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Art. 7
Die Päpstliche
Kommission für Film, Funk und Fernsehen wird vom Heiligen Stuhl ernannt.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
I. der
Präsident, welcher 6 Jahre im Amt bleibt.
II. der
Präsidialrat. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Mitglieder von Amts wegen:
- der
Assessor der Obersten Kongregation des H. Offiziu
- der Assessor der Konsistorialkongregation,
- der Assessor der Kongregation für die Ostkirche,
- der Sekretär der Konzilskongregation,
- der Sekretär der Kongregation der Glaubensverbreitung,
- der Sekretär der Studienkongregation,
- der Substitut des Staatssekretariates Sr. Heiligkeit.
b) Höchtens
vier Mitglieder nach freier Wahl des Heiligen Stuhles.
III. Das
Geschäftsführende Komitee das sich wie folgt zusammensetzt:
- der
Präsident der Kommission,
- ein Geschäftsführender Sekretär,
- drei oder mehr Beiräte zu denen von Amts wegen der Direktor der Vatikanischen
Rundfunkstation
gehört,
- ein
Kollegium von Fachleuten, das aus drei Abteilungen besteht: Film, Rundfunk und
Fernsehen.
Die
Amtsdauer der Mitglieder des Geschäftsführenden Komitees beträgt vier Jahre.
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