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Ioannes Paulus PP. II
Ad tuendam fidem

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2. Die Professio fidei, der mit Recht das Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis vorangestellt ist, enthält darüber hinaus drei Absätze, die jene Wahrheiten des katholischen Glaubens darlegen sollen, die die Kirche unter der Führung des Heiligen Geistes, der sie »in die ganze Wahrheit führen wird« (Joh 16,13), im Lauf der Jahrhunderte erforscht hat oder noch tiefer erforschen muß (3).

Der erste Absatz lautet: »Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt« (4). Dieser Absatz hat seine entsprechende Bestimmung in der allgemeinen Gesetzgebung der Kirche in can. 750 des Codex Iuris Canonici (5) und in can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (6).

Der dritte Absatz lautet: »Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden« (7). Er findet seine Entsprechung in can. 752 des Codex Iuris Canonici (8) und in can. 599 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (9).




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