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Pius XI
Casti connubii

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  • III. Die Heilmittel gegen die Ehezerrüttung
    • 8. Die Koordinierung der staatlichen Gesetzgebung
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8. Die Koordinierung der staatlichen Gesetzgebung

 

Indes ist es für die staatliche Autorität von höchster Bedeutung, Ehrwürdige Brüder, daß Ehe und Familie nicht nur in materieller Hinsicht gut bestellt sind, sondern daß auch die seelischen Belange richtig wahrgenommen werden: daß zum Schutz der ehelichen Treue und der wechselseitigen Hilfeleistung gerechte Gesetze erlassen und gewissenhaft beobachtet werden. Denn wie die Geschichte bezeugt, kann das Staatswohl und das irdische Glück der Menschen nicht sichergestellt werden noch dauerhaft sein, wenn das Fundament, auf dem sie beruhen, die sittliche Ordnung, ins Wanken gerät und durch das Versagen der Menschen der Quell verschüttet wird, aus dem der Staat entspringt: die Ehe und die Familie.

Zur Wahrung der sittlichen Ordnung genügen aber nicht die äußeren staatlichen Machtmittel und Strafen; es genügt auch nicht, den Menschen die Schönheit und Notwendigkeit der Tugend vorzuhalten! Vielmehr muß eine religiöse Autorität hinzutreten, die den Verstand durch die Wahrheit erleuchtet, den Willen leitet und die menschliche Schwachheit durch die Hilfsmittel der göttlichen Gnade zu festigen vermag. Diese Autorität ist allein die von Christus dem Herrn gestiftete Kirche. Deswegen mahnen Wir alle, in deren Hand die höchste staatliche Macht liegt, dringend im Herrn, in Eintracht und Freundschaft sich mit der Kirche Christi zusammenzuschließen und das Bündnis mit ihr immer fester zu gestalten, damit durch vereintes Mühen und Sorgen beider Gewalten die ungeheuren Schäden abgewendet werden, die infolge des Hereinbrechens laxer Freiheitsideen in die Ehe und Familie über die Kirche wie über die staatliche Gemeinschaft zu kommen drohen.

Denn viel vermögen der Kirche zur Erfüllung dieser überaus schweren Pflicht die Staatsgesetze zu helfen, wenn sie bei Erlaß von Vorschriften berücksichtigen, was durch göttliches und kirchliches Gesetz verordnet ist, und wenn sie mit Strafen gegen die Fehlenden vorgehen. Es mangelt ja nicht an solchen, die glauben, daß alles, was die staatlichen Gesetze gestatten oder wenigstens nicht bestrafen, ihnen auch nach dem Sittengesetz erlaubt sei, oder die offen gegen die Stimme ihres Gewissens zur Tat schreiten, weil sie Gott nicht fürchten und sehen, daß sie auch vom menschlichen Gesetz für sich nichts zu fürchten haben. So werden sie nur zu oft sich selbst und vielen andern zum Verderben.

Dem Staat erwächst aus der Verbindung mit der Kirche keine Gefahr oder Minderung seiner Rechte und seiner Unabhängigkeit. Jeder dahingehende Verdacht ist völlig unbegründet, wie bereits Leo XIII. klar und einleuchtend dargetan hat. „Niemand aber zweifelt“, sagt er, „daß der Stifter der Kirche, Jesus Christus, die religiöse Gewalt von der staatlichen unterschieden und eine jede von ihnen in der Besorgung ihrer Angelegenheiten frei und ungehindert wissen wollte, freilich mit dem Zusatz, der beiden zum Nutzen gereicht und zum Wohl aller ist, daß zwischen ihnen friedliches Zusammengehen und Eintracht herrsche ... Wenn sich die staatliche Gewalt mit der religiösen der Kirche freundschaftlich zusammenschließt, so können beide daraus nur großen Nutzen ziehen. Das Ansehen des Staates wird größer, und seine Herrschaft wird unter der Leitung der Religion stets gerecht sein. Andererseits wird der Kirche wertvolle Hilfe zuteil zum Schutz und zur Verteidigung des öffentlichen Wohls der Gläubigen.“99

So ist es, um ein bekanntes Beispiel aus neuester Zeit anzuführen, durchaus nach rechter Ordnung und im Geiste des Gesetzes Christi geschehen, wenn in dem feierlichen, glücklich getroffenen Abkommen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Italien auch bezüglich der Ehe eine friedliche Regelung und ein freundschaftliches Zusammenarbeiten festgesetzt wurde, entsprechend der glorreichen Geschichte und den ehrwürdigen Überlieferungen des italienischen Volkes. So nämlich heißt es in den Lateranverträgen: „Der italienische Staat, der der Ehe, als der Basis der Familie, jene Würde und Weihe zurückgeben will, die den Überlieferungen seines Volkes gemäß ist, erkennt dem Sakrament der Ehe, wenn sie den Satzungen des kanonischen Rechts entspricht, auch die bürgerlichen Rechtsfolgen zu.“100Dieser Grundnorm sind dann in den Übereinkommen noch weitere Abschnitte beigefügt.

