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Heiliger Benedikt
Regel
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Kapitel 33: Eigenbesitz des Mönches
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Kapitel
33:
Eigenbesitz
des
Mönches
1
Vor
allem dieses
Laster
muss
mit der
Wurzel
aus dem
Kloster
ausgerottet
werden. 2 Keiner
maße
sich an, ohne
Erlaubnis
des
Abtes
etwas zu
geben
oder
anzunehmen
. 3 Keiner habe etwas als
Eigentum
,
überhaupt
nichts, kein
Buch
, keine
Schreibtafel
,
keinen
Griffel
-
gar
nichts. 4 Den
Brüdern
ist es ja nicht
einmal
erlaubt
, nach eigener
Entscheidung
über ihren
Leib
und ihren
Willen
zu
verfügen
. 5 Alles
Notwendige
dürfen
sie aber vom
Vater
des
Klosters
erwarten
, doch ist es nicht
gestattet
, etwas zu haben, was der
Abt
nicht
gegeben
oder
erlaubt
hat. 6 "Alles
sei
allen
gemeinsam
"
(
Apg
4,32)
, wie es in der
Schrift
heißt
, damit keiner etwas als
sein
Eigentum
bezeichnen
oder
beanspruchen
kann. 7
Stellt
es sich
heraus
,
dass
einer an diesem sehr
schlimmen
Laster
gefallen
findet
,
werde
er
einmal
und ein
zweites
Mal
ermahnt
. 8 Wenn er sich nicht
bessert
,
treffe
ihn
eine
Strafe
.
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