Kapitel 24: Die
Ausschließung bei leichten Verfehlungen
1
Nach der Schwere der Schuld muss sich das Ma von Ausschließung und
Bestrafung richten.
2
Es steht dem Abt zu, die Schwere der Schuld zu beurteilen.
3
Wenn nun bei einem Bruder eine leichte Schuld festgestellt wird, werde er
von der Teilnahme an der Mahlzeit ausgeschlossen.
4
Fr den, der von der Tischgemeinschaft ausgeschlossen ist, gilt folgendes
Verfahren: Im Oratorium darf er weder einen Psalm noch eine Antiphon
vorsingen und keine Lesung vortragen, bis die Buße geleistet ist.
5
Sein Essen erhalte er für sich allein nach der Mahlzeit der Brüder;
6
wenn die Brüder zum Beispiel zur sechsten Stunde essen, dann jener Bruder
zur neunten; wenn die Brüder zur neunten Stunde essen, dann jener am
Abend;
7
dies gilt solange bis er durch angemessene Buße Verzeihung erlangt hat.
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