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Heiliger Benedikt
Regel
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Kapitel 43: Die Bußen für Unpünktlichkeit
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Kapitel
43: Die
Bußen
für
Unpünktlichkeit
1
Hört
man das
Zeichen
zum
Gottesdienst
,
lege
man
sofort
alles aus der
Hand
und
komme
in
größter
Eile
herbei
, 2
allerdings
mit
Ernst
, um nicht
Anlass
zur
Albernheit
zu
geben
. 3 Dem
Gottesdienst
soll
nichts
vorgezogen
werden. 4
Kommt
einer zu den
Vigilien
erst
nach dem "
Ehre
sei
dem
Vater
" des
Psalms
94, der deswegen sehr
langsam
und
gedehnt
zu
singen
ist,
darf
er nicht an seinem
Platz
im
Chor
stehen
. 5
Vielmehr
stehe
er als
Letzter
von allem oder auf dem
Platz
, den der
Abt
Für
so
Nachlässige
abseits
bestimmt
hat, damit sie von
ihm
und
allen
gesehen
werden. 6 Dort
bleibe
er, bis er am
Schluss
des
Gottesdienstes
öffentlich
Buße
getan
hat 7 Wir
lassen
die
unpünktlichen
Brüder
bewusst
auf dem
letzten
Platz
oder
abseits
stehen
, damit sie von
allen
gesehen
werden, sich
schämen
und deshalb sich
bessern
. 8
Bleiben
sie
nämlich
außerhalb
des
Oratoriums
,
könnte
sich vielleicht einer wieder
schlafen
legen
oder sogar sich
draußen
hinsetzen
und sich
Zeit
nehmen
für
Geschwätz
; so
gibt
er dem
Bösen
Gelegenheit
zur
Versuchung
. 9 Sie
sollen
vielmehr
hereinkommen
, damit sie nicht alles
versäumen
und sich in
Zukunft
bessern
. 10
Kommt
einer zum
Gottesdienst
der
Gebetszeiten
am
Tag
erst
nach dem
Vers
und nach dem "
Ehre
sei
dem
Vater
" des
anschließenden
ersten
Psalmes
,
stehe
er nach der
obigen
Vorschrift
auf dem
letzten
Platz
.
11
er
nehme
sich nicht
heraus
, sich
vor
seiner
Buße
dem
Chor
der
psalmensingenden
Brüder
anzuschließen
,
außer
der
Abt
ist
nachsichtig
und
erlaubt
es; 12 selbst dann
muss
der
Schuldige
Buße
tun.
13
Kommt
einer zu
Tisch
nicht
vor
dem
Vers
-
denn
alle
sollen
gemeinsam
den
Vers
singen
und
beten
und sich
zusammen
zu
Tisch
setzen
-, 14
werde
er dafür bis zu
zweimal
gerügt
, wenn er aus
Nachlässigkeit
oder eigener
Schuld
nicht
pünktlich
kommt
. 15
Bessert
er sich wieder nicht,
versage
man
ihm
die
Teilnahme
am
gemeinsamen
Tisch
. 16
Getrennt
von der
Gemeinschaft
aller
Brüder
,
esse
er allein. Auch
sein
Anteil
an
Wein
werde
ihm
genommen
, bis er
Buße
tut und sich
bessert
. 17
Ebenso
werde
auch der
bestraft
, der beim
Vers
nach dem
Essen
nicht
da
ist. 18 Keiner
darf
sich
herausnehmen
vor
oder nach der
festgesetzten
Zeit
eigenmächtig
etwas zu
essen
oder zu
trinken
. 19
Weigert
sich einer
anzunehmen
, was der
Obere
ihm
angeboten
hat, dann
soll
er
überhaupt
nichts
erhalten
, wenn er zu einer
anderen
Zeit
verlangt
, was er
vorher
ausgeschlagen
hat, oder wenn er sonst etwas will. Das
gilt
bis er sich
entsprechend
gebessert
hat.
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