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Heiliger Benedikt
Regel
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Kapitel 70: Eigenmächtige Bestrafung eines Bruders
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Kapitel
70:
Eigenmächtige
Bestrafung
eines
Bruders
1 Man
beuge
im
Kloster
jeder
Gelegenheit
zur
Anmaßung
vor
. 2 Darum
bestimmen
wir: Keiner
darf
seiner
Brüder
ausschließen
oder
schlagen
, es
sei
denn
, der
Abt
habe
ihm
dazu
Vollmacht
erteilt
. 3 Wer sich
dagegen
verfehlt
,
werde
vor
allen
zurechtgewiesen
, damit die
anderen
abgeschreckt
werden.
(
1Tim5
,20)
4 Alle
sollen
die
Knaben
bis zum
Alter
von 15
Jahren
gewissenhaft
zur
Ordnung
anhalten
und
beaufsichtigen
, 5 doch
geschehe
auch dies immer
maßvoll
und
überlegt
. 6 Wer sich ohne
Weisung
des
Abtes
irgend
etwas gegen einen
Erwachsenen
herausnimmt
oder
gar
den
Knaben
gegenüber
sich zu
maßlosem
Zorn
hinreißen
lässt
, den
treffe
die von der
Regel
vorgesehene
Strafe
. 7 Es
steht
ja
geschrieben
: "Was du selbst nicht
erleiden
willst
, das
tue
auch
keinem
anderen
an!"
(
Tob
4,16)
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