Die angeführte Tatsache kann allen gerade in der heutigen Zeit (in der leider eine gänzliche Trennung des Staates von der Kirche, ja von jeder Religion zum Grundsatz erhoben wird) als Beispiel und Beweis dafür dienen, daß die eine höchste Gewalt mit der anderen ohne jegliche Beeinträchtigung ihrer Rechte und Machtbefugnisse in Eintracht und freundschaftlichem Einvernehmen zum öffentlichen Wohl beider Gemeinschaften sich verbinden und einen kann, und daß beide Gewalten gemeinsam für die Ehe Sorge tragen können, um die verhängnisvollen Gefahren, ja den bereits drohenden Untergang von der christlichen Ehe fernzuhalten.

 

Schlußermahnung, Gebet und Segen

 

Alles das nun, Ehrwürdige Brüder, was Wir in sorgender Hirtenliebe mit Euch aufmerksam erwogen haben, möchten Wir unter allen Unseren geliebten Söhnen, die unmittelbar Eurer Obhut anvertraut sind, und unter allen Gliedern der großen Familie Christi nach Maßgabe der christlichen Klugheit möglichst weit verbreitet wissen, damit alle die gesunde Lehre über die Ehe kennenlernen, sich vor den Gefahren, die die Sendlinge des Irrtums ihnen bereiten, mit der nötigen Sorgfalt hüten, vor allem aber, damit sie „der Gottlosigkeit und den weltlichen Lüsten entsagen, besonnen, gerecht und fromm in dieser Welt leben, indem sie der seligen Hoffnung harren und der Ankunft der Herrlichkeit des großen Gottes und unseres Heilandes Jesus Christus.“101

So gebe denn der allmächtige Vater, „von dem alle Vaterschaft im Himmel und auf Erden ihren Namen hat“102der die Schwachen stärkt und den Furchtsamen und Kleinmütigen Mut verleiht; es gebe Christus der Herr und Erlöser, „der Gründer und Vollender der heiligen Sakramente103der wollte und es fügte, daß die Ehe ein mystisches Abbild seiner unbeschreibbaren Verbindung mit der Kirche sei; es gebe der Heilige Geist, die Gott-Liebe, das Licht der Herzen und die Stärke des Geistes: daß das, was Wir hier in Unserem Briefe dargelegt haben über das hl. Sakrament der Ehe, über das bewunderungswürdige Gesetz und die Absicht Gottes hinsichtlich der Ehe, über die Irrtümer und Gefahren, die sie bedrohen, über die Heilmittel, mit denen ihrer begegnet werden kann, von allen Gläubigen mit dem Verstand erfaßt, bereitwillig angenommen und mit Hilfe der göttlichen Gnade in die Tat umgesetzt werde, damit so in der christlichen Ehe wieder aufsprieße und erblühe eine gottgeweihte Fruchtbarkeit, makellose Treue, unerschütterliche Festigkeit, die ganze Tiefe des Sakramentes und die Füller der Gnaden.

Auf daß nun Gott, der Urquell aller Gnaden, von dem alles „Wollen und Vollbringen104stammt, all das zu verleihen und zu wirken sich würdige, erteilen Wir als Unterpfand der Segensfülle des Allmächtigen Gottes mit demütigem und inbrünstigem Flehen an seinem Gnadenthrone, Euch, Ehrwürdige Brüder, dem Klerus und Volke, die Eurer wachsamen Hirtensorge anvertraut sind, aus ganzem Herzen den Apostolischen Segen.

 

Gegeben zu Rom bei St. Peter am 31. Dezember des Jahres 1930,
im neunten Jahr Unseres Pontifikats.

 

Pius XI., Papst

 




99 Enzkl. Arcanum divinae sapientiae, 10. Februar 1880.



100 Konkordat Art. 34, in: AAS 21 (1929) 290.



101 Tit 2,12-13.



102 Eph 3,15.



103 Trid. Sess. XXIV.



104 Phil 2,13.






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