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Wenn jemand bei irgend einer Arbeit, in der Küche, im Vorratsraum, bei
einem Dienst, in der Bäckerei, im Garten, bei der Ausübung eines Handwerks
oder sonst irgendwo einen Fehler macht
2
oder etwas zerbricht oder verliert oder irgendwo etwas anderes verschuldet
3
und nicht unverzüglich kommt, um von sich aus vor Abt und Gemeinschaft
Buße zu tun und seinen Fehler zu bekennen,
4
sondern wenn sein Fehler durch einen anderen bekannt wird, dann treffe ihn
eine schwere Strafe.
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Handelt es sich aber um eine in der Seele verborgene Sünde, eröffne er sie
nur dem Abt oder einem der geistlichen Väter,
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der es versteht, eigen und fremde Wunden zu heilen, ohne sie aufzudecken
und bekanntzumachen.
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