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| Ioannes Paulus PP. II Misericordia Dei IntraText CT - Text |
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5. Das Urteil darüber, ob die gemäß can. 961, § 1, 2º erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht nicht dem Beichtvater, sondern dem »Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notfälle gegeben sind«.(21) Diese pastoralen Kriterien werden, nach den Gegebenheiten der jeweiligen Gebiete, Ausdruck des Bemühens um die vollkommene Treue zu den von der universalen Ordnung der Kirche formulierten Grundkriterien sein müssen, die sich im übrigen auf die aus demselben Sakrament der Buße in seiner göttlichen Stiftung herrührenden Forderungen stützen.
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21)C.I.C., can. 961, § 2. |
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