Kapitel 70:
Eigenmächtige Bestrafung eines Bruders
1
Man beuge im Kloster jeder Gelegenheit zur Anmaßung vor.
2
Darum bestimmen wir: Keiner darf seiner Brüder ausschließen oder schlagen,
es sei denn, der Abt habe ihm dazu Vollmacht erteilt.
3
Wer sich dagegen verfehlt, werde vor allen zurechtgewiesen, damit die
anderen abgeschreckt werden. (1Tim5,20)
4
Alle sollen die Knaben bis zum Alter von 15 Jahren gewissenhaft zur
Ordnung anhalten und beaufsichtigen,
5
doch geschehe auch dies immer maßvoll und überlegt.
6
Wer sich ohne Weisung des Abtes irgend etwas gegen einen Erwachsenen
herausnimmt oder gar den Knaben gegenüber sich zu maßlosem Zorn hinreißen
lässt, den treffe die von der Regel vorgesehene Strafe.
7
Es steht ja geschrieben: "Was du selbst nicht erleiden willst, das
tue auch keinem anderen an!" (Tob 4,16)
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