2.
Die Professio fidei, der mit Recht das Nizäno-konstantinopolitanische
Glaubensbekenntnis vorangestellt ist, enthält darüber hinaus drei Absätze,
die jene Wahrheiten des katholischen Glaubens darlegen sollen, die die Kirche
unter der Führung des Heiligen Geistes, der sie »in die ganze Wahrheit führen
wird« (Joh 16,13), im Lauf der Jahrhunderte erforscht hat oder noch
tiefer erforschen muß (3).
Der erste
Absatz lautet: »Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder
überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott
geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es
durch das ordentliche und allgemeine Lehramt« (4). Dieser Absatz hat seine entsprechende Bestimmung in
der allgemeinen Gesetzgebung der Kirche in can. 750 des Codex Iuris Canonici
(5) und in can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (6).
Der dritte Absatz lautet: »Außerdem hange
ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die
der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches
Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen
Akt zu verkünden« (7). Er findet seine Entsprechung in can. 752 des Codex
Iuris Canonici (8) und in can. 599 des Codex Canonum Ecclesiarum
Orientalium (9).
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