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Präambel
1.
Die Lehre von der Rechtfertigung hatte für die lutherische Reformation des 16.
Jahrhunderts zentrale Bedeutung. Sie galt ihr als der „erste und
Hauptartikel",1 der zugleich „Lenker und Richter über alle Stücke
christlichen Lehre"2 sei. Ganz besonders wurde die
Rechtfertigungslehre in der reformatorischen Ausprägung und ihrem besonderen
Stellenwert gegenüber der römisch-katholischen Theologie und Kirche der
damaligen Zeit vertreten und verteidigt, die ihrerseits eine anders geprägte
Rechtfertigungslehre vertraten und verteidigten. Hier lag aus reformatorischer
Sicht der Kernpunkt aller Auseinandersetzungen. Es kam in den lutherischen
Bekenntnisschriften3 und auf dem Trienter Konzil der
römisch-katholischen Kirche zu Lehrverurteilungen, die bis heute gültig sind
und kirchentrennende Wirkung haben.
2.
Die Rechtfertingungslehre hat für die lutherische Tradition jenen besonderen
Stellenwert bewahrt. Deshalb nahm sie auch im offiziellen
lutherisch-katholischen Dialog von Anfang an einen wichtigen Platz ein.
3.
In besonderer Weise sei verwiesen auf die Berichte „Evangelium und Kirche"
(1972)4 und „Kirche und Rechtfertigung" (1994)5 der
internationalen Gemeinsamen Römisch-katholischen/Evangelisch-lutherischen
Kommission, auf den Bericht „Rechtfertigung durch den Glauben"
(1983)6 des katholisch-lutherischen Dialogs in den USA und die Studie „Lehrverurteilungen
– kirchentrennend?" (1986)7 des Ökumenischen Arbeitskreises
evangelischer und katholischer Theologen in Deutschland. Einige von diesen
Dialogberichten haben eine offizielle Rezeption erfahren. Ein wichtiges
Beispiel ist die verbindliche Stellungnahme, die die Vereinigte
Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands zusammen mit den anderen Kirchen in
der Evangelischen Kirche in Deutschland mit dem höchstmöglichen Grad
kirchlicher Anerkennung zu der Studie über die Lehrverurteilungen verabschiedet
hat (1994).8
4.
All die genannten Dialogberichte und auch die Stellungnahmen dazu zeigen in
ihrer Erörterung der Rechtfertigungslehre untereinander ein hohes Maß an
gemeinsamer Ausrichtung und gemeinsamem Urteil. Es ist darum an der Zeit,
Bilanz zu ziehen und die Ergebnisse der Dialoge über die Rechtfertigung in
einer Weise zusammenzufassen, die unsere Kirchen in der gebotenen Präzision und
Kürze über den Gesamtertrag dieses Dialogs informiert und es ihnen zugleich
ermöglicht, sich verbindlich dazu zu äußern.
5.
Das will diese Gemeinsame Erklärung tun. Sie will zeigen, daß aufgrund des
Dialogs die unterzeichnenden lutherischen Kirchen und die römisch-katholische
Kirche9 nunmehr imstande sind, ein gemeinsames Verständnis unserer
Rechtfertigung durch Gottes Gnade im Glauben an Christus zu vertreten. Sie
enthält nicht alles, was in jeder der Kirchen über Rechtfertigung gelehrt wird;
sie umfaßt aber einen Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre und
zeigt, daß die weiterhin unterschiedlichen Entfaltungen nicht länger Anlaß für
Lehrverurteilungen sind.
6.
Unsere Erklärung ist keine neue und selbständige Darstellung neben den
bisherigen Dialogberichten und Dokumenten, erst recht will sie diese nicht
ersetzen. Sie bezieht sich vielmehr – wie der Anhang über die Quellen zeigt –
auf die genannten Texte und deren Argumentation.
7.
Wie die Dialoge selbst so ist auch diese Gemeinsame Erklärung von der Überzeugung
getragen, daß eine Überwindung bisheriger Kontroversfragen und
Lehrverurteilungen weder die Trennungen und Verurteilungen leicht nimmt, noch
die eigene kirchliche Vergangenheit desavouiert. Sie ist jedoch von der
Überzeugung bestimmt, daß unseren Kirchen in der Geschichte neue Einsichten
zuwachsen und daß sich Entwicklungen vollziehen, die es ihnen nicht nur
erlauben, sondern von ihnen zugleich fordern, die trennenden Fragen und
Verurteilungen zu überprüfen und in einem neuen Licht zu sehen.
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