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Pius XI
Casti connubii

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  • I. Die wesentlichen Güter der Ehe
    • 2. Das erste Gut der Ehe: die Kinder
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2. Das erste Gut der Ehe: die Kinder

 

a) Die Fortpflanzung als natürlicher und übernatürlicher Auftrag der Ehe

 

Die erste Stelle unter den Gütern der Ehe nimmt also das Kind ein. In der Tat, so hat es der Schöpfer des Menschengeschlechtes, der sich in seiner Güte zur Weitergabe des Lebens der Menschen als seiner Gehilfen bedienen wollte, selbst gelehrt, indem er im Paradies bei der Einsetzung der Ehe zu den Stammeltern, und in ihnen zu allen künftigen Gatten, sprach: „Wachset und mehret euch und erfüllet die Erde.“13In diesem Sinne erklärt der hl. Augustinus die Worte des hl. Apostels Paulus an Timotheus14wenn er schreibt: „Daß die Ehe geschlossen wird, um neues Leben zu wecken, dafür ist das Wort des Apostels Zeuge: Ich will, daß die jüngeren [Witwen] heiraten. Und als ob ihm jemand entgegenhielte, warum denn?, fügte er sogleich bei: Um Kindern das Leben zu geben, um Familienmütter zu sein.“15

Welch eine Wohltat Gottes und welch ein Ehesegen das Kind ist, erhellt aus der Würde und dem hohen Ziel des Menschen. Der Mensch überragt ja schon durch seine bloße Vernunft die ganze übrige sichtbare Schöpfung. Hierzu kommt noch, daß Gott die Menschen werden läßt, nicht nur damit sie da sind und die Erde erfüllen, sondern noch viel mehr, damit sie Verehrer des wahren Gottes seien, ihn erkennen und lieben und sich dereinst im Himmel seines beseligenden Besitzes ewig erfreuen. Dieses Endziel überragt infolge der wunderbaren Erhebung des Menschen durch Gott in die Ordnung der Übernatur alles, was ein Auge gesehen, ein Ohr gehört hat und in eines Menschen Herz gedrungen ist.16Daraus erhellt also ohne weiteres, welch ein Geschenk der Güte Gottes, welch ausgezeichnete Frucht der Ehe das Kind ist, das sein Dasein der Allmacht Gottes und der Mitwirkung der Ehegatten verdankt.

Die christlichen Eltern mögen außerdem bedenken, daß es nicht nur ihre Aufgabe ist, für die Erhaltung und Ausbreitung des Menschengeschlechtes auf Erden zu sorgen, ja nicht einmal nur, irgendwelche Verehrer des wahren Gottes heranzuziehen, sondern der Kirche Christi Nachkommenschaft zuzuführen, die Mitbürger der Heiligen und die Hausgenossen Gottes17zu mehren, damit das dem Dienste Gottes und unseres Erlöser geweihte Volk von Tag zu Tag zunehme. Denn wenn nun auch die christlichen Eltern, so sehr sie selbst im Gnadenstande sein mögen, die heiligmachende Gnade nicht an ihr Kind weitergeben können, die naturhafte Weckung neuen Lebens im Gegenteil zum Todespfand geworden ist, auf dem die Erbschuld auf die Kinder übergeht, so haben sie doch etwas von der Ehe, wie sie ursprünglich im Paradiese war; denn ihre Aufgabe ist es, ihr eigenes Kind der Kirche darzubringen, damit es von dieser überaus fruchtbaren Mutter der Kinder Gottes durch das Bad der Taufe zur übernatürlichen Gerechtigkeit wiedergeboren und ein lebendiges Glied Christi, des unsterblichen Lebens teilhaft und endlich ein Erbe der ewigen Herrlichkeit werde, nach der wir alle aus tiefster Seele verlangen.

