4.
Von der erwähnten Notwendigkeit
gedrängt, haben Wir deshalb beschlossen, diese Lücke im allgemeinen
Kirchenrecht in der folgenden Weise zu schließen:
A. Can. 750 des Codex Iuris Canonici wird
von nun an zwei Paragraphen haben, deren erster aus dem Wortlaut des geltenden
Canons besteht und deren zweiter einen neuen Text enthält. Insgesamt lautet
can. 750 jetzt folgendermaßen:
Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und
katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im
überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut
enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom
feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen
Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter
der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle
gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu
meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist
auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der
Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und
zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt
sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden
Sätze ablehnt.
In can. 1371, n. 1 des Codex Iuris
Canonici wird dementsprechend die Zitation des can. 750, § 2 eingefügt, so
daß can. 1371 von nun an insgesamt so lauten wird:
Can. 1371 - Mit einer gerechten Strafe soll
belegt werden:
1. wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten
Fall eine vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre
vertritt oder eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt,
hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den
Ordinarius, nicht widerruft;
2. wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem
Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht
gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.
B. Can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum
Orientaliumwird von nun an zwei Paragraphen enthalten: Dabei wird der erste
aus dem Wortlaut des geltenden Canons bestehen und der zweite einen neuen Text
vorlegen, so daß can. 598 insgesamt so lautet:
Can. 598 - § 1. Kraft göttlichen und
katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im
überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut
enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom
feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen
Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter
der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle
gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu
meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist
auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der
Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und
zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt
sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden
Sätze ablehnt.
In can. 1436 des Codex Canonum
Ecclesiarum Orientalium sollen dementsprechend die Worte hinzugefügt
werden, die sich auf can. 598, § 2 beziehen, so daß can. 1436 insgesamt lauten
wird:
Can. 1436 - § 1. Wer eine Wahrheit leugnet,
die kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben ist, oder sie in
Zweifel zieht oder den christlichen Glauben gänzlich ablehnt und nach
rechtmäßiger Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht, soll als Häretiker oder
Apostat mit der großen Exkommunikation bestraft werden; der Kleriker kann
darüber hinaus mit anderen Strafen belegt werden, die Absetzung nicht
ausgeschlossen.
§ 2. Außer diesen Fällen soll derjenige, der
eine als endgültig zu halten vorgelegte Lehre hartnäckig ablehnt oder an einer
Lehre festhält, die vom Papst oder vom Bischofskollegium in Ausübung ihres
authentischen Lehramtes als irrig zurückgewiesen worden ist, und nach
rechtmäßiger Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht, mit einer angemessenen
Strafe belegt werden.
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