Kapitel 69:
Eigenmächtige Verteidigung eines Bruders
1
Man acht darauf, dass im Kloster sich keiner bei irgendeinem Anlass
herausnimmt, als Verteidiger oder Beschützer eines anderen Mönches
aufzutreten,
2
Wären die Beiden auch noch so eng durch Blutsverwandtschaft verbunden.
3
Auf gar keine Weise dürfen sich die Mönche das herausnehmen, weil dies zum
Anlass für schlimmste Ärgernisse werden kann.
4
Wer diese Vorschrift übertritt, werde streng in die Schranken gewiesen.
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