Lumen gentium
Kapitel, Absatz 1 2, 10| werden die Getauften zu einem geistigen Bau und einem heiligen Priestertum
2 2, 13| innigen Gemeinschaft der geistigen Güter, der apostolischen
Gaudium et spes
Kapitel, Absatz 3 3, 25| Achtung der allseits erfaßten geistigen Würde verlangt. Zur Förderung
4 3, 31| und die unterschiedlichen geistigen und sittlichen Kräfte angeht,
5 3, 31| finden auch zu den eigentlich geistigen Werten, die an Rang am höchsten
6 6, 52| müssen die materiellen und geistigen Verhältnisse der Zeit und
7 7, 56| Mensch seine vielfältigen geistigen und körperlichen Anlagen
8 7, 56| er endlich seine großen geistigen Erfahrungen und Strebungen
9 7, 61| die Sitten der Völker. Die geistigen Vorzüge und Anlagen eines
10 7, 64| Entspannung und zur Kräftigung der geistigen und körperlichen Gesundheit
11 10, 91| sie bei sich selbst die geistigen und materiellen Anpassungen
12 10, 93| Erleichterungen bieten, seiner geistigen Anlage und Entwicklung aber
13 10, 93| Traditionen einen Teil des geistigen Erbes, das Gott der Menschheit
Gravissimum educationis
Kapitel, Absatz 14 0, 1 | körperlichen, sittlichen und geistigen Anlagen so gefördert werden,
15 0, 4 | die verschiedenen der geistigen und körperlichen Ertüchtigung
16 0, 5 | kraft ihrer Mission die geistigen Fähigkeiten in beharrlicher
17 0, 11| schwierigere Aufgaben im geistigen Apostolat vorzubereiten.
Dignitatis humanae
Kapitel, Absatz 18 1, 1 | bezieht sich besonders auf die geistigen Werte des Menschen und am
19 1, 3 | öffentlich aufgrund einer geistigen Entscheidung auf Gott hinordnet,
Apostolicam actuositatem
Kapitel, Absatz 20 4, 18| auch mit der gemeinsamen geistigen Einstellung und mit der
21 6, 30| sich um die materiellen und geistigen Nöte ihres Nächsten zu kümmern.
Optatam totius
Kapitel, Absatz 22 Vorw, 6 | soll man mit der nötigen geistigen Festigkeit vorgehen, auch
23 Vorw, 11| Heranbildung aller jener geistigen Haltungen, die zu einem
Perfectae caritatis
Absatz 24 18 | sollen sie entsprechend ihren geistigen Fähigkeiten und ihrer Veranlagung
Orientalium ecclesiarum
Kapitel, Absatz 25 2, 5 | diesem kirchlichen und geistigen Erbgut schuldige Achtung
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