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Quellen zur Gemeinsamen Erklärung zur
Rechtfertigungslehre
In den Teilen 3 und 4 der „Gemeinsamen
Erklärung" wird auf Formulierungen aus verschiedenen
lutherisch/katholischen Dialogen zurückgegriffen. Im einzelnen handelt es sich
um folgende Dokumente:
Alle unter einem Christus, Stellungnahme der Gemeinsamen
Römisch-katholischen/Evangelisch-lutherischen Kommission zum Augsburgischen
Bekenntnis, 1980: Dokumente wachsender Übereinstimmung. Sämtliche Berichte und
Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene. Bd. I. 1931-1982,
hg. v. H. Meyer u.a. (Paderborn-Frankfurt 21991) 323-328.
Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion
symbolorum ... 32. bis 36. Auflage [zit.: DS].
Denzinger-Hünermann, Enchiridion
symbolorum ... seit der 37. Auflage, zweisprachig [zit.: DH].
Gutachten des Päpstlichen Rates zur
Förderung der Einheit der Christen zur Studie Lehrverurteilungen –
kirchentrennend? (Vatikan 1992),
unveröffentlicht [zit.: Gutachten].
Justification by Faith. Lutherans and Catholics in Dialogue VII (Minneapolis
1985).Deutsch: Lutherisch/Römisch-katholischer Dialog in den USA.
Rechtfertigung durch den Glauben: Rechtfertigung im ökumenischen Dialog.
Dokumente und Einführung, hg. v. H. Meyer u. G. Gaßmann = ÖkPer 12 (Frankfurt
1987) 107-200 [zit.: USA].
Lehrverurteilungen – kirchentrennend? I. Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter
der Reformation und heute = DiKi 4, hg. v. K. Lehmann u. W. Pannenberg
(Freiburg 31988) [zit.: LV].
Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Deutschen
Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes zum Dokument „Lehrverurteilungen
– kirchentrennend?" (13. September 1991): Lehrverurteilungen im
Gespräch. Die ersten offiziellen Stellungnahmen aus den evangelischen Kirchen
in Deutschland, hg. v. der Geschäftsstelle der Arnoldshainer Konferenz (AKf),
dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und dem
Lutherischen Kirchenamt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands (VELKD) (Göttingen 1993) 57-160 [zit.: VELKD].
zu 3: Das gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung, Abschnitte 17 und 18: vgl. insbesondere LV 75; VELKD
95.
– „... ein auf den Glauben zentriertes und
forensisch verstandenes Bild von der Rechtfertigung ist für Paulus, und in
gewissem Sinne für die Bibel insgesamt, von entscheidender Bedeutung, wenn dies
auch keinesfalls die einzige biblische oder paulinische Weise ist, das
Heilswerk Gottes darzustellen" (USA Nr. 146).
– „Katholiken wie Lutheraner können die
Notwendigkeit anerkennen, die Praxis, die Strukturen und die Theologien der
Kirche daran zu messen, inwieweit sie ‘die Verkündigung der freien und gnädigen
Verheißungen Gottes in Christus Jesus, die allein durch den Glauben recht
empfangen werden können’ (Nr. 28), fördern oder hindern" (USA Nr.
153).
Von der „grundlegenden Affirmation" (USA
Nr. 157; vgl. Nr. 4) heißt es:
– „Diese Affirmation dient wie die
reformatorische Lehre von der Rechtfertigung allein durch den Glauben als
Kriterium, an dem alle kirchlichen Bräuche, Strukturen und Traditionen gemessen
werden, gerade weil die Entsprechung dazu das ‘solus Christus’, allein
Christus, ist. Ihm allein ist letztlich zu vertrauen als dem einen Mittler,
durch den Gott im Heiligen Geist seine rettenden Gaben ausgießt. Alle an diesem
Dialog Beteiligten bekräftigen, daß alle christliche Lehre und Praxis und alle
christlichen Ämter in einer Weise wirksam sein sollten, daß sie ‘den Gehorsam
des Glaubens’ (Röm 1,5) an Gottes Heilshandeln in Christus Jesus allein,
durch den Heiligen Geist, für das Heil der Gläubigen und zu Lob und Ehre des
himmlischen Vaters fördern" (USA Nr. 160).
