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Heiliger Benedikt
Regel

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Kapitel 57: Mönche als Handwerker

    1 Sind Handwerker im Kloster, können sie in aller Demut ihre Tätigkeit ausüben, wenn der Abt es erlaubt. 2 Wird aber einer von ihnen überheblich, weil er sich auf sein berufliches Können etwas einbildet und meint, er bringe dem Kloster etwas ein, 3 werde ihm seine Arbeit genommen. Er darf sie erst wieder aufnehmen, wenn er Demut zeigt und der Abt es ihm von neuem erlaubt. 4 Wenn etwas von den Erzeugnissen der Handwerker verkauft wird, sollen jene, durch deren Hand die Waren veräußert werden, darauf achten, dass sie keinen Betrug begehen. 5 Sie sollen immer an Hananias und Saphira denken, damit sie nicht etwa den Tod an der Seele erleiden, der jene am Leib traf. (Apg 5,1-11) 6 Das gilt ebenso für alle anderen, die mit dem Eigentum des Klosters unredlich umgehen. 7 Bei der Festlegung der Preise darf sich das Übel der Habgier nicht einschleichen. 8 Man verkaufe sogar immer etwas billiger, als es sonst außerhalb des Klosters möglich ist, 9 damit in allem Gott verherrlicht werde. (1Petr 4,11)




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