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Papst Johannes Paul II
Incarnationis Mysterium

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  • Anweisungen für die erlangung des jubiläumsablasses
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Anweisungen für die erlangung des jubiläumsablasses

Mit vorliegendem Dekret, das in dem vom Heiligen Vater in der Verkündigungsbulle des Großen Jubiläums des Jahres 2000 zum Ausdruck gebrachten Willens verfaßt ist, und kraft der ihr von demselben Papst übertragenen Vollmacht legt die Apostolische Pönitentiarie die Ordnung fest, die für die Erlangung des Jubiläumsablasses einzuhalten ist.
Alle Gläubigen können, wenn sie entsprechend vorbereitet sind, während des ganzen Jubeljahres gemäß den im folgenden ausgeführten Bestimmungen in den reichlichen Genuß des Ablaßgeschenkes gelangen.
Unter der Voraussetzung, daß die sowohl in allgemeiner Form wie auf besonderes Reskript hin gewährten Ablässe während des Großen Jubiläums in Kraft bleiben, wird daran erinnert, daß der Jubiläumsablaß den Seelen der Verstorbenen durch Fürbittgebet zugewendet werden kann: mit diesem Angebot wird eine hervorragende Übung übernatürlicher Liebe vollbracht, kraft des Bandes, durch das im mystischen Leib Christi die noch auf Erden pilgernden Gläubigen mit jenen vereint sind, die ihren irdischen Lebensweg schon abgeschlossen haben. Auch während des Jubeljahres bleibt überdies die Regelung in Geltung, daß ein vollkommener Ablaß nur einmal am Tag gewonnen werden kann.20
Der Höhepunkt des Jubiläums ist die Begegnung mit Gott Vater durch den Erlöser Jesus Christus, der in seiner Kirche besonders in ihren Sakramenten gegenwärtig ist. Deswegen hat der ganze Weg des Jubeljahres, von der Wallfahrt vorbereitet, als Ausgangs- und Endpunkt die Feier des Bußsakramentes und der Eucharistie, des Paschamysteriums Christi also, der unser Friede und unsere Versöhnung ist: das ist die verwandelnde Begegnung, die auf das Geschenk des Ablasses für sich und für andere hin öffnet.
Nach Ablegung der sakramentalen Beichte, die ordentlicherweise nach can. 960 CIC und nach can. 720 § 1 CCEO persönlich und vollständig sein muß, kann der Gläubige durch Erfüllung der verlangten Anordnungen das Geschenk des vollkommenen Ablasses während einer angemessenen Zeitfrist auch täglich empfangen oder zuwenden, ohne die Beichte wiederholen zu müssen. Es ist jedoch besser, daß die Gläubigen häufig die Gnade des Bußsakramentes empfangen, um in der Bekehrung und Reinheit des Herzens zu wachsen.21 Die Teilnahme an der Eucharistie, die für jeden Ablaß notwendig ist, soll am selben Tag erfolgen, an dem die vorgeschriebenen Werke erfüllt werden.22
Mit diesen zwei herausragenden Momenten müssen vor allem das Zeugnis der Gemeinschaft mit der Kirche einhergehen, das durch ein Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters bekundet wird, sowie auch die Ausführung von Handlungen der Nächstenliebe und der Buße nach den weiter unten gegebenen Anweisungen: solche Handlungen sollen jene echte Umkehr des Herzens zum Ausdruck bringen, zu der die Gemeinschaft mit Christus in den Sakramenten hinführt. Denn Christus ist unsere Vergebung und die Sühne für unsere Sünden (vgl. 1 Joh 2, 2). Indem er den Heiligen Geist, der"die Vergebung aller Sünden ist",23 in die Herzen der Gläubigen ausgießt, bringt er jeden zu einer kindlichen und vertrauensvollen Begegnung mit dem Vater des Erbarmens. Dieser Begegnung entspringen die Bemühungen um Umkehr und Erneuerung, um kirchliche Gemeinschaft und Liebe zu den Brüdern und Schwestern.
Auch für das kommende Jubiläum wird die Regelung bestätigt, wonach die Beichtväter für diejenigen, die rechtmäßig verhindert sind, sowohl das vorgeschriebene Werk als auch die geforderten Bedingungen ändern können.24 Die klausurierten Ordensmänner und Ordensfrauen, die Kranken und alle, die nicht imstande sind, ihre Wohnung zu verlassen, können statt des Besuches einer bestimmten Kirche die Kapelle ihres Hauses aufsuchen; sollte auch das nicht möglich sein, können sie den Ablaß dadurch erlangen, daß sie sich geistig mit denen verbinden, die das vorgeschriebene Werk in ordentlicher Weise erfüllen, und daß sie Gott ihre Gebete, Leiden und Entbehrungen aufopfern.
Was die Erfüllung der Bedingungen betrifft, so werden die Gläubigen den Jubiläumsablaß erlangen können:

