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Heiliger Benedikt
Regel

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Kapitel 46: Die Bußen für andere Verfehlungen

    1 Wenn jemand bei irgend einer Arbeit, in der Küche, im Vorratsraum, bei einem Dienst, in der Bäckerei, im Garten, bei der Ausübung eines Handwerks oder sonst irgendwo einen Fehler macht 2 oder etwas zerbricht oder verliert oder irgendwo etwas anderes verschuldet 3 und nicht unverzüglich kommt, um von sich aus vor Abt und Gemeinschaft Buße zu tun und seinen Fehler zu bekennen, 4 sondern wenn sein Fehler durch einen anderen bekannt wird, dann treffe ihn eine schwere Strafe. 5 Handelt es sich aber um eine in der Seele verborgene Sünde, eröffne er sie nur dem Abt oder einem der geistlichen Väter, 6 der es versteht, eigen und fremde Wunden zu heilen, ohne sie aufzudecken und bekanntzumachen.




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