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Heiligen Klara von Assisi
Regel

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  • III. Kapitel
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III. Kapitel

 

Das Göttliche Offizium, das Fasten; die Beichte und Kommunion

1. Die des Lesens kundigen Schwestern" sollen das Göttliche Offizium nach dem Brauch der Minderen Brüder verrichten, indem sie es rezitieren ohne Gesang; darum dürfen sie Breviere haben,".

2. Und diejenigen, welche bei begründeter Gelegenheit einmal ihre Tagzeiten nicht rezitieren können, dürfen wie die anderen Schwestern Vaterunser beten.

3. Die aber nicht lesen können, sollen vierundzwanzig Vaterunser beten für die Matutin, für die Laudes fünf, für die Prim aber, Terz Sext und Non, für jede dieser Horen sieben; für die Vesper aber zwölf; für die Komplet sieben".

4. Auch für die Verstorbenen sollen sie beten zur Vesper sieben Vaterunser mit Requiem aeternam, zur Matutin zwölf,

5. während die des Lesens kundigen Schwestern verpflichtet sein sollen, das Totenoffizium zu verrichten".

6. Sobald aber eine Schwester unseres Klosters gestorben ist, sollen sie fünfzig Vaterunser beten.

7. Zu aller Zeit sollen die Schwestern fasten.

8. An Weihnachten, auf welchen Tag es auch fällt, sollen sie sich zweimal sättigen können.

9. jüngere, gebrechliche und außerhalb des Klosters bedienstete Schwestern können nach Gutdünken der Äbtissin barmherzig befreit werden.

10. Zur Zeit offensichtlicher Not jedoch sollen die Schwestern zum leiblichen Fasten nicht verpflichtet sein.

11. Wenigstens zwölfmal im Jahre sollen sie mit Erlaubnis der Abtissin beichten.

12. Und sie sollen sich hüten, dabei andere Worte einzufügen, außer solche, die sich auf die Beichte und das Heil der Seele beziehen.

13. Siebenmal sollen sie kommunizieren, und zwar an Weihnachten, am Gründonnerstag, an Ostern, an Pfingsten, an Mariä Himmelfahrt, am Feste des hl. Franziskus und am Feste Allerheiligen.

14. Um den gesunden oder kranken Schwestern die heilige Kommunion zu spenden, soll dem Kaplan erlaubt sein, innerhalb des Klosters zu zelebrieren.




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