Lumen gentium
Kapitel, Absatz 1 Nachtr | unterbreitet wird. Die Theologische Kommission hat auf diese Frage bei
2 Nachtr | verweist die Theologische Kommission auf ihre Erklärung vom 6.
3 Nachtr | Erläuternde Vorbemerkungen~"Die Kommission hat beschlossen, der Prüfung
4 Nachtr, 70 | Bischöfe). Daher hat die Kommission beschlossen, in Nr. 22 nicht
5 Nachtr, 71 | beseelt ist. Daher hat die Kommission fast mit Stimmeneinheit
6 Nachtr, 73 | nicht ausgeübt werden. Die Kommission war aber der Auffassung,
Sacrosanctum concilium
Kapitel, Absatz 7 1, 47 | Autorität eine Liturgische Kommission einrichtet, die Fachleute
8 1, 47 | heranziehen möge. Dieser Kommission soll im Rahmen des Möglichen
9 1, 47 | zusammensetzt. Sache dieser Kommission wird es sein, unter Führung
10 1, 48 | Bistümer eine Liturgische Kommission haben, um unter Leitung
11 1, 48 | mehrere Bistümer eine einzige Kommission gründen, die durch gemeinsame
12 1, 49 | 46. Außer der Kommission für die heilige Liturgie
13 1, 49 | in jedem Bistum auch eine Kommission für Kirchenmusik und eine
14 1, 49 | daß sie zu einer einzigen Kommission zusammengefaßt werden. ~ ~ ~ ~
Gaudium et spes
Kapitel, Absatz 15 6, 53(14)| des Heiligen Vaters der Kommission für das Studium des Bevölkerungswachstums,
16 6, 53(14)| worden, damit, nachdem diese Kommission ihre Aufgabe erfüllt hat,
Gravissimum educationis
Kapitel, Absatz 17 | besondere nachkonziliare Kommission weiter ausgearbeitet und
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