Kapitel 58: Die Ordnung
bei der Aufnahme von Brüdern
1
Kommt einer neu und will das klösterliche Leben beginnen, werde ihm der
Eintritt nicht leicht gewährt,
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sondern man richte sich nach dem Wort des Apostels: "Prüft die
Geister, ob sie aus Gott sind." (1Joh 4,1)
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Wenn er also kommt und beharrlich klopft und es nach vier oder fünf Tagen
klar ist, dass er die ihm zugefügte harte Behandlung sowie die
Schwierigkeiten beim Eintritt geduldig erträgt, aber trotzdem auf seiner
Bitte besteht,
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gestatte man ihm den Eintritt, und er halte sich einige Tage in der
Unterkunft für die Gäste auf.
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Danach wohne er im Raum für die Novizen, wo sie lernen, essen und
schlafen.
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Ein erfahrener Bruder werde für sie bestimmt, der geeignet ist, Menschen
zu gewinnen, und der sich mit aller Sorgfalt ihrer annimmt.
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Man achte genau darauf, ob der Novize wirklich Gott sucht, ob er Eifer hat
für den Gottesdienst, ob er bereit ist zu gehorchen und ob er fähig ist,
Widerwärtiges zu ertragen.
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Offen rede man mit ihm über alles Harte und Schwere auf dem Weg zu Gott.
9
Wenn er verspricht, beharrlich bei seiner Beständigkeit zu bleiben, lese
man ihm nach Ablauf von zwei Monaten diese Regel von Anfang bis Ende vor
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und sage ihm: Siehe das Gesetz, unter dem du dienen willst; wenn du es
beobachten kannst, tritt ein, wenn du es aber nicht kannst, geh in
Freiheit fort.
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Wenn er noch immer bleiben will, dann führe man ihn in den oben erwähnten
Raum der Novizen und prüfe ihn wieder in aller Geduld.
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Nach Ablauf von sechs Monaten lese man ihm die Regel vor: Er soll wissen
was der Eintritt für ihn bedeutet.
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Wenn er noch bei seinem Entschluss bleibt, liest man ihm nach vier Monaten
dieselbe Regel wieder vor.
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Hat er es sich reiflich überlegt und verspricht er, alles zu beachten und
sich an alles zu halten, was ihm aufgetragen wird, dann soll er in die
Gemeinschaft aufgenommen werden.
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Doch muss er wissen, dass er, auch nach dem Gesetz der Regel, von diesem
Tag an weder das Kloster verlassen
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noch das Joch der Regel von seinem Nacken abschütteln darf; er hatte ja
lange genug Zeit zu überlegen, ob er es von sich weisen oder auf sich
nehmen wolle.
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Bei der Aufnahme verspreche er im Oratorium in Gegenwart aller
Beständigkeit, klösterlichen Lebenswandel und Gehorsam,
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vor Gott und seinen Heiligen. Sollte er einmal anders handeln, so muss er
wissen, dass er von dem verworfen wird, den er nicht ernstnimmt.
19
Über sein Versprechen verfasse er eine Urkunde auf den Namen der Heiligen,
deren Reliquien dort sind, und des anwesenden Abtes.
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Diese Urkunde schreibe er mit eigener Hand auf den Altar.
21
Wenn er sie niedergelegt hat, stimmt der Novize sofort folgenden Vers an:
"Nimm mich auf, Herr, nach deinem Wort, und ich werde leben; lass
mich in meiner Hoffnung nicht scheitern." (Ps 119,116)
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Diesen Vers wiederholt die ganze Gemeinschaft dreimal und fügt das
"Ehre sei dem Vater" hinzu.
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Dann wirft sich der neue Bruder jedem einzeln zu Füßen, damit sie für ihn
beten. Von dieser Stunde an wird er zur Gemeinschaft gerechnet.
24
Wenn er Eigentum hat, verteile er es vorher an die Armen oder vermache es
in aller Form durch eine Schenkung dem Kloster. Er darf sich gar nichts
vorbehalten;
25
denn er weiß ja: Von diesem Tag an hat er nicht einmal das Verfügungsrecht
über seinen eigenen Leib.
26
Noch im Oratorium ziehe man ihm also die eigenen Sachen aus, mit denen er
bekleidet ist, und ziehe ihm die Sachen des Klosters an.
27
Jene Kleider aber, die man ihm ausgezogen hat, sollen in die Kleiderkammer
gebracht und dort aufbewahrt werden.
28
Sollte er nämlich einmal der Einflüsterung des Teufels nachgeben und das
Kloster verlassen, was ferne sei, dann ziehe man ihm die Sachen des
Klosters aus und entlasse ihn.
29
Seine Urkunde aber, die der Abt vom Altar genommen hat, soll er nicht
zurückbekommen, sondern sie werde im Kloster zurückbehalten.
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