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Ioannes Paulus PP. II
Misericordia Dei

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3. Da »der Gläubige verpflichtet ist, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewußt ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt hat«,(16) muß jede Praxis mißbilligt werden, die die Beichte auf ein allgemeines oder auf das Bekenntnis nur einer oder mehrerer für gewichtiger gehaltener Sünden beschränkt. Indem man der Berufung aller Gläubigen zur Heiligkeit Rechnung trägt, wird ihnen andererseits empfohlen, auch ihre läßlichen Sünden zu bekennen.(17)




16)Can. 988, § 1.



17)Vgl. can. 988, § 2; Johannes Paul II., Apostol.Schreiben Reconciliatio et Paenitentia (2.Dezember 1984), 32: AAS 77 (1985) 267; Katechismus der Katholischen Kirche, 1458.






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