– „Darum behält die Rechtfertigungslehre und
vor allem ihr biblischer Grund in der Kirche für immer eine spezifische Funktion:
im Bewußtsein der Christen zu halten, daß wir Sünder allein aus der vergebenden
Liebe Gottes leben, die wir uns nur schenken lassen, aber auf keine Weise, wie
abgeschwächt auch immer, ‘verdienen’ oder an von uns zu erbringende Vor- oder
Nachbedingungen binden können. Die ‘Rechtfertigungslehre’ wird damit zum
kritischen Maßstab, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob eine
konkrete Interpretation unseres Gottesverhältnisses den Namen ‘christlich’
beanspruchen kann. Sie wird zugleich zum kritischen Maßstab für die Kirche, an
dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob ihre Verkündigung und ihre Praxis
dem, was ihr von ihrem Herrn vorgegeben ist, entspricht" (LV 75,21-31).
– „Eine Einigung darin, daß die
Rechtfertigungslehre ihre Bedeutung nicht nur als besondere Teillehre im Ganzen
der Glaubenslehre unserer Kirchen hat, sondern daß ihr darüber hinaus eine
Bedeutung als kritischer Maßstab für Lehre und Praxis unserer Kirchen insgesamt
zukommt, ist aus lutherischer Sicht ein fundamentaler Fortschritt im
ökumenischen Dialog zwischen unseren Kirchen, der nicht genug zu begrüßen
ist" (VELKD 95,20-26; vgl. 157).
– „Zwar hat die Rechtfertigungslehre bei
Lutheranern und Katholiken einen unterschiedlichen Stellenwert innerhalb der
‘hierarchia veritatum’; doch stimmen beide Seiten darin überein, daß die
Rechtfertigungslehre ihre spezifische Funktion darin hat, ein kritischer
Maßstab zu sein, ‘an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob eine konkrete
Interpretation unseres Gottesverhältnisses den Namen ‘christlich’ beanspruchen
kann. Sie wird zugleich zum kritischen Maßstab für die Kirche, an dem sich
jederzeit überprüfen lassen muß, ob ihre Verkündigung und ihre Praxis dem, was
ihr von ihrem Herrn vorgegeben ist, entspricht.’ Die kriteriologische Bedeutung
der Rechtfertigungslehre für die Sakramentenlehre, die Ekklesiologie sowie für
den ethischen Bereich bedarf allerdings noch vertiefter Studien" (Gutachten
106f.).
zu 4.1:Unvermögen und Sünde des Menschen angesichts der Rechtfertigung,
Abschnitte 19-21: vgl. insbesondere LV 48ff.; 53; VELKD 77-81;
83f.
– „Diejenigen, in denen die Sünde herrscht,
können nichts tun, um die Rechtfertigung zu verdienen, die ein freies Geschenk
der Gnade Gottes ist. Selbst die Anfänge der Rechtfertigung, z.B. Reue, das
Gebet um Gnade und das Verlangen nach Vergebung, müssen Gottes Werk in uns
sein" (USA Nr. 156,3).
– „Beiden geht es ... nicht ... darum, ein
wahrhaftes Beteiligtsein des Menschen zu leugnen! ... eine Antwort ist kein
‘Werk’. Die Antwort des Glaubens ist selbst erwirkt durch das unerzwingbare und
von außen auf den Menschen zukommende Wort der Verheißung. ‘Mitwirkung’
kann es nur in dem Sinne geben, daß das Herz beim Glauben dabei ist,
wenn das Wort es trifft und den Glauben schafft" (LV 53,12-22).
– „Nur wenn die lutherische Lehre die
Beziehung Gottes zu seinem Geschöpf bei der Rechtfertigung jedoch mit solcher
Betonung auf den göttlichen Monergismus oder die Alleinwirksamkeit Christi
konstruiert, daß die freiwillige Annahme von Gottes Gnade, die selbst ein
Geschenk Gottes ist, keine wesentliche Rolle bei der Rechtfertigung spielt,
dann kennzeichnen die Trienter Canones 4, 5, 6 und 9 noch einen beachtlichen
Lehrunterschied bezüglich Rechtfertigung" (Gutachten 25).
