4. Die in can. 961 des kirchlichen
Gesetzbuches vorgesehene Absolution, die mehreren Pönitenten gleichzeitig
und ohne vorausgehende Einzelbeichte erteilt wird, muß im Licht und im
Rahmen der vorangehenden Normen verstanden und entsprechend angewendet werden.
Sie hat nämlich »den Charakter einer Ausnahme«(18) und
»kann in allgemeiner Weise nur erteilt werden:
1º wenn Todesgefahr
besteht und für den oder die Priester die Zeit nicht ausreicht, um die
Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören;
2º wenn eine schwere
Notlage besteht, das heißt, wenn unter Berücksichtigung der Zahl
der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die
Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß
zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären,
die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu
entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein
aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen
Fest oder bei einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter
zur Verfügung stehen können«.(19)
Was den Fall der
schweren Notlage betrifft, gilt präzise folgendes:
a) Es handelt sich um objektive
Ausnahmesituationen, wie sie in Missionsgebieten oder in Gemeinden abgeschieden
lebender Gläubiger vorkommen können, wo der Priester nur einmal oder
wenige Male im Jahr vorbeikommen kann, wenn es ihm die kriegsbedingten oder
meteorologischen Verhältnisse oder andere ähnliche Umstände
gestatten.
b) Die beiden im Kanon festgelegten
Voraussetzungen für die schwere Notlage dürfen nicht voneinander
getrennt werden; deshalb reicht allein die Unmöglichkeit, wegen
Priestermangels den einzelnen die Beichte »ordnungsgemäß« »innerhalb
einer angemessenen Zeit« abzunehmen, niemals aus; diese Unmöglichkeit muß
mit dem Umstand verbunden sein, daß andernfalls die Pönitenten
gezwungen wären, ohne ihre Schuld »längere Zeit« die sakramentale
Gnade zu entbehren. Daher muß die Gesamtsituation der Pönitenten und
der Diözese im Hinblick auf ihre pastorale Organisation und auf die
Zugangsmöglichkeit der Gläubigen zum Sakrament der Buße berücksichtigt
werden.
c) Die erste Voraussetzung, die Unmöglichkeit,
die Bekenntnisse »ordnungsgemäß« »innerhalb einer angemessenen Zeit«
hören zu können, bezieht sich nur auf die Zeit, die für die
unerläßliche, gültige und würdige Spendung des Sakramentes
berechtigterweise erforderlich ist. Ein längeres Seelsorgsgespräch,
das auf günstigere Umstände verschoben werden kann, spielt in diesem
Zusammenhang keine Rolle. Diese berechtigterweise angemessene Zeit, innerhalb
welcher die Bekenntnisse gehört werden können, wird von den realen Möglichkeiten
des Beichtvaters bzw. der Beichtväter und der Pönitenten selbst abhängen.
d) Was die zweite Voraussetzung
betrifft, wird eine kluge Beurteilung abschätzen, wie lange, sofern keine
Todesgefahr besteht, die Zeit der Entbehrung der sakramentalen Gnade sein muß,
damit tatsächlich die Unmöglichkeit, gemäß can. 960
gegeben ist. Diese Beurteilung ist unklug, wenn sie den Sinn der physischen
oder moralischen Unmöglichkeit verzerrt, wie es zum Beispiel mit der
Annahme der Fall wäre, bei einem Zeitabschnitt unter einem Monat läge
eine solche Entbehrung für »längere Zeit« vor.
e) Es ist nicht zulässig,
Situationen einer scheinbaren schweren Notlage zu erzeugen oder
entstehen zu lassen, die sich aus der wegen Nichtbeachtung der oben angeführten
Normen(20) versäumten ordentlichen Spendung des
Sakramentes ergeben, und noch weniger solche, die aus der Option der Gläubigen
für die Generalabsolution entstehen, so als handele es sich um eine
normale und den beiden im Rituale beschriebenen ordentlichen Formen
gleichwertige Möglichkeit.
f) Der große Andrang von Pönitenten
stellt allein keine ausreichende Notlage dar, weder bei hohen Festen oder
Wallfahrten, noch aus tourismusbedingten oder anderen Gründen, die mit der
zunehmenden Mobilität der Menschen zusammenhängen.
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