Wenn das eine wahrhaft christliche Mutter beherzigt, so wird ihr klar werden, daß von ihr in einem höheren und überaus trostreichen Sinne jenes Wort unseres Erlösers gilt: „Sobald die Mutter ... das Kind geboren hat, gedenkt sie nicht mehr ihrer Schmerzen vor Freude, daß ein Mensch zur Welt geboren ist.“18Sie wird sich über alles Leid des Mutterberufes, über alle seine Sorgen und Lasten emporheben und mit viel mehr Recht und in weit erhabenerem Sinne als jene edle Römerin, die Mutter der Gracchen, sich im Herrn einer blühenden Kinderschar rühmen. Und beide Gatten werden die Kinder, die sie bereitwillig und dankbaren Herzens aus der Hand Gottes entgegengenommen haben, als ein ihnen von Gott anvertrautes Talent betrachten, nicht um es zu ihrem eigenen Nutzen, noch auch nur dem des irdischen Vaterlandes zu verwenden, sondern um es am Tage des Gerichtes dem Herrn mit Gewinn zurückzustellen.

 

b) Der Auftrag der Erziehung

 

Mit der Schenkung neuen Lebens ist aber das Gut der Nachkommenschaft noch keineswegs erschöpft. Ein anderes muß noch hinzukommen, nämlich die erforderliche Erziehung des Kindes. Völlig unzureichend hätte ja der allweise Gott für das neugeborene Kind und damit für das ganze Menschengeschlecht gesorgt, wenn er nicht auch das Recht und die Pflicht der Erziehung denen zugewiesen hätte, denen er die Fähigkeit und das Recht der Weckung des Lebens gegeben hat. Es wird wohl niemand übersehen, daß das Kind weder im Bereich des natürlichen und noch viel weniger in dem des übernatürlichen Lebens für sich selber genügend sorgen kann. Es ist im Gegenteil für viele Jahre auf die Hilfe, Unterweisung und Erziehung anderer angewiesen. Es ist aber klar, daß auf Geheiß der Natur und damit Gottes das Recht und die Pflicht der Kindererziehung in erster Linie denen zukommt, die das Werk der Natur durch die Weckung des Lebens begonnen haben, denen es aber durchaus untersagt sein muß, das Angefangene unvollendet liegen zu lassen und es so dem sicheren Verderben preiszugeben. In der Ehe ist nun aber für die so notwendige Erziehung des Kindes aufs allerbeste gesorgt. Denn in ihr stehen die Mühewaltung beider Eltern und ihre gegenseitige Hilfeleistung stets bereits, da die Gatten durch ein unauflösliches Band miteinander verbunden sind.

Da Wir aber über die christliche Erziehung der Jugend schon an anderer Stelle ausführlich gehandelt haben19wollen Wir alles nochmals mit den Worten des hl. Augustinus zusammenfassen: „Die Nachkommenschaft [will besagen], daß das Kind mit Liebe entgegengenommen ... und gottesfürchtig erzogen werde.“20Genau das gleiche drückt auch das kirchliche Gesetzbuch mit den entschiedenen Worten aus: „Der Hauptzweck der Ehe ist die Zeugung und Erziehung des Kindes.“21

c) Die Zeugung des Lebens als ausschließliches Recht der Ehe

 

Wegen der hohen Würde und Bedeutung des zweifachen Amtes, das den Eltern zum Besten des Kindes übertragen ist, darf schließlich nicht mit Stillschweigen übergangen werden, daß nach dem Willen des Schöpfers und dem Gesetz der Natur jeder Gebrauch der Fähigkeit, die Gott zur Weckung neuen Lebens gegeben hat, seine Sittengemäßheit vorausgesetzt, das ausschließliche Recht, und zwar ein Vorrecht der Ehe ist und sich unbedingt innerhalb ihrer geheiligten Schranken halten muß.

 




13 Gen 1,28.



14 1 Tim 5,14.



15 Augustinus, De bono coniugali XXIV 32.



16 Vgl. 1 Kor 2,9.



17 Vgl. Eph 2,19.



18 Joh 16,21.



19 Enzykl. Divini illius Magistri, 31. Dezember 1929.



20 Augustinus, De Genesi ad litteram IX 7, n.12.



21 CIC, c. 1013 § 1.






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