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Heiligen Klara von Assisi
Regel

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  • IV. Kapitel
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IV. Kapitel

 

Wahl und Amt der Äbtissin; das Kapitel; die Amts- und Ratschwestern

1. Bei der Wahl der Äbtissin sollen die Schwestern verpflichtet sein, die kanonische Form zu beobachten.

2. Und sie sollen rechtzeitig sorgen, daß der General- oder Provinzialminister des Ordens der Minderen Brüder anwesend sei, der sie bei der Wahl durch das Wort Gottes anleite zur völligen Eintracht und zum gemeinsamen Wohl.

3. Und es soll nur eine Profeßschwester gewählt werden. Wenn aber eine Schwester gewählt oder anderswie bestellt wird, die nicht Gelübde abgelegt hat, so soll ihr erst nach Ablegung unseres Armutsgelübdes Gehorsam geleistet werden.

4. Wenn die Äbtissin stirbt, soll eine andere zur Äbtissin gewählt werden.

5. Und wenn es irgendwann einmal den Schwestern in ihrer Gesamtheit klar werden sollte, daß die Äbtissin zum Dienst und zum gemeinsamen Wohl der Schwestern unzureichend sei, dann sollen die genannten Schwestern verpflichtet sein, sich nach der vorgeschriebenen Form so schnell als möglich eine andere zur Äbtissin und Mutter zu wählen".

6. Die Gewählte aber soll bedenken, welche Bürde sie auf sich genommen hat und wem sie Rechenschaft über die ihr anvertraute Herde ablegen muß».

7. Auch soll sie sich bemühen, mehr durch Tugenden und heiligen Wandel als durch das Amt die anderen zu überragen, auf daß die Schwestern, von ihrem Beispiel entzündet, ihr eher aus Liebe denn aus Furcht gehorchen.

8. Von persönlichen Freundschaften soll sie sich freihalten, damit sie nicht, während sie einem Teil größere Liebe erweist, der Gemeinschaft Ärgernis bereitet".

9. Sie soll die Betrübten trösten. Sie sei auch die letzte Zuflucht für die Bedrängten. Denn wenn bei ihr die Heilmittel zur Gesundung fehlen, würde das übel der Mutlosigkeit - bei den Kranken die Oberhand gewinnen.

10. In allen Stücken soll sie das gemeinsame Leben beobachten, vornehmlich aber in der Kirche, im Schlafraum, im Refektorium, im Krankenzimmer und bezüglich der Kleidung. Dies in gleicher Weise zu beobachten, soll auch die Vikarin verpflichtet sein.

11. Wenigstens einmal in der Woche soll die Äbtissin verpflichtet sein, ihre Schwestern zum Kapitel zusammenzurufen.

12. Dort soll sowohl sie als auch die Schwestern demütig die gewöhnlichen und öffentlichen Vergehen und Nachlässigkeiten bekennen.

13. Dort soll sie, was zum Nutzen und Frommen des Klosters ist, mit all ihren Schwestern beraten; oft nämlich tut der Herr das, was besser ist, dem Geringeren kund34.

14. Keine schwere Schuldverpflichtung soll eingegangen werden ohne allgemeine Zustimmung der Schwestern und ohne offenbare Notwendigkeit, und dies nur durch einen Prokurator.

15. Die Äbtissin mit ihren Schwestern aber soll sich hüten, im Kloster irgendein anvertrautes Gut in Verwahr zu nehmen; oft nämlich entstehen deswegen Mißhelligkeiten und Ärgernisse.

16. Um die Einheit der gegenseitigen Liebe und des Friedens zu bewahren, sollen alle Amtsschwestern des Klosters unter gemeinsamer Zustimmung aller Schwestern gewählt werden.

17. Und auf dieselbe Weise sollen wenigstens acht von den Schwestern gewählt werden, die ein klügeres Urteil haben; in allen Dingen, welche die Weise unseres Lebens angehen, soll die Äbtissin verpflichtet sein, immer deren Rat zu hören.

18. Auch können und sollen die Schwestern, wenn es ihnen einmal nützlich und vorteilhaft scheint, die Amts- und Ratschwestern abberufen und andere an ihre Stelle wählen.




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