Lumen gentium
Kapitel, Absatz 1 2, 13 | kirchlichen Gemeinschaft zu Recht Teilkirchen, die sich eigener Überlieferungen
2 3, 23 | einzelnen Bischöfe zu den Teilkirchen wie zur Gesamtkirche in
3 3, 23 | Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen67, die nach dem Bild der
4 3, 23 | dar. Die Bischöfe, die den Teilkirchen vorstehen, üben als einzelne
5 3, 27 | leiten die ihnen zugewiesenen Teilkirchen als Stellvertreter und Gesandte
6 6, 45 | ihrer Hirtenautorität in den Teilkirchen und der notwendigen Einheit
Sacrosanctum concilium
Kapitel, Absatz 7 1, 13 | gottesdienstlichen Feiern der Teilkirchen, die gemäß Gewohnheit oder
8 5, 114| der Feier in den einzelnen Teilkirchen, Nationen oder Ordensgemeinschaften
Gaudium et spes
Kapitel, Absatz 9 Ende | einzelnen Gläubigen und der Teilkirchen~
Ad gentes
Kapitel, Absatz 10 1, 6 | wohlbegründete einheimische Teilkirchen heranwachsen, die mit eigener
11 1, 6 | inzwischen konstituierten Teilkirchen die Pflicht, sie fortzusetzen
12 3 | 3. Kapitel: Die Teilkirchen~
13 3, 22 | haben schließlich die jungen Teilkirchen mit dem ganzen Reichtum
Christus Dominus
Kapitel, Absatz 14 1, 6 | sondern auch der anderen Teilkirchen zu gedenken haben, die ja
15 2 | Kapitel: Die Bischöfe und die Teilkirchen oder Diözesen~
16 2, 33 | Christi und am Wohl der Teilkirchen mitzuwirken. Diese Ziele
17 3, 36 | die Bischöfe, obwohl sie Teilkirchen vorstanden, von der Gemeinschaft
Unitatis redintegratio
Kapitel, Absatz 18 3, 14 | rufen, daß im Orient viele Teilkirchen oder Ortskirchen bestehen,
Orientalium ecclesiarum
Kapitel, Absatz 19 1 | Die Teilkirchen oder Riten~
20 1, 2 | zusammengeschlossen, bilden sie "Teilkirchen" oder "Riten". Unter diesen
21 1, 3 | 3. Diese Teilkirchen - seien es die östlichen
22 1, 4 | Erhaltung und das Wachstum aller Teilkirchen gesorgt werden. Daher sollen
23 1, 4 | Hierarchen der verschiedenen Teilkirchen, die im selben Gebiet ihre
24 1, 4 | über die Beziehungen der Teilkirchen zueinander in ökumenischem
25 4, 16 | Gläubigen verschiedener Teilkirchen in derselben ostkirchlichen
26 5, 19 | aufzuheben. Für die einzelnen Teilkirchen Feste einzuführen, zu verlegen
27 5, 19 | Gebiet und auf die übrigen Teilkirchen Rücksicht genommen werden24. ~
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