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V. Kapitel
Das Stillschweigen; das Sprechzimmer und das Gitter
1. Von der Komplet bis zur Terz sollen die Schwestern das
Stillschweigen halten, ausgenommen die, welche außerhalb des Klosters arbeiten.
2. Auch sollen sie beständiges Stillschweigen beobachten
in der Kirche, im Schlafraum, im Refektorium aber nur während des Essens;
3. nur im Krankenzimmer soll es den Schwestern allzeit
erlaubt sein, mit Mäßigkeit zu reden, soweit es der Erholung und Pflege der
Kranken dient.
4. Immer und überall jedoch können sie in Kürze und mit
leiser Stimme das Nötige mitteilen.
5. Es soll den Schwestern nicht erlaubt sein, im
Sprechzimmer oder am Gitter ohne Erlaubnis der Äbtissin oder ihrer Vikarin zu
sprechen.
6. Die aber die Erlaubnis haben, sollen nicht wagen, im
Sprechzimmer zu reden, es sei denn, daß zwei Schwestern anwesend sind und
zuhören.
7. Ans Gitter zu gehen aber sollen sie sich nicht
unterfangen, wenn nicht wenigstens drei durch die Äbtissin oder ihre Vikarin
bezeichnete Schwestern von jenen acht Ratschwestern anwesend sind, die von
allen Schwestern zur Beratung der Äbtissin gewählt wurden.
8. Die Äbtissin und deren Vikarin sollen auch für ihre
Person verpflichtet sein, diese Form des Sprechens zu beobachten.
9. Und dies geschehe am Gitter sehr selten, an der Pforte
aber überhaupt nicht.
10. An der Innenseite des Gitters soll ein Tuchvorhang
angebracht werden, der nur entfert werden soll, wenn das Wort Gottes verkündet
wird oder eine Schwester mit jemand sprechen will.
11. Das Gitter soll auch eine hölzerne Tür haben mit zwei
verschiedenen, möglichst festen eisernen Schlössern, Flügeln und Balken; sie
soll so hauptsächlich in der Nacht mit zwei Schlüsseln verschlossen werden,
deren einen die Äbtissin, deren anderen aber die Sakristanin haben soll; und
sie soll immer verschlossen bleiben, außer zum Anhören des Gottesdienstes und
aus den oben erwähnten Gründen.
12. Unter keinen Umständen darf eine Schwester vor
Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang am Gitter mit jemand sprechen.
13. Im Sprechzimmer aber soll der Vorhang immer auf der
Innenseite bleiben und nicht entfernt werden.
14. Während der Martini- und der großen vierzigtägigen
Fastenzeit 37 soll niemand im Sprechzimmer sprechen, es sei denn mit einem
Priester, um zu beichten oder wegen einer anderen offenbaren Notwendigkeit;
dies soll der Klugheit der Äbtissin oder ihrer Vikarin überlassen bleiben.
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