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8. Die Koordinierung der staatlichen Gesetzgebung
Indes ist es für die staatliche Autorität von höchster
Bedeutung, Ehrwürdige Brüder, daß Ehe und Familie nicht nur in materieller
Hinsicht gut bestellt sind, sondern daß auch die seelischen Belange richtig
wahrgenommen werden: daß zum Schutz der ehelichen Treue und der wechselseitigen
Hilfeleistung gerechte Gesetze erlassen und gewissenhaft beobachtet werden.
Denn wie die Geschichte bezeugt, kann das Staatswohl und das irdische Glück der
Menschen nicht sichergestellt werden noch dauerhaft sein, wenn das Fundament,
auf dem sie beruhen, die sittliche Ordnung, ins Wanken gerät und durch das
Versagen der Menschen der Quell verschüttet wird, aus dem der Staat entspringt:
die Ehe und die Familie.
Zur Wahrung der sittlichen Ordnung genügen aber nicht
die äußeren staatlichen Machtmittel und Strafen; es genügt auch nicht, den
Menschen die Schönheit und Notwendigkeit der Tugend vorzuhalten! Vielmehr muß
eine religiöse Autorität hinzutreten, die den Verstand durch die Wahrheit
erleuchtet, den Willen leitet und die menschliche Schwachheit durch die
Hilfsmittel der göttlichen Gnade zu festigen vermag. Diese Autorität ist allein
die von Christus dem Herrn gestiftete Kirche. Deswegen mahnen Wir alle, in
deren Hand die höchste staatliche Macht liegt, dringend im Herrn, in Eintracht
und Freundschaft sich mit der Kirche Christi zusammenzuschließen und das
Bündnis mit ihr immer fester zu gestalten, damit durch vereintes Mühen und
Sorgen beider Gewalten die ungeheuren Schäden abgewendet werden, die infolge
des Hereinbrechens laxer Freiheitsideen in die Ehe und Familie über die Kirche
wie über die staatliche Gemeinschaft zu kommen drohen.
Denn viel vermögen der Kirche zur Erfüllung dieser
überaus schweren Pflicht die Staatsgesetze zu helfen, wenn sie bei Erlaß von
Vorschriften berücksichtigen, was durch göttliches und kirchliches Gesetz
verordnet ist, und wenn sie mit Strafen gegen die Fehlenden vorgehen. Es
mangelt ja nicht an solchen, die glauben, daß alles, was die staatlichen
Gesetze gestatten oder wenigstens nicht bestrafen, ihnen auch nach dem
Sittengesetz erlaubt sei, oder die offen gegen die Stimme ihres Gewissens zur
Tat schreiten, weil sie Gott nicht fürchten und sehen, daß sie auch vom menschlichen
Gesetz für sich nichts zu fürchten haben. So werden sie nur zu oft sich selbst
und vielen andern zum Verderben.
Dem Staat erwächst aus der Verbindung mit der Kirche
keine Gefahr oder Minderung seiner Rechte und seiner Unabhängigkeit. Jeder
dahingehende Verdacht ist völlig unbegründet, wie bereits Leo XIII. klar und
einleuchtend dargetan hat. „Niemand aber zweifelt“, sagt er, „daß der Stifter
der Kirche, Jesus Christus, die religiöse Gewalt von der staatlichen
unterschieden und eine jede von ihnen in der Besorgung ihrer Angelegenheiten
frei und ungehindert wissen wollte, freilich mit dem Zusatz, der beiden zum
Nutzen gereicht und zum Wohl aller ist, daß zwischen ihnen friedliches
Zusammengehen und Eintracht herrsche ... Wenn sich die staatliche Gewalt mit
der religiösen der Kirche freundschaftlich zusammenschließt, so können beide
daraus nur großen Nutzen ziehen. Das Ansehen des Staates wird größer, und seine
Herrschaft wird unter der Leitung der Religion stets gerecht sein. Andererseits
wird der Kirche wertvolle Hilfe zuteil zum Schutz und zur Verteidigung des
öffentlichen Wohls der Gläubigen.“99 So ist es, um ein bekanntes Beispiel aus neuester Zeit
anzuführen, durchaus nach rechter Ordnung und im Geiste des Gesetzes Christi
geschehen, wenn in dem feierlichen, glücklich getroffenen Abkommen zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Königreich Italien auch bezüglich der Ehe eine
friedliche Regelung und ein freundschaftliches Zusammenarbeiten festgesetzt
wurde, entsprechend der glorreichen Geschichte und den ehrwürdigen
Überlieferungen des italienischen Volkes. So nämlich heißt es in den
Lateranverträgen: „Der italienische Staat, der der Ehe, als der Basis der Familie,
jene Würde und Weihe zurückgeben will, die den Überlieferungen seines Volkes
gemäß ist, erkennt dem Sakrament der Ehe, wenn sie den Satzungen des
kanonischen Rechts entspricht, auch die bürgerlichen Rechtsfolgen
zu.“100Dieser Grundnorm sind dann in den Übereinkommen noch weitere
Abschnitte beigefügt.
