Kapitel
1 I | Auch die anderen Schwestern sollen verpflichtet sein, den Nachfolgern
2 II | Äbtissin und ihre Schwestern sollen sich davor hüten, sich um
3 II | empfangen.~10. Die Schwestern sollen auch kurze Mäntel haben
4 II | Kloster aufgenommen werden, sollen ringsum die Haare abgeschnitten
5 II | Ablegung des weltlichen Kleides sollen sie mit einem klösterlichen
6 II | erforderliche Alter gekommen sind, sollen sie nach der Form der anderen
7 III | Lesens kundigen Schwestern" sollen das Göttliche Offizium nach
8 III | aber nicht lesen können, sollen vierundzwanzig Vaterunser
9 III | Auch für die Verstorbenen sollen sie beten zur Vesper sieben
10 III | Schwestern verpflichtet sein sollen, das Totenoffizium zu verrichten".~
11 III | Klosters gestorben ist, sollen sie fünfzig Vaterunser beten.~
12 III | beten.~7. Zu aller Zeit sollen die Schwestern fasten.~8.
13 III | welchen Tag es auch fällt, sollen sie sich zweimal sättigen
14 III | offensichtlicher Not jedoch sollen die Schwestern zum leiblichen
15 III | Wenigstens zwölfmal im Jahre sollen sie mit Erlaubnis der Abtissin
16 III | Abtissin beichten.~12. Und sie sollen sich hüten, dabei andere
17 III | beziehen.~13. Siebenmal sollen sie kommunizieren, und zwar
18 IV | Bei der Wahl der Äbtissin sollen die Schwestern verpflichtet
19 IV | zu beobachten.~2. Und sie sollen rechtzeitig sorgen, daß
20 IV | Schwestern unzureichend sei, dann sollen die genannten Schwestern
21 IV | des Friedens zu bewahren, sollen alle Amtsschwestern des
22 IV | Und auf dieselbe Weise sollen wenigstens acht von den
23 IV | hören.~18. Auch können und sollen die Schwestern, wenn es
24 V | der Komplet bis zur Terz sollen die Schwestern das Stillschweigen
25 V | Klosters arbeiten.~2. Auch sollen sie beständiges Stillschweigen
26 V | aber die Erlaubnis haben, sollen nicht wagen, im Sprechzimmer
27 V | Ans Gitter zu gehen aber sollen sie sich nicht unterfangen,
28 V | Äbtissin und deren Vikarin sollen auch für ihre Person verpflichtet
29 VI | habe, zu beobachten, so sollen die Äbtissinnen, welche
30 VII | hat, arbeiten zu können, sollen nach der Terz in Treue und
31 VII | Hingabe nicht ersticken; ihm sollen ja die anderen zeitlichen
32 VIII| Schwestern~1. Die Schwestern sollen nichts als Eigentum erwerben,
33 VIII| Almosen schicken".~2. Und sie sollen sich darob nicht schämen,
34 VIII| umhegen.~1o. Die Kranken aber sollen auf Strohsäcken liegen und
35 VIII| Socken und Polster benötigen, sollen sich ihrer bedienen können.~
36 VIII| wenn sie Erlaubnis haben, sollen nicht wagen, mit Leuten,
37 VIII| Äbtissin und deren Vikarin sollen auch für ihre Person verpflichtet
38 IX | aber und ihre Schwestern sollen sich davor hüten, zornig
39 IX | Klosters dienenden Schwestern sollen nicht lange ausbleiben,
40 IX | Anlaß dazu gibt.~7. Und sie sollen anständig einhergehen und
41 IX | erbauen vermögen".~8. Und sie sollen sich streng hüten, Verdacht
42 IX | unterhalten".~9. Ebenso sollen sie keine Patenstelle über
43 IX | Verdruß entsteht.~10. Und sie sollen sich nicht unterfangen,
44 IX | Kloster zu bringen.~11. Auch sollen sie streng verpflichtet
45 X | aber, die Untergebene sind, sollen bedenken, daß sie um Gottes
46 X | verzichtet haben. Darum sollen sie streng verpflichtet
47 X | Entzweiung.~5. Immer aber sollen sie besorgt sein, einander
48 X | zu verschaffen".~7. Sie sollen vielmehr bedenken, daß ihr
49 XI | verschlossen werden.~6. Sie sollen aber eifrigst Fürsorge tragen
50 XI | erlaubt ist.~8. Die Schwestern sollen niemand erlauben, weder
51 XI | soll.~11. Alle Schwestern sollen eifrigst darauf achthaben,
52 XII | 7. Wenn sie es betreten, sollen sie sich in einem allgemein
53 XII | Zurechtmachen des Grabes sollen nach Gutdünken der Äbtissin
54 XII | betreten können.~10. Außerdem sollen die Schwestern streng verpflichtet
|