– „... das strikte Betonen der Passivität des
Menschen bei seiner Rechtfertigung hatte auf lutherischer Seite niemals den
Sinn, etwa das volle personale Beteiligtsein des Menschen im Glauben zu
bestreiten, sondern sollte lediglich jede Mitwirkung beim Geschehen der
Rechtfertigung selbst ausschließen. Diese ist allein das Werk Christi, allein
das Werk der Gnade" (VELKD 84,3-8).
zu 4.2:Rechtfertigung als Sündenvergebung und Gerechtmachung, Abschnitte
22-24: vgl. insbesondere USA Nr. 98-101; LV 53ff.; VELKD 84ff.;
vgl. auch die Zitate zu 4.3.
– „Durch die Rechtfertigung werden wir
zugleich gerecht erklärt und gerecht gemacht. Rechtfertigung ist darum keine
rechtliche Fiktion. Indem er rechtfertigt, bewirkt Gott, was er verheißt; er
vergibt Sünden und macht uns wahrhaft gerecht" (USA Nr. 156,5).
– „... daß die reformatorische Theologie
nicht übersieht, was die katholische Lehre hervorhebt: den schöpferischen und
erneuernden Charakter der Liebe Gottes; und nicht behauptet ...: die Ohnmacht
Gottes gegenüber einer Sünde, die bei der Rechtfertigung ‘nur’ vergeben, nicht
aber in ihrer von Gott trennenden Macht wahrhaft aufgehoben werde" (LV
55,25-29).
– „... diese [= die lutherische Lehre] hat
nie die ‘Anrechnung der Gerechtigkeit Christi’ als wirkungslos im Leben des Glaubenden
verstanden, weil Christi Wort wirkt, was es sagt. Entsprechend versteht sie die
Gnade als Gottes Gunst, aber diese durchaus als wirksame Kraft ... denn ‘wo
Vergebung der Sünden ist, da ist auch Leben und Seligkeit’" (VELKD 86,15-23).
– ... daß die katholische Lehre nicht
übersieht, was die evangelische Theologie hervorhebt: den personalen und
worthaften Charakter der Gnade; und nicht behauptet ...: die Gnade als
dinghaften, verfügbaren ‘Besitz’ des Menschen, und wäre er auch geschenkter
Besitz" (LV 55,21-24).
zu 4.3:Rechtfertigung durch Glauben und aus Gnade, Abschnitte 25-27: vgl.
insbesondere USA Nr. 105ff.; LV 56-59; VELKD 87-90.
– „Übersetzt man von einer Sprache in die
andere, dann entspricht einerseits die reformatorische Rede von der
Rechtfertigung durch den Glauben der katholischen Rede von der Rechtfertigung
durch die Gnade, und dann begreift anderseits die reformatorische Lehre unter
dem einen Wort ‘Glaube’ der Sache nach, was die katholische Lehre im Anschluß
an 1 Kor 13,13 in der Dreiheit von ‘Glaube, Hoffnung und Liebe’
zusammenfaßt" (LV 59,4-10).
– „Zugleich betonen wir, daß der Glaube im
Sinne des ersten Gebotes immer auch Liebe zu Gott und Hoffnung auf ihn ist und
sich in der Liebe zum Nächsten auswirkt" (VELKD 89,8-11).
– „Katholiken ... – wie die Lutheraner –
lehren, daß nichts, was dem freien Geschenk des Glaubens vorausgeht, die
Rechtfertigung verdient und daß alle heilbringenden Gaben Gottes durch Christus
allein geschenkt werden" (USA Nr. 105).
– „Die Reformatoren ... verstehen ... den
Glauben als die durch das Verheißungswort selbst ... gewirkte Vergebung und
Gemeinschaft mit Christus. Das ist der Grund für das neue Sein, durch das das
Fleisch der Sünde tot ist und der neue Mensch in Christus (‘sola fide per
Christum’) sein Leben hat. Aber auch wenn ein solcher Glaube den Menschen
notwendig neu macht, so baut der Christ seine Zuversicht nicht auf sein neues
Leben, sondern allein auf die Gnadenzusage Gottes. Ihre Annahme im Glauben
reicht aus, wenn ‘Glaube’ als ‘Vertrauen auf die Verheißung’ (fides
promissionis) verstanden wird" (LV 56,18-26).
