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Heiligen Klara von Assisi
Regel

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  • II. Kapitel
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II. Kapitel

 

Der Eintritt der Schwestern ins Kloster

1. Wenn jemand auf Gottes Eingebung hin zu uns kommt und dieses Leben annehmen will so soll die Äbtissin verpflichtet sein, die Zustimmung aller Schwestern einzufordern; und wenn der größere Teil zustimmt, so kann sie dieselbe mit Erlaubnis unseres Kardinalprotektors aufnehmen.

2. Und wenn es der Äbtissin gut scheint, sie aufzunehmen, so soll sie jene sorgfältig über den katholischen Glauben und die Sakramente der Kirche prüfen oder prüfen lassen'.

3. Und wenn sie dies alles glaubt und gewillt ist, es treu zu bekennen und bis an ihr Ende unverbrüchlich daran festzuhalten, und wenn sie ferner keinen Ehemann hat, oder ihr Mann - falls sie einen hat - auch schon in einen Orden eingetreten ist mit Ermächtigung des Diözesanbischofs und das Gelübde der Enthaltsamkeit abgelegt hat", wenn ferner hohes Alter oder irgendeine Krankheit oder geistige Unzulänglichkeit nicht hinderlich sind, dieses Leben zu beobachten, so soll ihr sorgfältig die Grundhaltung unseres Lebens erklärt werden.

4. Und wenn sie geeignet ist, möge man ihr das Wort des heiligen Evangeliums sagen, daß sie hingehe, all ihr Eigentum verkaufe und es unter die Armen zu verteilen suche. Wenn sie dieses nicht tun kann, so genügt für sie der gute Wille.

5. Und die Äbtissin und ihre Schwestern sollen sich davor hüten, sich um deren zeitliche Habe zu kümmern, damit sie unbehindert mit ihrer Habe das tun könne, was der Herr ihr eingeben wird. Wenn doch um Rat ersucht wird, mögen sie dieselbe an gottesfürchtige Leute mit klugem Urteil verweisen, nach deren Rat ihre Güter an die Armen zu verteilen sind.

6. Hiernach soll ihr die Äbtissin, nachdem ihr die Haare ringsum abgeschnitten worden sind und sie die weltliche Kleidung abgelegt hat, drei Habite und einen Mantel gewähren.

7. Danach soll ihr nur aus nützlicher, begründeter, offenbarer und glaubhafter Ursache erlaubt sein, den Klosterbereich zu verlassen.

8. Ist das Prüfungsjahr aber vollendet, so soll sie zum Gehorsam angenommen werden, indem sie verspricht, das Leben und die Weise unserer Armut für immer zu befolgen.

9. Niemand darf während der Probezeit den Schleier empfangen.

10. Die Schwestern sollen auch kurze Mäntel haben können zur Erleichterung und Schicklichkeit bei Dienst und Arbeit.

11. Die Äbtissin soll sie umsichtig mit Kleidung versorgen nach der körperlichen Beschaffenheit der Person, nach Maßgabe der Orte, Zeiten und kälteren Gegenden, so wie es nach ihrer Ansicht der Notlage entspricht.

12. Jungen Mädchen, die vor der Zeit des erforderlichen Alters in das Kloster aufgenommen werden, sollen ringsum die Haare abgeschnitten werden; und nach Ablegung des weltlichen Kleides sollen sie mit einem klösterlichen Gewand bekleidet werden, wie es der Äbtissin für gut scheint.

13. Wenn sie in das erforderliche Alter gekommen sind, sollen sie nach der Form der anderen bekleidet werden und ihre Gelübde ablegen.

14. Und die Äbtissin möge sowohl diesen als auch den anderen Novizinnen mit Bedacht aus den Schwestern des ganzen Klosters, die ein klügeres Urteil haben, eine Meisterin besorgen, welche sie im heiligen Lebenswandel und in den ehrbaren Sitten genau nach unserer Lebensweise bilden soll, die wir versprochen haben.

15. Bei Prüfung und Aufnahme der außerhalb des Klosters dienenden Schwestern soll die vorgeschriebene Form beobachtet werden;

16. diese aber können Schuhwerk tragen.

17. Niemand darf bei uns im Kloster seinen Wohnsitz haben, ohne nach der Lebensweise aufgenommen worden zu sein, die wir versprochen haben.

18. Und um der Liebe des heiligsten und geliebtesten Kindes willen, das in ärmliche Windeln eingewickelt in der Krippe gelegen ist, und um seiner heiligsten Mutter willen mahne, bitte und ermuntere ich meine Schwestern, daß sie immer geringwertige Kleidung tragen".




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