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Quintus Septimius Florens Tertullianus
Vom Kranze des Soldaten.

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4. Wolltest du für diese und andere Punkte der Kirchenzucht eine ausdrückliche Vorschrift aus der Hl. Schrift verlangen, so würdest du keine auftreiben. Man wird dir die Tradition entgegenhalten als die Urheberin davon, die stete Übung als die Bestätigung dafür und den Glauben als den Befolger derselben. Den Grund aber, der für die Tradition, die stete Übung und den Glauben spricht, wirst du entweder selbst erkennen, oder von einem erfahren, der ihn erkannt hat. Bis dahin wirst du im Glauben annehmen, daß ein solcher vorhanden ist, dem man Gehorsam schuldet.

Ich füge noch ein Beispiel hinzu aus dem Alten Bunde, soweit man füglich auch aus diesem Lehren aufstellen kann. Bei den Juden ist der Gebrauch, daß die Frauen einen Schleier über den Kopf tragen, ein so fester, daß man sie daran erkennt. Ich frage nun, wo


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ist das darauf bezügliche Gesetz? Vom Apostel sehe ich hier ab24). Wenn sich Rebekka, als sie den Bräutigam von weitem erblickte, schnell einen Schleier anlegte25), so konnte ihre persönliche Sittsamkeit nicht ein allgemeines Gesetz werden, oder es wäre höchstens eins für die in ihrem Falle befindlichen Frauenspersonen geworden. Es müßten sich die Jungfrauen allein verschleiern, und zwar nur dann, wenn sie zur Vermählung sich einfinden, und nicht eher, als bis sie ihren Bräutigam erblickt haben. Wenn Susanna vor dem Gerichtshofe verschleiert erscheint26) und auch damit ein Beispiel für das Verschleiern bietet, so sage ich, auch hier liegt nur eine in freie Wahl gestellte Verschleierung vor. Sie war als Angeschuldigte hergekommen; errötend wegen der üblen Rede, die über sie ging, verbarg sie mit Recht ihre Schönheit, oder auch deswegen, weil sie fürchtete, noch jetzt zu gefallen. Aber in dem Baumgarten ihres Gemahls spazierte sie, die so gefiel, glaube ich, nicht verschleiert umher. Mag sie nun auch immer verschleiert gewesen sein; — ich frage bei ihr sowie bei einer jeden ändern nur, wo ist das Gesetz für diese Kleidungsweise?

Wenn ich nirgends ein solches Gesetz entdecke, so folgt daraus, daß die Tradition es war, welche dieser Sitte Gewohnheitskraft gegeben hat, welch letztere dann späterhin infolge der Erklärung der Gründe 27) die Autorität des Apostels für sich haben sollte. Mit diesen Beispielen dürfte dargetan sein, daß auch eine nicht in der Hl. Schrift vorfindliche Tradition sich wegen ihrer Beobachtung 28) rechtfertigen lasse, wenn sie bestätigt


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wird durch die Gewohnheit; denn diese bezeugt infolge der fortgesetzten Befolgung der betreffenden Gebräuche hinlänglich, daß die Tradition dazumal als eine echte29) anerkannt wurde. Man läßt ja die Gewohnheit auch in bürgerlichen Angelegenheiten, wenn kein Gesetz vorhanden ist, statt eines Gesetzes gelten, und es macht keinen Unterschied, ob sie auf etwas Geschriebenem oder auf einem Vernunftgrund beruhe, da ja auch die Gesetze erst durch Vernunftgemäßheit ihre Empfehlung erhalten. Folglich, wenn das Gesetz seinen festen Bestand in der Begründung durch die Vernunft hat, so wird alles, was durch eine vernünftige Begründung Bestand hat, Gesetz sein, mag es von wem auch immer eingeführt worden sein. Oder bist du nicht der Ansicht, daß jeder Gläubige die Freiheit habe, in seinem Geiste zu empfangen und etwas festzusetzen? — freilich nur etwas, was Gott angemessen, der Kirchenzucht förderlich und dem Seelenheil dienlich ist, da der Herr sagt: "Warum urteilet ihr nicht auch von euch selbst, was Recht ist?"30) Auch der Apostel sagt nicht bloß mit Bezug auf das Richten, sondern mit Bezug auf jeden Urteilsspruch über zu prüfende Sachen: "Wenn ihr etwas nicht wisset, so wird Gott es euch offenbaren"31); er selbst pflegte, im Fall er eine Vorschrift des Herrn nicht besaß, einen Rat zu geben und aus sich selbst zu reden, da er im Besitz des Geistes Gottes war, der in alle Wahrheit einführt. So behauptete denn sein bloßer Rat gewissermaßen bereits gleichen Rang mit der göttlichen Vorschrift infolge davon, daß er sich auf die göttliche Vernunft stützte. Nach dieser letzteren32) frage jetzt, wobei die Hochachtung vor der Überlieferung unangetastet bleibt, von welchem Überlieferer sie sich auch immer herschreiben möge; man hat nicht auf den Urheber zu sehen, sondern auf das Ansehen, insbesondere auch der


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Gewohnheit selber. Diese ist aus keinem ändern Grunde in Ehren zu halten, als weil sie ein Dolmetscher der vernünftigen Begründung ist, so daß, wenn Gott uns auch einen Einblick in diese letztere verleiht, man nicht sowohl die Einsicht darin erlangt, ob die Gewohnheit zu beobachten sei, sondern vielmehr, warum sie es sei.




24. p.238 1) weil dessen Vorschrift, l Kor. 11, 5 ff., ins Neue Test, gehört.



25. p.238 2) Gen. 24, 65.



26. p.238 3) Dan. 13, 32.



27. p.238 4) die der Apostel anführt, vgl. de orat. 21 und die Schrift de virg. velandis.



28. p.238 5) Non scriptam traditionem in observatione defendi posse darf nicht übersetzt werden "daß sich bei Gebräuchen auch, eine nicht in der Hl. Schrift vorfindliche Tradition verteidigen lasse"; "in observatione" bedeutet vielmehr: sie wird dadurch gerechtfertigt und verteidigt, daß sie allgemein geübt wird, oder es ist zu lesen "in observationem" = so daß sie zu beobachten ist. Zum Gebrauch von "in" in diesem Sinne vgl. Hoppe 39.



29. p.239 1) probatae tunc traditionis = eine Tradition, die damals, als sie eingeführt wurde, als eine echte, als eine solche erkannt wurde, die auf der "ratio" beruht.



30. p.239 2) Luk. 12, 57.



31. p.239 3) Phil. 3, 15; vgl. 1 Kor. 6, 1.ff.



32. p.239 4) der ratio, dem Veraunftgrund.






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