1) In Rom, wenn sie eine Wallfahrt zu einer der Patriarchalbasiliken - der Basilika Sankt Peter im Vatikan oder der Erzbasilika des Heiligsten Erlösers am Lateran oder der Basilika Santa Maria Maggiore oder der Basilika Sankt Paul an der Via Ostiense - unternehmen und dort mit Andacht an der hl. Messe oder an einer anderen liturgischen Feier, wie den Laudes oder der Vesper, oder an einer Frömmigkeitsübung (z.B. Kreuzweg, Rosenkranz, Gebet des Hymnus Akathistos zu Ehren der Muttergottes) teilnehmen; außerdem, wenn sie als Gruppe oder einzeln eine der vier Patriarchalbasiliken besuchen und dort für eine angemessene Zeit in Verehrung der Eucharistie und in andächtiger Betrachtung verweilen und diese dann mit dem"Vaterunser", mit einer anerkannten Form des Glaubensbekenntnisses und mit der Anrufung der seligen Jungfrau Maria abschlieben. Zu den vier Patriarchalbasiliken kommen bei diesem besonderen Anlaß des Großen Jubiläums folgende andere Stätten zu denselben Bedingungen hinzu: die Basilika Santa Croce in Gerusalemme, die Basilika San Lorenzo al Verano, das Heiligtum der Muttergottes von der Göttlichen Liebe (Madonna del Divino Amore), die christlichen Katakomben.25

2) Im Heiligen Land, wenn sie unter Beachtung derselben Bedingungen die Grabeskirche in Jerusalem oder die Geburtskirche in Betlehem oder die Verkündigungsbasilika in Nazaret besuchen.

3) In den anderen kirchlichen Jurisdiktionsbereichen, wenn sie eine Wallfahrt zur Kathedrale oder zu anderen vom Bischof bestimmten Kirchen oder Orten machen und dort andächtig an einer liturgischen Feier oder einer anderen Frömmigkeitsübung teilnehmen, wie sie oben für die Stadt Rom angegeben wurden; außerdem, wenn sie als Gruppe oder einzeln die Kathedrale oder ein vom Bischof bestimmtes Heiligtum besuchen, dort für eine angemessene Zeit in andächtiger Betrachtung verweilen und diese dann mit dem"Vaterunser", mit einer anerkannten Form des Glaubensbekenntnisses und mit der Anrufung der seligen Jungfrau Maria abschließen.

4) An jedem Ort, wenn sie für eine angemessene Zeit Brüder und Schwestern, die sich in Not oder Schwierigkeiten befinden (Kranke, Gefangene, einsame alte Menschen, Behinderte usw.), besuchen, dabei gleichsam zu Christus pilgern, der in diesen Menschen gegenwärtig ist (vgl. Mt 25, 34-36), und die üblichen geistlichen und sakramentalen Bedingungen, einschließlich der vorgeschriebenen Gebete, erfüllen. Die Gläubigen werden sicher solche Besuche im Laufe des Heiligen Jahres wiederholen; bei jedem dieser Besuche können sie den vollkommenen Ablaß erlangen, natürlich nur einmal am Tag.
Den vollkommenen Jubiläumsablaß kann man auch durch Unternehmungen erlangen, welche die Bußgesinnung, die gleichsam die Seele des Jubiläums ist, konkret und hochherzig in die Tat umsetzen. Sie bestehen unter anderem darin, daß die Gläubigen sich wenigstens einen Tag lang überflüssigen Konsums enthalten (z.B. nicht rauchen, keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen, entsprechend den allgemeinen Normen der Kirche und den Einzelbestimmungen der Bischofskonferenzen fasten oder Enthaltsamkeit üben) und eine angemessene Geldsumme den Armen zuwenden; daß sie mit einem ansehnlichen Beitrag Werke religiösen oder sozialen Charakters unterstützen (besonders zu Gunsten verwahrloster Kinder, in Schwierigkeiten geratener Jugendlicher, bedürftiger alter Menschen und Fremder in den verschiedenen Ländern auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen); daß sie einen angemessenen Teil ihrer Freizeit Tätigkeiten widmen, die der Gemeinschaft zugute kommen, oder daß sie andere ähnliche Formen persönlichen Opfers auf sich nehmen.
Rom, aus der Apostolischen Pönitentiarie, am 29. November 1998, dem ersten Adventsonntag.
William Wakefield Kard. Baum
Grobpönitentiar
Luigi De Magistris
Regens






20 Vgl. Enchiridion indulgentiarum, LEV 1986 norm. 21, § 1.


21 Vgl. ebd., norm. 23, §§ 1-2.


22 Vgl. ebd., norm. 23, § 3.


23"Quia ipse est remissio omnium peccatorum": Missale Romanum, Super oblata, Sabbato post Dominicam VII Paschae.


24 Vgl. Ench. indulg., norm. 27.


25 Vgl. Ench. indulg., conces. 14.




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