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sollen

   Kapitel
1 I | Auch die anderen Schwestern sollen verpflichtet sein, den Nachfolgern 2 II | Äbtissin und ihre Schwestern sollen sich davor hüten, sich um 3 II | empfangen.~10. Die Schwestern sollen auch kurze Mäntel haben 4 II | Kloster aufgenommen werden, sollen ringsum die Haare abgeschnitten 5 II | Ablegung des weltlichen Kleides sollen sie mit einem klösterlichen 6 II | erforderliche Alter gekommen sind, sollen sie nach der Form der anderen 7 III | Lesens kundigen Schwestern" sollen das Göttliche Offizium nach 8 III | aber nicht lesen können, sollen vierundzwanzig Vaterunser 9 III | Auch für die Verstorbenen sollen sie beten zur Vesper sieben 10 III | Schwestern verpflichtet sein sollen, das Totenoffizium zu verrichten".~ 11 III | Klosters gestorben ist, sollen sie fünfzig Vaterunser beten.~ 12 III | beten.~7. Zu aller Zeit sollen die Schwestern fasten.~8. 13 III | welchen Tag es auch fällt, sollen sie sich zweimal sättigen 14 III | offensichtlicher Not jedoch sollen die Schwestern zum leiblichen 15 III | Wenigstens zwölfmal im Jahre sollen sie mit Erlaubnis der Abtissin 16 III | Abtissin beichten.~12. Und sie sollen sich hüten, dabei andere 17 III | beziehen.~13. Siebenmal sollen sie kommunizieren, und zwar 18 IV | Bei der Wahl der Äbtissin sollen die Schwestern verpflichtet 19 IV | zu beobachten.~2. Und sie sollen rechtzeitig sorgen, daß 20 IV | Schwestern unzureichend sei, dann sollen die genannten Schwestern 21 IV | des Friedens zu bewahren, sollen alle Amtsschwestern des 22 IV | Und auf dieselbe Weise sollen wenigstens acht von den 23 IV | hören.~18. Auch können und sollen die Schwestern, wenn es 24 V | der Komplet bis zur Terz sollen die Schwestern das Stillschweigen 25 V | Klosters arbeiten.~2. Auch sollen sie beständiges Stillschweigen 26 V | aber die Erlaubnis haben, sollen nicht wagen, im Sprechzimmer 27 V | Ans Gitter zu gehen aber sollen sie sich nicht unterfangen, 28 V | Äbtissin und deren Vikarin sollen auch für ihre Person verpflichtet 29 VI | habe, zu beobachten, so sollen die Äbtissinnen, welche 30 VII | hat, arbeiten zu können, sollen nach der Terz in Treue und 31 VII | Hingabe nicht ersticken; ihm sollen ja die anderen zeitlichen 32 VIII| Schwestern~1. Die Schwestern sollen nichts als Eigentum erwerben, 33 VIII| Almosen schicken".~2. Und sie sollen sich darob nicht schämen, 34 VIII| umhegen.~1o. Die Kranken aber sollen auf Strohsäcken liegen und 35 VIII| Socken und Polster benötigen, sollen sich ihrer bedienen können.~ 36 VIII| wenn sie Erlaubnis haben, sollen nicht wagen, mit Leuten, 37 VIII| Äbtissin und deren Vikarin sollen auch für ihre Person verpflichtet 38 IX | aber und ihre Schwestern sollen sich davor hüten, zornig 39 IX | Klosters dienenden Schwestern sollen nicht lange ausbleiben, 40 IX | Anlaß dazu gibt.~7. Und sie sollen anständig einhergehen und 41 IX | erbauen vermögen".~8. Und sie sollen sich streng hüten, Verdacht 42 IX | unterhalten".~9. Ebenso sollen sie keine Patenstelle über 43 IX | Verdruß entsteht.~10. Und sie sollen sich nicht unterfangen, 44 IX | Kloster zu bringen.~11. Auch sollen sie streng verpflichtet 45 X | aber, die Untergebene sind, sollen bedenken, daß sie um Gottes 46 X | verzichtet haben. Darum sollen sie streng verpflichtet 47 X | Entzweiung.~5. Immer aber sollen sie besorgt sein, einander 48 X | zu verschaffen".~7. Sie sollen vielmehr bedenken, daß ihr 49 XI | verschlossen werden.~6. Sie sollen aber eifrigst Fürsorge tragen 50 XI | erlaubt ist.~8. Die Schwestern sollen niemand erlauben, weder 51 XI | soll.~11. Alle Schwestern sollen eifrigst darauf achthaben, 52 XII | 7. Wenn sie es betreten, sollen sie sich in einem allgemein 53 XII | Zurechtmachen des Grabes sollen nach Gutdünken der Äbtissin 54 XII | betreten können.~10. Außerdem sollen die Schwestern streng verpflichtet


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