichtvaters — dieser ist immer ein Bischof oder ein Priester, der im Namen Jesu Christi richtet und freispricht, heilt und gesund machtbesteht diese notwendigerweise aus den Akten des Büßers: die Reue, das Bekenntnis und die Genugtuung.

Im Apostolischen Schreiben Novo millennio ineunte habe ich geschrieben: »Sodann bitte ich um einen neuen pastoralen Mut, damit die tägliche Pädagogik der christlichen Gemeinden überzeugend und wirksam die Praxis des Sakramentes der Versöhnung vorzulegen vermag. Wie ihr euch erinnert, habe ich mich im Jahre 1984 zu diesem Thema mit dem Nachsynodalen Apostolischen Schreiben Reconciliatio et paenitentia geäußert. Dieses Dokument faßte die Früchte der Überlegungen zusammen, die eine Generalversammlung der Bischofssynode zu diesem Problem hervorgebracht hatte. Damals habe ich darum gebeten, mit aller Anstrengung die Krise des ,,Sündenbewußtseinsanzugehen, die sich in der zeitgenössischen Kultur feststellen läßt. (...) Als die schon erwähnte Synode das Problem behandelte, hatten alle die Krise des Sakramentes vor Augen, die sich besonders in einigen Gebieten der Welt zeigt. Die Gründe, die an der Wurzel liegen, sind in dieser kurzen Zeitspanne nicht geschwunden. Doch war das Jubiläumsjahr besonders von einer Rückkehr zur sakramentalen Buße geprägt; so hält es eine ermutigende Botschaft bereit, die man nicht unterschlagen sollte: Wenn viele Gläubige, darunter auch zahlreiche Jugendliche, dieses Sakrament fruchtbar empfangen haben, dann müssen wahrscheinlich die Hirten mehr Vertrauen, mehr Phantasie und einen längeren Atem haben, um das Bußsakrament in der Verkündigung vorzulegen und seine Wertschätzung zu fördern«.(4)

Mit diesen Worten hatte und habe ich die Absicht, meinen Mitbrüdern im bischöflichen Amt — und durch diese allen PriesternMut zu machen und sie gleichzeitig mit Nachdruck einzuladen, für eine rasche Erneuerung des Sakramentes der Versöhnung zu sorgen. Dies ist auch eine Forderung echter Nächstenliebe und wahrer pastoraler Gerechtigkeit.( 5) Ich erinnere sie auch daran, daß jeder Gläubige, der die geforderte innere Disposition mitbringt, das Recht hat, persönlich die Gabe dieses Sakramentes zu empfangen.

Damit das Urteil über die Disposition des Büßers hinsichtlich der Gewährung bzw. der Verweigerung der Vergebung und der Auferlegung der angemessenen Buße von seiten des Spenders des Sakramentes gefällt werden kann, ist es notwendig, daß der Gläubige über das Bewußtsein um die begangenen Sünden, den Schmerz darüber und den Willen, nicht wieder darin zurückzufallen,(6) hinaus seine Sünden bekennt. In diesem Sinn erklärte das Konzil von Trient, daß es »nach göttlichem Recht notwendig sei, die Todsünden samt und sonders zu bekennen«.(7) Die Kirche sah schon immer einen wesentlichen Zusammenhang zwischen dem Urteil, das den Priestern in diesem Sakrament anvertraut ist, und der Notwendigkeit, daß die Büßer die eigenen Sünden bekennen,(8) außer bei Unmöglichkeit. Weil das vollständige Bekenntnis der schweren Sünden kraft göttlicher Einsetzung grundlegender Bestandteil des Sakramentes ist, ist es keineswegs der freien Verfügbarkeit der Hirten anheimgestellt (Dispens, Interpretation, örtliche Gewohnheiten, usw.). Allein die zuständige kirchliche Autorität gibt genau — im Rahmen der entsprechenden Disziplinarnormen — die Kriterien zur Unterscheidung an, um die echte Unmöglichkeit, die Sünden zu bekennen, zu unterscheiden von anderen Situationen, in denen die Unmöglichkeit nur scheinbar vorliegt oder jedenfalls überwindbar ist.

In den aktuellen pastoralen Situationen und indem ich den besorgten Anträgen zahlreicher Mitbrüder im Episkopat entgegenkomme, halte ich es für angebracht, auf einige der geltenden kanonischen Normen bezüglich der Feier dieses Sakramentes aufmerksam zu machen und dabei einige Aspekte zu präzisieren, um — im Geiste der Gemeinschaft mit der Verantwortung, die dem gesamten Episkopat eigen ist(9) —, eine bessere Spendung des Sakramentes zu begünstigen. Es geht darum, die Feier der Gabe, die der Herr Jesus Christus nach seiner Auferstehung der Kirche anvertraut hat, wirksamer zu gestalten, sie immer treu zu wahren, und auf diese Weise fruchtbarer werden zu lassen (vgl. Joh 20,19- 23). Dies scheint besonders notwendig zu sein, da in einigen Gegenden die Tendenz sichtbar wird, die persönliche Beichte fallen zu lassen, und gleichzeitig unerlaubterweise auf die »Generalabsolution« bzw. die »kollektive Absolution« zurückzugreifen, so daß diese nicht mehr als außerordentliches Mittel in ganz außergewöhnlichen Situationen erkennbar ist. Aufgrund einer willkürlichen Ausweitung der Bedingung einer schweren Notlage(10) verliert man praktisch die Treue zum göttlichen Charakter des Sakramentes aus den Augen, und konkret die Notwendigkeit der Einzelbeichte, was zu schweren Schäden für das geistliche Leben der Gläubigen und für die Heiligkeit der Kirche führt.

Nachdem ich diesbezüglich die Kongregation für die Glaubenslehre, die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und den Päpstlichen Rat für die Auslegung von Gesetzestexten angehört sowie die Meinung der verehrten Brüder Kardinäle, die den Dikasterien der Römischen Kurie vorstehen, eingeholt habe, bestätige ich die katholische Lehre über das Sakrament der Buße und der Versöhnung, die im Katechismus der Katholischen Kirche(11) zusammenfassend dargestellt ist. Deshalb bestimme ich im Wissen um meine pastorale Verantwortung und im vollen Bewusstsein über die immer aktuelle Notwendigkeit und Wirksamkeit dieses Sakramentes folgendes:




1)Missale Romanum, Präfation vom I. Adventssonntag.



2)Katechismus der Katholischen Kirche, 536.



3)Vgl. Ökum. Konzil von Trient, 14. Sitzung, Über das Sakrament der Buße, can. 3: DH 1703.



4)Nr. 37: AAS 93 (2001) 292.



5)Vgl.C.I.C., can. 213 und 843 § I.



6)Vgl. Ökum. Konzil von Trient, 14. Sitzung, Über das Sakrament der Buße, Kap. 4: DH 1676.



7)Ebd., can. 7: DH 1707.



8)Ebd., Kap. 5: DH 1679; Ökum. Konzil von Florenz, Dekret für die Armenier (22. November 1439): DH 1323.



9)Vgl.C.I.C., can. 392; II.Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, Nr. 23. 27; Dekret über das Amt der Bischöfe Christus Dominus, Nr.16.



10)Vgl. can. 961, § 1, .



11)Vgl. Nr. 980-987; 1114-1134; 1420-1498.






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by Èulogos SpA - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License