Lumen gentium
Kapitel, Absatz 1 3, 29 | es, je nach Weisung der zuständigen Autorität, feierlich die
2 3, 29 | wiederhergestellt werden. Den zuständigen verschiedenartigen territorialen
Sacrosanctum concilium
Kapitel, Absatz 3 1, 22 | konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener
4 1, 36 | für die einzelnen Gebiete zuständigen kirchlichen Autorität zu,
5 1, 36 | obengenannten für das Gebiet zuständigen Autorität approbiert werden. ~
6 1, 39 | im Sinne von Art. 22 § 2 zuständigen kirchlichen Autorität sein,
7 3, 80 | 2 dieser Konstitution zuständigen territorialen kirchlichen
8 6, 123 | für die einzelnen Gebiete zuständigen Autorität nach Maßgabe der
Gaudium et spes
Kapitel, Absatz 9 8, 74 | Gemeineigentum kann nur von den zuständigen obrigkeitlichen Stellen
Presbyterorum ordinis
Kapitel, Absatz 10 2, 8 | ihrer Satzungen von der zuständigen kirchlichen Autorität durch
Optatam totius
Kapitel, Absatz 11 Vorw, 1(2)| entsprechender Weise von den zuständigen Oberen nach den allgemeinen
Perfectae caritatis
Absatz 12 1 | nach dem Konzil von der zuständigen Autorität zu erlassen. ~
13 21 | nach Rücksprache mit den zuständigen Ortsordinarien und nach
Christus Dominus
Kapitel, Absatz 14 2, 20 | ausschließliches Recht der zuständigen kirchlichen Obrigkeiten
15 2, 21 | freiwillig oder auf Einladung der zuständigen Obrigkeit den Verzicht auf
16 2, 24 | empfiehlt es sich, daß die zuständigen Bischofskonferenzen diese
17 2, 26 | nicht sträuben, von der zuständigen Obrigkeit einen oder mehrere
18 2, 26 | hinzuziehen. Wurde von der zuständigen Autorität nichts anderes
19 2, 26 | Fällen können ihm von der zuständigen Obrigkeit aber auch größere
20 3, 41 | empfiehlt sich, daß die zuständigen Bischofskonferenzen die
Orientalium ecclesiarum
Kapitel, Absatz 21 6, 25 | nach den Anordnungen der zuständigen Obrigkeit ihre Weihegewalt
|