– Vgl. Tridentinum sess. 6 cap. 7: „...Daher
erhält der Mensch in der Rechtfertigung selbst zusammen mit der Vergebung der
Sünden durch Jesus Christus, dem er eingegliedert wird, zugleich alles dies
eingegossen: Glaube, Hoffnung und Liebe" (DH 1530).
– „Nach evangelischem Verständnis reicht der
Glaube, der sich an Gottes Verheißung in Wort und Sakrament bedingungslos
festklammert, zur Gerechtigkeit vor Gott aus, so daß die Erneuerung der
Menschen, ohne die kein Glaube sein kann, nicht ihrerseits zur Rechtfertigung
einen Beitrag leistet" (LV 59,19-23).
– „Als Lutheraner halten wir fest an der
Unterscheidung von Rechtfertigung und Heiligung, von Glaube und Werken, die
jedoch keine Scheidung bedeutet" (VELKD 89,6-8).
– „Die katholische Lehre weiß sich mit dem
reformatorischen Anliegen einig, daß die Erneuerung des Menschen keinen
‘Beitrag’ zur Rechtfertigung leistet, schon gar nicht einen, auf den er sich
vor Gott berufen könnte ... Dennoch sieht sie sich genötigt, die Erneuerung des
Menschen durch die Rechtfertigungsgnade um des Bekenntnisses zur neuschaffenden
Macht Gottes willen zu betonen, freilich so, daß diese Erneuerung in Glaube,
Hoffnung und Liebe nichts als Antwort auf die grundlose Gnade Gottes ist"
(LV 59,23-30).
– „Sofern die katholische Lehre betont, daß
die Gnade personal und worthaft zu verstehen ist ... daß die Erneuerung nichts
als – von Gottes Wort selbst erwirkte ... – Antwort ... ist und daß die
Erneuerung des Menschen keinen Beitrag zur Rechtfertigung leistet, schon gar
nicht einen, auf den wir uns vor Gott berufen könnten ... wird sie von unserem
Widerspruch ... nicht mehr getroffen (VELKD 89,12-21).
zu 4.4:Das Sündersein des Gerechtfertigten, Abschnitte 28-30: vgl. insbesondere
USA Nr. 102ff.; LV 50-53; VELKD 81ff.
– „... wie gerecht und heilig sie [= die
Gerechtfertigten] auch immer sein mögen, sie verfallen von Zeit zu Zeit in die
Sünden des täglichen Daseins. Noch mehr, das Wirken des Heiligen Geistes
enthebt die Gläubigen nicht des lebenslangen Kampfes gegen sündhafte Neigungen.
Die Begierde und andere Auswirkungen der Erbsünde und der persönlichen Sünde
bleiben nach katholischer Lehre im Gerechtfertigten, der darum täglich zu Gott
um Vergebung beten muß" (USA Nr. 102).
– „Die Trienter und die reformatorische Lehre
stimmen darin überein, daß die Erbsünde und auch noch die verbliebene
Konkupiszenz Gottwidrigkeit sind ... Gegenstand des lebenslangen Kampfes gegen
die Sünde ... daß beim Gerechtfertigten, nach der Taufe, die Konkupiszenz den
Menschen nicht mehr von Gott trennt, also, tridentinisch gesprochen: nicht mehr
‘im eigentlichen Sinne Sünde’ ist, lutherisch gesprochen: ‘peccatum regnatum’
(beherrschte Sünde)" (LV 52,14-24).
– „... geht es ... um die Frage, in welcher
Weise beim Gerechtfertigten von Sünde gesprochen werden kann, ohne die
Wirklichkeit des Heils einzuschränken. Während die lutherische Seite diese
Spannung mit der Wendung ‘beherrschte Sünde’ (peccatum regnatum) zum Ausdruck
bringt, die die Lehre vom Christen als ‘Gerechtem und Sünder zugleich’ (simul
iustus et peccator) voraussetzt, meinte die römische Seite die Wirklichkeit des
Heils nur so festhalten zu können, daß sie den Sündencharakter der Konkupiszenz
bestritt. Im Blick auf diese Sachfrage bedeutet es eine erhebliche Annäherung,
wenn LV die im Gerechtfertigten verbliebene Konkupiszenz als
‘Gottwidrigkeit’ bezeichnet und sie damit als Sünde qualifiziert" (VELKD
82,28-39).
zu 4.5:Gesetz und Evangelium, Abschnitte 31-33:
– Nach der paulinischen Lehre handelt es sich
hier um den Weg des jüdischen Gesetzes als Heilsweg. Dieser ist in Christus
erfüllt und überwunden. Insofern ist diese Aussage und die Konsequenz daraus zu
verstehen.
