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III. Kapitel
Das Göttliche Offizium, das Fasten; die Beichte und
Kommunion
1. Die des Lesens kundigen Schwestern" sollen das
Göttliche Offizium nach dem Brauch der Minderen Brüder verrichten, indem sie es
rezitieren ohne Gesang; darum dürfen sie Breviere haben,".
2. Und diejenigen, welche bei begründeter Gelegenheit
einmal ihre Tagzeiten nicht rezitieren können, dürfen wie die anderen
Schwestern Vaterunser beten.
3. Die aber nicht lesen können, sollen vierundzwanzig
Vaterunser beten für die Matutin, für die Laudes fünf, für die Prim aber, Terz
Sext und Non, für jede dieser Horen sieben; für die Vesper aber zwölf; für die
Komplet sieben".
4. Auch für die Verstorbenen sollen sie beten zur Vesper
sieben Vaterunser mit Requiem aeternam, zur Matutin zwölf,
5. während die des Lesens kundigen Schwestern verpflichtet
sein sollen, das Totenoffizium zu verrichten".
6. Sobald aber eine Schwester unseres Klosters gestorben
ist, sollen sie fünfzig Vaterunser beten.
7. Zu aller Zeit sollen die Schwestern fasten.
8. An Weihnachten, auf welchen Tag es auch fällt, sollen
sie sich zweimal sättigen können.
9. jüngere, gebrechliche und außerhalb des Klosters
bedienstete Schwestern können nach Gutdünken der Äbtissin barmherzig befreit
werden.
10. Zur Zeit offensichtlicher Not jedoch sollen die
Schwestern zum leiblichen Fasten nicht verpflichtet sein.
11. Wenigstens zwölfmal im Jahre sollen sie mit Erlaubnis
der Abtissin beichten.
12. Und sie sollen sich hüten, dabei andere Worte
einzufügen, außer solche, die sich auf die Beichte und das Heil der Seele
beziehen.
13. Siebenmal sollen sie kommunizieren, und zwar an
Weihnachten, am Gründonnerstag, an Ostern, an Pfingsten, an Mariä Himmelfahrt,
am Feste des hl. Franziskus und am Feste Allerheiligen.
14. Um den gesunden oder kranken Schwestern die heilige
Kommunion zu spenden, soll dem Kaplan erlaubt sein, innerhalb des Klosters zu
zelebrieren.
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