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Heiliger Benedikt
Regel

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Kapitel 44: Die Bußen der Ausgeschlossenen

    1 Wer für ein schweres Vergehen vom Oratorium und vom Tisch ausgeschlossen ist, werfe sich am Ende der gottesdienstlichen Feier vor der Tür des Oratoriums zu Boden. Ohne etwas zu sagen, mit dem Gesicht zur Erde 2 soll er dort zu Füßen aller liegen, die aus dem Oratorium kommen. 3 Das tue er solange, bis der Abt entscheidet, dass es genügt. 4 Sobald der Abt ihn rufen lässt und er hereinkommt, werfe er sich dem Abt und dann allen zu Füßen, damit sie für ihn beten. 5 Dann werde er auf Gehei des Abtes wieder in den Chor aufgenommen, und zwar an dem Platz, den der Abt bestimmt. 6 Doch darf er ohne erneute Erlaubnis des Abtes noch keinen Psalm, keine Lesung oder sonst etwas im Oratorium vortragen. 7 Bei allen Gebetszeiten werfe er sich am Ende des Gottesdienstes seinem Platz zu Boden. 8 So tue er Buße, bis der Abt ihm befiehlt, diese zu beenden. 9 Wer aber für ein leichtes Vergehen nur vom Tisch ausgeschlossen ist, soll im Oratorium Buße tun, solange der Abt es befiehlt. 10 Das muss er tun, bis der Abt den Segen gibt und sagt: Genug.




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