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Pius XI
Casti connubii

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  • I. Die wesentlichen Güter der Ehe
    • 3. Das Gut der Treue
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3. Das Gut der Treue

 

a) Die eheliche Treue als in Gott begründetes Band der Zusammengehörigkeit

 

Das zweite Gut der Ehe, das der hl. Augustinus, wie Wir sagten, anführt, ist die Treue. Sie besteht in der gewissenhaften Einhaltung des Ehevertrages durch beide Gatten, so daß, was durch den vom göttlichen Gesetz besiegelten Vertrag nur dem Partner zusteht, weder diesem verweigert noch einem Dritten zugestanden und daß ferner nicht dem eigenen Gatten gestattet wird, was dem göttlichen Recht und Gesetz zuwiderläuft, mit der ehelichen Treue unvereinbar ist und deshalb niemals erlaubt sein kann.

 

b) Die aus dem Gut der Treue sich ergebenden Forderungen

 

Die vollkommene Einehe

 

Daher verlangt die eheliche Treue an erster Stelle unbedingt die Einehe, wie sie der Schöpfer in dem Urbild aller Ehen, der Ehe der Stammeltern, vorgebildet hat. Sie war ja nach seinem Willen eine Ehe nur zwischen einem Mann und einer Frau. Allerdings hat Gott später als oberster Gesetzgeber das Grundgesetz zeitweilig in etwa gemildertIndes besteht kein Zweifel, daß das Gesetz Christi die ursprüngliche vollkommene Einehe in ihrer Unversehrtheit wiederhergestellt und jegliche Dispens aufgehoben hat, wie dies die Lehre Christi und die ständige Lehre und Praxis der Kirche mit voller Deutlichkeit zeigen. Das Hl. Konzil von Trient22hat also vollkommen recht, wenn es bekennt: „daß durch dieses Band nur zwei vereinigt und verbunden werden, hat Christus der Herr nur zu deutlich in den Worten gelehrt: ‚Sie sind also nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch.’23

Die Einheit im Denken und Wollen

 

Aber Christus der Herr wollte nicht nur jede Form der sogenannten Polygenie und Polyandrie, der aufeinanderfolgenden wie der gleichzeitigen, verworfen wissen und ebenso jedes andere unehrbare Tun, sondern er hat sogar, um das umhegte Heiligtum der Ehe vor jeder Schändung zu schützen, auch alle dahingehenden freiwilligen Gedanken und Begierden verboten: „Ich aber sage euch: Jeder, der eine Frau mit begehrlichen Blicken ansieht, hat schon in seinem Herzen die Ehe mit ihr gebrochen.“24Diese Worte Christi des Herrn kann nicht einmal die Zustimmung des anderen Gatten entkräften. Denn sie enthalten ein Gesetz Gottes und der Natur, das kein Menschenwille jemals zu biegen oder zu brechen vermag.25

Die eheliche Keuschheit

 

Damit aber die Treue im vollen Glanz erstrahle, muß auch der vertraute Verkehr der Gatten untereinander das Gepräge der Keuschheit an sich tragen. Die Eheleute müssen sich also in allem nach den Normen des göttlichen Gesetzes und des Naturgesetzes richten und sich bemühen, den Willen des allweisen und allheiligen Schöpfers immer mit großer Ehrfurcht vor Gottes Werk zu befolgen.

 

Gegenseitige Stützung in Liebe im Sinne des christlichen Vollkommenheitsideals

 

Aber es gibt noch ein anderes, das in seiner Erhabenheit die Treue der Keuschheit, wie sie vom hl. Augustinus so treffend genannt wird, leichter, lieblicher und anziehender macht und ihr einen neuen Adel verleiht: die Gattenliebe, die alle Pflichten des Ehelebens durchdringt und in der christlichen Ehe sozusagen eine besondere Würde und Vorrangstellung einnimmt. „Die eheliche Treue verlangt außerdem, daß Gatte und Gattin durch eine besondere, reine, heilige Liebe miteinander verbunden sind; daß sie sich nicht lieben wie solche, die keine Ehetreue kennen, sondern wie Christus seine Kirche geliebt hat. Denn diese Norm hat der Apostel aufgestellt, da er sagte: ‚Ihr Männer, liebet eure Frauen, wie auch Christus seine Kirche geliebt hat.’26Er hat sie sicher mit einer unendlichen Liebe umfaßt, nicht um des eigenen Nutzens und Vorteils willen, sondern weil er nur das Wohl seiner Braut im Auge hatte.“27Wir meinen also eine Liebe, die nicht nur auf körperlich bedingter, rasch schwindender Sympathie, noch auf bloßen Schmeichelworten, sondern in der tiefen Zuneigung der Seelen gegründet ist und sich auch im Werke erprobt, denn die Erprobung der Liebe ist die Tat.28Diese Tat bedeutet aber in der Familiengemeinschaft nicht nur die gegenseitige Hilfeleistung. Sie muß auch, und zwar in erster Linie, darauf abzielen, daß die Gatten einander behilflich seien, den inneren Menschen immer mehr zu gestalten und zu vollenden. So sollen sie durch ihre Lebensgemeinschaft in den Tugenden immer größere Fortschritte machen, vor allem in der wahren Gottes- und Nächstenliebe wachsen, in der schließlich doch „das ganze Gesetz und die Propheten bestehen.“29Nun ist das allein gültige Vorbild aller Heiligkeit, das Gott für alle Menschen hingestellt hat, Christus der Herr. Ihn können und müssen alle, gleichgültig, wessen Standes und Berufes sie sind, nachahmen und mit Gottes Hilfe nach dem Beispiel seiner Heiligen zum Gipfel der christlichen Vollkommenheit gelangen.

