|
Da die Anerkennung
der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller
Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die
Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da
verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben
des Menschen gilt,
da es notwendig ist,
die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der
Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und
Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist,
die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu
fördern,
da die Völker der
Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die
Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben,
den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu
fördern,
da die
Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames
Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle
Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die
Generalversammlung
diese Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu
erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der
Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu
fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre
allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung
der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
|