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IV. Kapitel
Wahl und Amt der Äbtissin; das Kapitel; die Amts- und
Ratschwestern
1. Bei der Wahl der Äbtissin sollen die Schwestern
verpflichtet sein, die kanonische Form zu beobachten.
2. Und sie sollen rechtzeitig sorgen, daß der General-
oder Provinzialminister des Ordens der Minderen Brüder anwesend sei, der sie
bei der Wahl durch das Wort Gottes anleite zur völligen Eintracht und zum
gemeinsamen Wohl.
3. Und es soll nur eine Profeßschwester gewählt werden.
Wenn aber eine Schwester gewählt oder anderswie bestellt wird, die nicht
Gelübde abgelegt hat, so soll ihr erst nach Ablegung unseres Armutsgelübdes
Gehorsam geleistet werden.
4. Wenn die Äbtissin stirbt, soll eine andere zur
Äbtissin gewählt werden.
5. Und wenn es irgendwann einmal den Schwestern in ihrer
Gesamtheit klar werden sollte, daß die Äbtissin zum Dienst und zum gemeinsamen
Wohl der Schwestern unzureichend sei, dann sollen die genannten Schwestern verpflichtet
sein, sich nach der vorgeschriebenen Form so schnell als möglich eine andere
zur Äbtissin und Mutter zu wählen".
6. Die Gewählte aber soll bedenken, welche Bürde sie auf
sich genommen hat und wem sie Rechenschaft über die ihr anvertraute Herde ablegen
muß».
7. Auch soll sie sich bemühen, mehr durch Tugenden und
heiligen Wandel als durch das Amt die anderen zu überragen, auf daß die
Schwestern, von ihrem Beispiel entzündet, ihr eher aus Liebe denn aus Furcht
gehorchen.
8. Von persönlichen Freundschaften soll sie sich
freihalten, damit sie nicht, während sie einem Teil größere Liebe erweist, der
Gemeinschaft Ärgernis bereitet".
9. Sie soll die Betrübten trösten. Sie sei auch die
letzte Zuflucht für die Bedrängten. Denn wenn bei ihr die Heilmittel zur
Gesundung fehlen, würde das übel der Mutlosigkeit - bei den Kranken die
Oberhand gewinnen.
10. In allen Stücken soll sie das gemeinsame Leben
beobachten, vornehmlich aber in der Kirche, im Schlafraum, im Refektorium, im
Krankenzimmer und bezüglich der Kleidung. Dies in gleicher Weise zu beobachten,
soll auch die Vikarin verpflichtet sein.
11. Wenigstens einmal in der Woche soll die Äbtissin
verpflichtet sein, ihre Schwestern zum Kapitel zusammenzurufen.
12. Dort soll sowohl sie als auch die Schwestern demütig
die gewöhnlichen und öffentlichen Vergehen und Nachlässigkeiten bekennen.
13. Dort soll sie, was zum Nutzen und Frommen des
Klosters ist, mit all ihren Schwestern beraten; oft nämlich tut der Herr das,
was besser ist, dem Geringeren kund34.
14. Keine schwere Schuldverpflichtung soll eingegangen
werden ohne allgemeine Zustimmung der Schwestern und ohne offenbare
Notwendigkeit, und dies nur durch einen Prokurator.
15. Die Äbtissin mit ihren Schwestern aber soll sich hüten,
im Kloster irgendein anvertrautes Gut in Verwahr zu nehmen; oft nämlich
entstehen deswegen Mißhelligkeiten und Ärgernisse.
16. Um die Einheit der gegenseitigen Liebe und des Friedens
zu bewahren, sollen alle Amtsschwestern des Klosters unter gemeinsamer
Zustimmung aller Schwestern gewählt werden.
17. Und auf dieselbe Weise sollen wenigstens acht von den
Schwestern gewählt werden, die ein klügeres Urteil haben; in allen Dingen,
welche die Weise unseres Lebens angehen, soll die Äbtissin verpflichtet sein,
immer deren Rat zu hören.
18. Auch können und sollen die Schwestern, wenn es ihnen
einmal nützlich und vorteilhaft scheint, die Amts- und Ratschwestern abberufen
und andere an ihre Stelle wählen.
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