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Heiliger Benedikt
Regel
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Kapitel 58: Die Ordnung bei der Aufnahme von Brüdern
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Kapitel
58: Die
Ordnung
bei der
Aufnahme
von
Brüdern
1
Kommt
einer
neu
und will das
klösterliche
Leben
beginnen
,
werde
ihm
der
Eintritt
nicht
leicht
gewährt
, 2
sondern
man
richte
sich nach dem
Wort
des
Apostels
: "
Prüft
die
Geister
, ob sie aus
Gott
sind."
(
1Joh
4,1)
3 Wenn er also
kommt
und
beharrlich
klopft
und es nach vier oder
fünf
Tagen
klar
ist,
dass
er die
ihm
zugefügte
harte
Behandlung
sowie
die
Schwierigkeiten
beim
Eintritt
geduldig
erträgt
, aber trotzdem auf seiner
Bitte
besteht
, 4
gestatte
man
ihm
den
Eintritt
, und er
halte
sich einige
Tage
in der
Unterkunft
für
die
Gäste
auf. 5 Danach
wohne
er im
Raum
für
die
Novizen
, wo sie
lernen
,
essen
und
schlafen
. 6 Ein
erfahrener
Bruder
werde
für
sie
bestimmt
, der
geeignet
ist,
Menschen
zu
gewinnen
, und der sich mit aller
Sorgfalt
ihrer
annimmt
. 7 Man
achte
genau
darauf, ob der
Novize
wirklich
Gott
sucht
, ob er
Eifer
hat
für
den
Gottesdienst
, ob er
bereit
ist zu
gehorchen
und ob er
fähig
ist,
Widerwärtiges
zu
ertragen
. 8
Offen
rede
man mit
ihm
über alles
Harte
und
Schwere
auf dem
Weg
zu
Gott
. 9 Wenn er
verspricht
,
beharrlich
bei seiner
Beständigkeit
zu
bleiben
,
lese
man
ihm
nach
Ablauf
von zwei
Monaten
diese
Regel
von
Anfang
bis
Ende
vor
10 und
sage
ihm
:
Siehe
das
Gesetz
, unter dem du
dienen
willst
; wenn du es
beobachten
kannst
,
tritt
ein, wenn du es aber nicht
kannst
, geh in
Freiheit
fort
.
11
Wenn er noch immer
bleiben
will, dann
führe
man
ihn
in den oben
erwähnten
Raum
der
Novizen
und
prüfe
ihn
wieder in aller
Geduld
. 12 Nach
Ablauf
von sechs
Monaten
lese
man
ihm
die
Regel
vor
: Er
soll
wissen
was der
Eintritt
für
ihn
bedeutet
. 13 Wenn er noch bei seinem
Entschluss
bleibt
,
liest
man
ihm
nach vier
Monaten
dieselbe
Regel
wieder
vor
. 14 Hat er es sich
reiflich
überlegt
und
verspricht
er, alles zu
beachten
und sich an alles zu
halten
, was
ihm
aufgetragen
wird, dann
soll
er in die
Gemeinschaft
aufgenommen
werden. 15 Doch
muss
er
wissen
,
dass
er, auch nach dem
Gesetz
der
Regel
, von diesem
Tag
an weder das
Kloster
verlassen
16 noch das
Joch
der
Regel
von seinem
Nacken
abschütteln
darf
; er hatte ja
lange
genug
Zeit
zu
überlegen
, ob er es von sich
weisen
oder auf sich
nehmen
wolle
.
17 Bei der
Aufnahme
verspreche
er im
Oratorium
in
Gegenwart
aller
Beständigkeit
,
klösterlichen
Lebenswandel
und
Gehorsam
, 18
vor
Gott
und seinen
Heiligen
.
Sollte
er
einmal
anders
handeln
, so
muss
er
wissen
,
dass
er von dem
verworfen
wird, den er nicht
ernstnimmt
. 19 Über
sein
Versprechen
verfasse
er eine
Urkunde
auf den
Namen
der
Heiligen
, deren
Reliquien
dort sind, und des
anwesenden
Abtes
. 20 Diese
Urkunde
schreibe
er mit eigener
Hand
auf den
Altar
. 21 Wenn er sie
niedergelegt
hat,
stimmt
der
Novize
sofort
folgenden
Vers
an: "
Nimm
mich auf,
Herr
, nach deinem
Wort
, und ich
werde
leben
;
lass
mich in meiner
Hoffnung
nicht
scheitern
."
(
Ps
119,116)
22 Diesen
Vers
wiederholt
die
ganze
Gemeinschaft
dreimal
und
fügt
das "
Ehre
sei
dem
Vater
" hinzu. 23 Dann
wirft
sich der
neue
Bruder
jedem
einzeln
zu
Füßen
, damit sie
für
ihn
beten
. Von dieser
Stunde
an wird er zur
Gemeinschaft
gerechnet
. 24 Wenn er
Eigentum
hat,
verteile
er es
vorher
an die
Armen
oder
vermache
es in aller
Form
durch eine
Schenkung
dem
Kloster
. Er
darf
sich
gar
nichts
vorbehalten
; 25
denn
er
weiß
ja: Von diesem
Tag
an hat er nicht
einmal
das
Verfügungsrecht
über seinen
eigenen
Leib
. 26 Noch im
Oratorium
ziehe
man
ihm
also die
eigenen
Sachen
aus, mit denen er
bekleidet
ist, und
ziehe
ihm
die
Sachen
des
Klosters
an. 27
Jene
Kleider
aber, die man
ihm
ausgezogen
hat,
sollen
in die
Kleiderkammer
gebracht
und dort
aufbewahrt
werden. 28
Sollte
er
nämlich
einmal
der
Einflüsterung
des
Teufels
nachgeben
und das
Kloster
verlassen
, was
ferne
sei
, dann
ziehe
man
ihm
die
Sachen
des
Klosters
aus und
entlasse
ihn
. 29 Seine
Urkunde
aber, die der
Abt
vom
Altar
genommen
hat,
soll
er nicht
zurückbekommen
,
sondern
sie
werde
im
Kloster
zurückbehalten
.
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