6. Da es in einem für das Leben
der Kirche so wesentlichen Gegenstand von grundsätzlicher Bedeutung ist,
daß unter den verschiedenen Episkopaten der Welt völlige Harmonie
herrscht, sollen die Bischofskonferenzen gemäß can. 455, § 2 des CIC
so bald wie möglich der Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung den Text der Normen zukommen lassen, die sie im Lichte des
vorliegenden Motu proprio, unter Anwendung von can. 961 des CIC zu
erlassen oder zu aktualisieren beabsichtigen. Damit wird man nicht fehlgehen,
eine immer größere Gemeinschaft zwischen den Bischöfen der
ganzen Kirche zu fördern, indem man überall die Gläubigen dazu
anspornt, reichlich aus den im Sakrament der Versöhnung immer sprudelnden
Quellen der göttlichen Barmherzigkeit zu schöpfen.
Aus diesem Blickwinkel wird
es auch angebracht sein, daß die Diözesanbischöfe den
jeweiligen Bischofskonferenzen berichten, ob in ihrem Jurisdiktionsbereich Fälle
von schwerer Notlage aufgetreten sind oder nicht. Es wird sodann Aufgabe
der Bischofskonferenzen sein, die obengenannte Kongregation über die tatsächliche
Situation in ihrem Gebiet und über eventuelle Veränderungen, die womöglich
später festgestellt werden, zu informieren.
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