– In bezug auf die Canones 19f. des
Tridentinum äußert sich die VELKD (89,28-37): „Die Zehn Gebote gelten
selbstverständlich für den Christen, wie an vielen Stellen der
Bekenntnisschriften ausgeführt ist ... Wenn in Canon 20 betont wird, daß
der Mensch zum Halten der Gebote Gottes verpflichtet ist, werden wir nicht
getroffen; wenn Canon 20 aber behauptet, daß der Glaube nur unter der
Bedingung des Haltens der Gebote selig machende Kraft hat, werden wir
getroffen. Was die Rede des Canons von den Geboten der Kirche betrifft, so
liegt hier kein Gegensatz, wenn diese Gebote nur die Gebote Gottes zur Geltung
bringen; im andern Fall würden wir getroffen."
zu 4.6:Heilsgewißheit, Abschnitte 34-36: vgl. insbesondere LV 59-63; VELKD
90ff.
– „Die Frage ist, wie der Mensch trotz und
mit seiner Schwachheit vor Gott leben kann und darf" (LV 60,5f.).
– „... Grundlage und Ausgangspunkt [der
Reformatoren] ... sind: die Verläßlichkeit und Allgenügsamkeit der Verheißung
Gottes und der Kraft des Todes und der Auferstehung Christi, die menschliche
Schwachheit und die damit gegebene Bedrohung des Glaubens und des Heils" (LV
62,16-20).
– Auch Trient betont, es sei notwendig zu
glauben, „daß Sünden nur umsonst [= d.h. ohne eigenes Verdienst], allein durch
die göttliche Barmherzigkeit um Christi willen vergeben werden und immer
vergeben wurden" (DH 1533) und daß man nicht zweifeln darf „an der
Barmherzigkeit Gottes, am Verdienst Christi und an der Kraft und Wirksamkeit
der Sakramente" (DH 1534); Zweifel und Unsicherheit seien nur im
Blick auf sich selbst angebracht.
– „Luther und seine Anhänger gehen einen
Schritt weiter. Sie halten dazu an, die Unsicherheit nicht nur zu ertragen,
sondern von ihr wegzusehen und die objektive Geltung der ‘von außen’ kommenden
Lossprechung im Bußsakrament konkret und persönlich ernst zu nehmen ... Da
Jesus gesagt hat: ‘Was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst
sein’ (Mt 16,19), würde der Glaubende ... Christus zum Lügner erklären
... wenn er sich nicht felsenfest auf die in der Lossprechung zugesprochene
Vergebung Gottes verließe ... Daß dieses Sich-Verlassen noch einmal subjektiv
ungewiß sein kann, daß also Vergebungsgewißheit nicht Vergebungssicherheit
(securitas) ist, weiß Luther ebenso wie seine Gegner – aber es darf sozusagen
nicht noch einmal zum Problem gemacht werden: der Glaubende soll den Blick davon
ab- und nur dem Vergebungswort Christi zuwenden" (LV 60,18-33).
– „Heute können Katholiken das Bemühen der
Reformatoren anerkennen, den Glauben auf die objektive Wirklichkeit von Christi
Verheißung zu gründen: ‘Was du auf Erden lösen wirst ...’ ... und die Gläubigen
auf ein ausdrückliches Wort der Sündenvergebung auszurichten ... Luthers
ursprüngliches Anliegen [ist nicht zu verurteilen], von der persönlichen
Erfahrung abzusehen und allein auf Christus und sein Vergebungswort zu
vertrauen" (Gutachten 27).
– Eine gegenseitige Verurteilung bezüglich
des Verständnisses von Heilsgewißheit ist „zumal dann nicht [zu begründen],
wenn man vom Boden eines biblisch erneuerten Glaubensbegriffs aus denkt ...
Denn es kann zwar geschehen, daß ein Mensch den Glauben, die
Selbstüberantwortung an Gott und sein Verheißungswort verliert oder aufgibt.
Aber er kann nicht in diesem Sinne glauben und zugleich Gott in seinem
Verheißungswort für unverläßlich halten. In diesem Sinne gilt mit den
Worten Luthers auch heute: Glaube ist Heilsgewißheit" (LV
62,23-29).
