Lumen gentium
Kapitel, Absatz 1 2, 10 | vgl. 1 Petr 3,15). Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen
2 3, 22 | ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der räumlich getrennten
3 3, 23 | und die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin fördern und schützen
4 3, 23 | Auftrag gegeben und die gemeinsame Pflicht auferlegt, wie schon
Sacrosanctum concilium
Kapitel, Absatz 5 1, 48 | Kommission gründen, die durch gemeinsame Beratung die liturgische
Gaudium et spes
Kapitel, Absatz 6 4, 36 | fest: das persönliche und gemeinsame menschliche Schaffen, dieses
7 6, 52 | hinhörenden Ehrfurcht durch gemeinsame Überlegung versuchen, sich
8 6, 55 | herzliche Seelengemeinschaft, gemeinsame Beratung der Gatten und
9 6, 55 | dienen, wenn sie durch ihre gemeinsame wissenschaftliche Arbeit
10 7, 65 | verhelfen zu können. Dieses gemeinsame Bemühen wird auch für die
11 10, 88 | wünschen, daß Fachleute eine gemeinsame Grundlage für einen gesunden
12 10, 97 | notwendig gewordenen Dialog gemeinsame Bemühungen erforderlich.
Nostra aetate
Absatz 13 4 | also das Christen und Juden gemeinsame geistliche Erbe so reich
Ad gentes
Kapitel, Absatz 14 1, 7(45)| alle in Christus, und die gemeinsame Person der Menschheit findet
15 4, 27 | geleistet werden kann, hat die gemeinsame Berufung die einzelnen zu
Presbyterorum ordinis
Kapitel, Absatz 16 2, 8 | Einsamen drohen, soll das gemeinsame Leben oder eine Art der
17 3, 21 | Mangel abhelfe62. Dieses gemeinsame Vermögen muß in erster Linie
Apostolicam actuositatem
Kapitel, Absatz 18 4, 18 | Vorgehen verlangt. Die für gemeinsame apostolische Betätigung
19 5, 27 | die daraus sich ergebende gemeinsame Pflicht zum christlichen
Optatam totius
Kapitel, Absatz 20 Vorw, 1(2) | die Studienordnung, das gemeinsame Leben und die Disziplin
21 Vorw, 5(9) | Über die gemeinsame Aufgabe, den Seminaren mit
22 Vorw, 7 | entsprechend einzurichten, soll man gemeinsame Seminarien für mehrere Diözesen,
Christus Dominus
Kapitel, Absatz 23 Vorw, 3 | mehrere zusammen bestimmte gemeinsame Anliegen verschiedener Kirchen
24 1, 4 | ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der räumlich getrennten
25 3, 36 | vereinen, um sowohl das gemeinsame Wohl wie auch das Wohl der
Unitatis redintegratio
Kapitel, Absatz 26 2, 9 | ist, erwerben. Dazu sind gemeinsame Zusammenkünfte, besonders
Orientalium ecclesiarum
Kapitel, Absatz 27 1, 4 | ausüben, durch regelmäßige gemeinsame Beratungen dafür sorgen,
28 1, 4 | daß mit vereinten Kräften gemeinsame Unternehmungen zum Segen
29 6, 28 | Grundsätze wird auch die gemeinsame Beteiligung an heiligen
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