Die angeführte Tatsache kann allen gerade in der
heutigen Zeit (in der leider eine gänzliche Trennung des Staates von der
Kirche, ja von jeder Religion zum Grundsatz erhoben wird) als Beispiel und
Beweis dafür dienen, daß die eine höchste Gewalt mit der anderen ohne jegliche
Beeinträchtigung ihrer Rechte und Machtbefugnisse in Eintracht und
freundschaftlichem Einvernehmen zum öffentlichen Wohl beider Gemeinschaften
sich verbinden und einen kann, und daß beide Gewalten gemeinsam für die Ehe
Sorge tragen können, um die verhängnisvollen Gefahren, ja den bereits drohenden
Untergang von der christlichen Ehe fernzuhalten.
Schlußermahnung, Gebet und Segen
Alles das nun, Ehrwürdige Brüder, was Wir in sorgender
Hirtenliebe mit Euch aufmerksam erwogen haben, möchten Wir unter allen Unseren geliebten
Söhnen, die unmittelbar Eurer Obhut anvertraut sind, und unter allen Gliedern
der großen Familie Christi nach Maßgabe der christlichen Klugheit möglichst
weit verbreitet wissen, damit alle die gesunde Lehre über die Ehe kennenlernen,
sich vor den Gefahren, die die Sendlinge des Irrtums ihnen bereiten, mit der
nötigen Sorgfalt hüten, vor allem aber, damit sie „der Gottlosigkeit und den
weltlichen Lüsten entsagen, besonnen, gerecht und fromm in dieser Welt leben,
indem sie der seligen Hoffnung harren und der Ankunft der Herrlichkeit des
großen Gottes und unseres Heilandes Jesus Christus.“101 So gebe denn der allmächtige Vater, „von dem alle
Vaterschaft im Himmel und auf Erden ihren Namen hat“102der die Schwachen stärkt und den Furchtsamen und Kleinmütigen
Mut verleiht; es gebe Christus der Herr und Erlöser, „der Gründer und Vollender
der heiligen Sakramente“103der wollte und es fügte, daß die Ehe ein mystisches Abbild
seiner unbeschreibbaren Verbindung mit der Kirche sei; es gebe der Heilige
Geist, die Gott-Liebe, das Licht der Herzen und die Stärke des Geistes: daß
das, was Wir hier in Unserem Briefe dargelegt haben über das hl. Sakrament der
Ehe, über das bewunderungswürdige Gesetz und die Absicht Gottes hinsichtlich
der Ehe, über die Irrtümer und Gefahren, die sie bedrohen, über die Heilmittel,
mit denen ihrer begegnet werden kann, von allen Gläubigen mit dem Verstand
erfaßt, bereitwillig angenommen und mit Hilfe der göttlichen Gnade in die Tat umgesetzt
werde, damit so in der christlichen Ehe wieder aufsprieße und erblühe eine
gottgeweihte Fruchtbarkeit, makellose Treue, unerschütterliche Festigkeit, die
ganze Tiefe des Sakramentes und die Füller der Gnaden.
Auf daß nun Gott, der Urquell aller Gnaden, von dem
alles „Wollen und Vollbringen“104stammt, all das zu verleihen und zu wirken sich würdige, erteilen
Wir als Unterpfand der Segensfülle des Allmächtigen Gottes mit demütigem und
inbrünstigem Flehen an seinem Gnadenthrone, Euch, Ehrwürdige Brüder, dem Klerus
und Volke, die Eurer wachsamen Hirtensorge anvertraut sind, aus ganzem Herzen
den Apostolischen Segen.
Gegeben zu Rom bei St. Peter am 31. Dezember des
Jahres 1930,
im neunten Jahr Unseres Pontifikats.
Pius XI., Papst
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