– Zum Glaubensbegriff des Zweiten
Vatikanischen Konzils vgl. DV 5: „Dem offenbarenden Gott ist der
‘Gehorsam des Glaubens’ ... zu leisten. Darin überantwortet sich der Mensch
Gott als ganzer in Freiheit, in dem er sich ‘dem offenbarenden Gott mit
Verstand und Willen voll unterwirft’ und seiner Offenbarung willig
zustimmt."
– „Die lutherische Unterscheidung zwischen
der Gewißheit (certitudo) des Glaubens, der allein auf Christus blickt, und der
irdischen Sicherheit (securitas), die sich auf den Menschen stützt, ist in LV
nicht deutlich genug aufgenommen worden. Die Frage, ob ein Christ ‘voll und
ganz geglaubt hat’ (LV 60,17) stellt sich für das lutherische
Verständnis nicht, da der Glaube nie auf sich selbst reflektiert, sondern ganz
und gar an Gott hängt, dessen Gnade ihm durch Wort und Sakrament, also von
außen (extra nos) zugeeignet wird" (VELKD 92,2-9).
zu 4.7:Die guten Werke des Gerechtfertigten, Abschnitte 37-39: vgl.
insbesondere LV 72ff.; VELKD 92ff.
– „... schließt das Konzil jedes Verdienst
der Gnade – also der Rechtfertigung – aus (can. 2: DS
1552) und begründet das Verdienst des ewigen Lebens im Geschenk der
Gnade selbst durch Christusgliedschaft (can. 32: DS 1582): Als Geschenk
sind die guten Werke ‘Verdienste’. Wo die Reformatoren ein ‘gottloses
Vertrauen’ auf die eigenen Werke anprangern, schließt das Konzil ausdrücklich
jeden Gedanken an Anspruch und falsche Sicherheit aus (cap. 16: DS 1548f.).
Erkennbar ... will das Konzil an Augustinus anknüpfen, der den Verdienstbegriff
einführt, um trotz des Geschenkcharakters der guten Werke die
Verantwortlichkeit des Menschen auszusagen" (LV 73,9-18).
– Wenn man die Sprache der ‘Ursächlichkeit’
in Canon 24 personaler faßt, wie es im Kapitel 16 des Rechtfertigungsdekretes
getan wird, wo der Gedanke der Gemeinschaft mit Christus tragend ist, dann wird
man die katholische Verdienstlehre so umschreiben können, wie es im ersten Satz
des zweiten Absatzes von 4.7 geschieht: Beitrag zum Wachstum der Gnade, der Bewahrung
der von Gott empfangenen Gerechtigkeit und der Vertiefung der
Christusgemeinschaft.
– „Viele Gegensätze könnten einfach dadurch
überwunden werden, daß der mißverständliche Ausdruck ‘Verdienst’ im
Zusammenhang mit dem wahren Sinn des biblischen Begriffs ‘Lohn’ gesehen und
bedacht wird" (LV 74,7-9).
– „Die lutherischen Bekenntnisschriften
betonen, daß der Gerechtfertigte dafür verantwortlich ist, die empfangene Gnade
nicht zu verspielen, sondern in ihr zu leben ... So können die
Bekenntnisschriften durchaus von einem Bewahren der Gnade und einem Wachstum in
ihr sprechen ... Wird Canon 24 in diesem Sinne von der Gerechtigkeit,
insofern sie sich in und am Menschen auswirkt, verstanden, dann werden wir
nicht getroffen. Wird die ‘Gerechtigkeit’ in Canon 24 dagegen auf das
Angenommensein des Christen vor Gott bezogen, werden wir getroffen; denn diese
Gerechtigkeit ist immer vollkommen, ihr gegenüber sind die Werke des Christen
nur ‘Früchte’ und ‘Zeichen’" (VELKD 94,2-14).
– „Was Canon 26 betrifft, so verweisen
wir auf die Apologie, wo das ewige Leben als Lohn bezeichnet wird: ‘...
Wir bekennen, daß das ewige Leben ein Lohn ist, weil es etwas Geschuldetes ist
um der Verheißung willen, nicht um unserer Verdienste willen’" (VELKD 94,20-27).
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