Die gegenseitige innere Formung der Gatten, das beharrliche Bemühen, einander zur Vollendung zu führen, kann man, wie der Römische Katechismus30lehrt, sogar sehr wahr und richtig als Hauptgrund und eigentlichen Sinn der Ehe bezeichnen. Nur muß man dann die Ehe nicht im engeren Sinne als die Einrichtung zur Zeugung und Erziehung des Kindes, sondern im weiteren als volle Lebensgemeinschaft fassen.

Die Liebe muß ebenfalls alle anderen Rechte und Pflichten des Ehelebens beherrschen, so daß es nicht allein eine Rechtssatzung ist, sondern auch als Norm der Liebe gelten möge, was der Apostel sagt: „Der Gattin leiste der Gatte die Pflicht; in gleicher Weise aber auch die Gattin dem Gatten.“31

Die Hierarchie der Liebe, die notwendige Über- und Unterordnung

 

In der Familiengemeinschaft, deren festes Gefüge so die Liebe ist, muß dann auch die Ordnung der Liebe, wie es der hl. Augustinus nennt, zur Geltung kommen. Sie besagt die Überordnung des Mannes über Frau und Kinder und die willfährige Unterordnung, den bereitwilligen Gehorsam von seiten der Frau, wie ihn der Apostel mit den Worten empfiehlt: „Die Frauen sollen ihren Männern untertan sein wie dem Herrn. Denn der Mann ist das Haupt der Frau, wie Christus das Haupt der Kirche ist.“32

Die Unterordnung der Gattin unter den Gatten leugnet und beseitigt nun aber nicht die Freiheit, die ihr auf Grund ihrer Menschenwürde und der hehren Aufgabe, die sie als Gattin, Mutter und Lebensgefährtin hat, mit vollem Recht zusteht. Sie verlangt auch nicht von ihr, allen möglichen Wünschen des Mannes zu willfahren, die vielleicht unvernünftig sind oder der Frauenwürde weniger entsprechen. Sie ist endlich nicht so zu verstehen, als ob die Frau auf einer Stufe stehen sollte mit denen, die das Recht als Minderjährige bezeichnet und denen es wegen mangelnder Reife und Lebenserfahrung die freie Ausübung ihrer Rechte nicht zugesteht. Was sie aber verbietet, ist Ungebundenheit und übersteigerte Freiheit ohne Rücksicht auf das Wohl der Familie. Was sie verbietet, das ist, im Familienkörper das Herz vom Haupt zu trennen zu größtem Schaden, ja mit unmittelbarer Gefahr seines völligen Untergangs. Denn wenn der Mann das Haupt ist, dann ist die Frau das Herz, und wie er das Vorrecht der Leitung, so kann und soll sie den Vorrang der Liebe als ihr Eigen- und Sonderrecht in Anspruch nehmen.

Grad und Art der Unterordnung der Gattin unter den Gatten können sodann verschieden sein je nach den verschiedenen persönlichen, örtlichen und zeitlichen Verhältnissen. Wenn der Mann seine Pflicht nicht tut, ist es sogar die Aufgabe der Frau, seinen Platz in der Familienleitung einzunehmen. Aber den Aufbau der Familie und ihr von Gott selbst erlassenes und bekräftigtes Grundgesetz einfachhin umzukehren oder anzutasten, ist nie und nirgends erlaubt.

Das Verhältnis zwischen Mann und Frau drückt Unser Vorgänger seligen Angedenkens, Leo XIII., mit folgenden Worten tiefer Weisheit aus: „Der Mann ist der Herr in der Familie und das Haupt der Frau. Sie aber, da sie Fleisch von seinem Fleisch und Bein von seinem Bein ist, soll dem Mann untertan sein und gehorchen, nicht nach Art einer Dienerin, sondern einer Gefährtin. Dann wird die Leistung des Gehorsams weder ihrer Ehre noch ihrer Würde zu nahe treten. In dem aber, der befiehlt, wie in der, die gehorcht, in ihm als dem Abbild Christi, in ihr als dem der Kirche, soll die Gottesliebe Maß und Art von Amt und Pflicht beider bestimmen.“33

Zusammenfassung

 

Das ist es, was in der Ehetreue enthalten ist: Einheit und Keuschheit, Liebe und Gehorsam, der ehrt und adelt. Soviel Namen, soviel Segensquellen für die Eheleute und den Ehestand, aus denen dauernder Friede, Würde und Glück der Ehe in reichstem Maße zuströmen. Kein Wunder daher, daß die Treue immer unter die vortrefflichsten und der Ehe eigentümlichsten Güter gerechnet worden ist.

 




22 Sess. XXIV.



23 Mt 19,6.



24 Mt 5,28.



25 Vgl. Dekret des Hl. Offiziums, 2. März 1679, prop. 50.



26 Eph 5,25; vgl. Kol 3,19.



27 Catech. Rom., II, cap. VIII, q.24.



28 Vgl. Gregor d.Gr., Homil XXX in Evang. Joh. XIV (23-31) n.1.



29 Mt 22,40.



30 Vgl. Catech. Rom., II, cap. VIII, q.13.



31 1 Kor 7,3.



32 Eph 5,22-23.



33 Enzykl. Arcanum divinae sapientiae, 10. Februar 1880.






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