Kapitel 26: Unerlaubter
Umgang mit Ausgeschlossenen
1
Wenn ein Bruder sich herausnimmt, ohne Erlaubnis des Abtes mit dem
ausgeschlossenen Bruder irgendwie in Verbindung zu treten, mit ihm zu
sprechen oder ihm einen Auftrag zu übermitteln,
2
treffe ihn die gleiche Strafe der Ausschließung.
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