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Ioannes Paulus PP. II
Misericordia Dei

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4. Die in can. 961 des kirchlichen Gesetzbuches vorgesehene Absolution, die mehreren Pönitenten gleichzeitig und ohne vorausgehende Einzelbeichte erteilt wird, muß im Licht und im Rahmen der vorangehenden Normen verstanden und entsprechend angewendet werden. Sie hat nämlich »den Charakter einer Ausnahme«(18) und »kann in allgemeiner Weise nur erteilt werden:

wenn Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit nicht ausreicht, um die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören;

wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder bei einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen können«.(19)

Was den Fall der schweren Notlage betrifft, gilt präzise folgendes:

a) Es handelt sich um objektive Ausnahmesituationen, wie sie in Missionsgebieten oder in Gemeinden abgeschieden lebender Gläubiger vorkommen können, wo der Priester nur einmal oder wenige Male im Jahr vorbeikommen kann, wenn es ihm die kriegsbedingten oder meteorologischen Verhältnisse oder andere ähnliche Umstände gestatten.

b) Die beiden im Kanon festgelegten Voraussetzungen für die schwere Notlage dürfen nicht voneinander getrennt werden; deshalb reicht allein die Unmöglichkeit, wegen Priestermangels den einzelnen die Beichte »ordnungsgemäß« »innerhalb einer angemessenen Zeit« abzunehmen, niemals aus; diese Unmöglichkeit muß mit dem Umstand verbunden sein, daß andernfalls die Pönitenten gezwungen wären, ohne ihre Schuld »längere Zeit« die sakramentale Gnade zu entbehren. Daher muß die Gesamtsituation der Pönitenten und der Diözese im Hinblick auf ihre pastorale Organisation und auf die Zugangsmöglichkeit der Gläubigen zum Sakrament der Buße berücksichtigt werden.

c) Die erste Voraussetzung, die Unmöglichkeit, die Bekenntnisse »ordnungsgemäß« »innerhalb einer angemessenen Zeit« hören zu können, bezieht sich nur auf die Zeit, die für die unerläßliche, gültige und würdige Spendung des Sakramentes berechtigterweise erforderlich ist. Ein längeres Seelsorgsgespräch, das auf günstigere Umstände verschoben werden kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Diese berechtigterweise angemessene Zeit, innerhalb welcher die Bekenntnisse gehört werden können, wird von den realen Möglichkeiten des Beichtvaters bzw. der Beichtväter und der Pönitenten selbst abhängen.

d) Was die zweite Voraussetzung betrifft, wird eine kluge Beurteilung abschätzen, wie lange, sofern keine Todesgefahr besteht, die Zeit der Entbehrung der sakramentalen Gnade sein muß, damit tatsächlich die Unmöglichkeit, gemäß can. 960 gegeben ist. Diese Beurteilung ist unklug, wenn sie den Sinn der physischen oder moralischen Unmöglichkeit verzerrt, wie es zum Beispiel mit der Annahme der Fall wäre, bei einem Zeitabschnitt unter einem Monat läge eine solche Entbehrung für »längere Zeit« vor.

e) Es ist nicht zulässig, Situationen einer scheinbaren schweren Notlage zu erzeugen oder entstehen zu lassen, die sich aus der wegen Nichtbeachtung der oben angeführten Normen(20) versäumten ordentlichen Spendung des Sakramentes ergeben, und noch weniger solche, die aus der Option der Gläubigen für die Generalabsolution entstehen, so als handele es sich um eine normale und den beiden im Rituale beschriebenen ordentlichen Formen gleichwertige Möglichkeit.

f) Der große Andrang von Pönitenten stellt allein keine ausreichende Notlage dar, weder bei hohen Festen oder Wallfahrten, noch aus tourismusbedingten oder anderen Gründen, die mit der zunehmenden Mobilität der Menschen zusammenhängen.




18)Johannes Paul II., Apostol. Schreiben Reconciliatio et Paenitentia (2. Dezember 1984), 32: a.a.O.



19)Can. 961, § 1.



20)Vgl. oben Nr. 1 und 2.






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