Kapitel
1 1 | Äbtissin Klara und den anderen Schwestern des Klosters S. Damiano
2 1 | Damiano bei Assisi, und ihren Schwestern, den gegenwärtigen wie den
3 1 | REGEL UND LEBEN der Armen Schwestern von der strengen Klausur~
4 I | Lebensweise des Ordens der Armen Schwestern, welche der selige Franziskus
5 I | Franziskus zusammen mit ihren Schwestern Gehorsam versprochen hat,
6 I | bewahren.~5. Auch die anderen Schwestern sollen verpflichtet sein,
7 II | Kapitel~ ~Der Eintritt der Schwestern ins Kloster~1. Wenn jemand
8 II | sein, die Zustimmung aller Schwestern einzufordern; und wenn der
9 II | Und die Äbtissin und ihre Schwestern sollen sich davor hüten,
10 II | Schleier empfangen.~10. Die Schwestern sollen auch kurze Mäntel
11 II | Novizinnen mit Bedacht aus den Schwestern des ganzen Klosters, die
12 II | außerhalb des Klosters dienenden Schwestern soll die vorgeschriebene
13 II | und ermuntere ich meine Schwestern, daß sie immer geringwertige
14 III | Die des Lesens kundigen Schwestern" sollen das Göttliche Offizium
15 III | dürfen wie die anderen Schwestern Vaterunser beten.~3. Die
16 III | die des Lesens kundigen Schwestern verpflichtet sein sollen,
17 III | Zu aller Zeit sollen die Schwestern fasten.~8. An Weihnachten,
18 III | des Klosters bedienstete Schwestern können nach Gutdünken der
19 III | offensichtlicher Not jedoch sollen die Schwestern zum leiblichen Fasten nicht
20 III | den gesunden oder kranken Schwestern die heilige Kommunion zu
21 IV | der Äbtissin sollen die Schwestern verpflichtet sein, die kanonische
22 IV | es irgendwann einmal den Schwestern in ihrer Gesamtheit klar
23 IV | zum gemeinsamen Wohl der Schwestern unzureichend sei, dann sollen
24 IV | dann sollen die genannten Schwestern verpflichtet sein, sich
25 IV | zu überragen, auf daß die Schwestern, von ihrem Beispiel entzündet,
26 IV | verpflichtet sein, ihre Schwestern zum Kapitel zusammenzurufen.~
27 IV | sowohl sie als auch die Schwestern demütig die gewöhnlichen
28 IV | Klosters ist, mit all ihren Schwestern beraten; oft nämlich tut
29 IV | allgemeine Zustimmung der Schwestern und ohne offenbare Notwendigkeit,
30 IV | Die Äbtissin mit ihren Schwestern aber soll sich hüten, im
31 IV | gemeinsamer Zustimmung aller Schwestern gewählt werden.~17. Und
32 IV | wenigstens acht von den Schwestern gewählt werden, die ein
33 IV | Auch können und sollen die Schwestern, wenn es ihnen einmal nützlich
34 V | bis zur Terz sollen die Schwestern das Stillschweigen halten,
35 V | Krankenzimmer soll es den Schwestern allzeit erlaubt sein, mit
36 V | mitteilen.~5. Es soll den Schwestern nicht erlaubt sein, im Sprechzimmer
37 V | reden, es sei denn, daß zwei Schwestern anwesend sind und zuhören.~
38 V | ihre Vikarin bezeichnete Schwestern von jenen acht Ratschwestern
39 V | anwesend sind, die von allen Schwestern zur Beratung der Äbtissin
40 VI | freiwillig zusammen mit meinen Schwestern Gehorsam versprochen.~2.
41 VI | selbst zusammen mit meinen Schwestern immer besorgt war, die heilige
42 VI | im Amte folgen, und alle Schwestern sie unverletzt bis ans Ende
43 VII | Arbeit und Almosen~1. Die Schwestern, denen der Herr die Gnade
44 VII | für die Bedürfnisse der Schwestern geschickt wird, damit gemeinschaftlich
45 VIII| insbesondere; die kranken Schwestern~1. Die Schwestern sollen
46 VIII| kranken Schwestern~1. Die Schwestern sollen nichts als Eigentum
47 VIII| euch, meine inniggeliebten Schwestern, zu Erbinnen und Königinnen
48 VIII| ihr, meine inniggeliebten Schwestern, mit ganzer Seele anhangen
49 VIII| hat.~7. Was die kranken Schwestern angeht, so soll die Äbtissin
50 VIII| Person und durch die anderen Schwestern sich sorgfältig zu erkundigen
51 VIII| verpflichtet, ihre kranken Schwestern so zu versorgen und zu bedienen,
52 VIII| 11. Die genannten kranken Schwestern können, wenn sie von Leuten,
53 VIII| wechseln.~12. Die anderen Schwestern aber, auch wenn sie Erlaubnis
54 IX | Kapitel~ ~Die Buße, die den Schwestern auferlegt werden soll; die
55 IX | außerhalb des Klosters dienenden Schwestern~1. Wenn eine Schwester auf
56 IX | der Äbtissin oder anderen Schwestern zwei- oder dreimal ermahnt,
57 IX | auf dem Boden vor allen Schwestern im Refektorium Brot und
58 IX | Die Äbtissin aber und ihre Schwestern sollen sich davor hüten,
59 IX | daß jemals zwischen zwei Schwestern durch Wort oder Zeichen
60 IX | außerhalb des Klosters dienenden Schwestern sollen nicht lange ausbleiben,
61 X | Äbtissin und der Gehorsam der Schwestern; die Laster und Tugenden~
62 X | Die Äbtissin soll ihre Schwestern ermahnen und aufsuchen und
63 X | versprochen haben" wäre.~2. Die Schwestern aber, die Untergebene sind,
64 X | Äbtissin die Dienerin aller Schwestern ist.~4. Ich mahne jedoch
65 X | Christus dringend, daß die Schwestern sich hüten mögen vor allem
66 XI | Kardinal erlaubt ist.~8. Die Schwestern sollen niemand erlauben,
67 XI | anderen öffnen soll.~11. Alle Schwestern sollen eifrigst darauf achthaben,
68 XII | 10. Außerdem sollen die Schwestern streng verpflichtet sein,
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