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Heiliger Benedikt
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Kapitel 61: Die Aufnahme fremder Mönche
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Kapitel
61: Die
Aufnahme
fremder
Mönche
1 Es kann
sein
,
dass
ein
fremder
Mönch
von
weither
kommt
und als
Gast
im
Kloster
bleiben
möchte
. 2 Wenn er mit der
Lebensweise
, die er dort
antrifft
,
zufrieden
ist und nicht etwa durch
übertriebene
Ansprüche
Verwirrung
ins
Kloster
bringt
, 3
sondern
sich ohne
Umstände
mit dem, was er
vorfindet
,
begnügt
,
nehme
man
ihn
auf, und er
bleibe
,
solange
er will. 4
Sollte
er in
Demut
und
Liebe
eine
begründete
Kritik
äußern
oder auf etwas
aufmerksam
machen
, so
erwäge
der
Abt
klug
, ob
ihn
der
Herr
nicht
gerade
deshalb
geschickt
hat. 5 Will er sich aber zur
Beständigkeit
verpflichten
,
weise
man einen
solchen
Wunsch
nicht
zurück
; man konnte ja seine
Lebensführung
kennenlernen
,
solange
er
Gast
war. 6
Erweist
er sich aber in der
Zeit
seines
Aufenthalts
als
anspruchsvoll
und mit
vielen
Fehlern
behaftet
,
muss
man
ihm
nicht nur die
Aufnahme
in die
klösterliche
Gemeinschaft
verweigern
, 7
sondern
man
sage
ihm
zu dem
höflich
, er
solle
gehen
, damit nicht durch seinen
beklagenswerten
Zustand
auch noch
andere
verdorben
werden. 8
Verdient
er
jedoch
nicht,
weggeschickt
zu werden,
nehme
man
ihn
nicht
erst
auf seine eigene
Bitte
hin als
Glied
der
Gemeinschaft
auf, 9
sondern
lege
ihm
das
Bleiben
sogar
nahe
, damit
andere
von seinem
Beispiel
lernen
. 10 Wir
dienen
doch
überall
dem
gleichen
Herrn
und
kämpfen
für
den einen
König
.
11
Hat der
Abt
einen
solchen
Mönch
als
vorbildlich
erkannt
,
darf
er
ihm
einen etwas
höheren
Platz
zuweisen
. 12
Kommt
der
Abt
bei
Priestern
und
Klerikern
, wie schon
gesagt
wurde
, zu einem
ähnlichen
Urteil
,
darf
er nicht nur einen
Mönch
,
sondern
auch sie an einen
höheren
Platz
stellen
, als es ihrem
Eintritt
entspricht
. 13 Der
Abt
hüte
sich aber,
jemals
einen
Mönch
aus einem
anderen
bekannten
Kloster
ohne
Einwilligung
oder
Empfehlungsschreiben
seines
Abtes
in
sein
Kloster
aufzunehmen
, 14
steht
doch
geschrieben
: "Was du nicht selbst
erleiden
willst
, das tu auch
keinem
anderen
an!"
(
Tob
4,16)
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