Sacrosanctum concilium
Kapitel, Absatz 1 6, 118 | den übrigen katholischen Instituten und Schulen soll auf die
Gaudium et spes
Kapitel, Absatz 2 10, 95 | widmen wollen, in geeigneten Instituten ausgebildet werden.~
Ad gentes
Kapitel, Absatz 3 2, 16 | anderen wissenschaftlichen Instituten weiterbilden sollen, so
4 4, 23(4)| Unter "Instituten" werden hier Orden, Kongregationen,
5 4, 26 | missionswissenschaftlichen Instituten oder sonstigen Fakultäten
6 5, 32 | Koordinierung der von den Instituten und kirchlichen Vereinigungen
7 5, 32 | den Ortsordinarien und den Instituten regeln13. Sache des Heiligen
8 6, 38 | Kontaktes zwischen eben diesen Instituten und den Diözesen. Zu den
9 6, 41 | oder wissenschaftlichen Instituten durch ihre geschichtlichen
10 6, 41 | die in dazu bestimmten Instituten vermittelt werden soll,
Optatam totius
Kapitel, Absatz 11 Vorw, 3 | Menschen in den besonderen Instituten annehmen, die in manchen
Perfectae caritatis
Absatz 12 2 | Nachfolge Christi. Sie hat allen Instituten als oberste Regel zu gelten. ~
13 3 | Weise der Leitung in den Instituten zu überprüfen. Darum sind
14 8 | 1 Kor 12,4). In diesen Instituten gehören die apostolische
15 8 | Christi muß in den einzelnen Instituten von den ihnen eigenen und
16 21 | 21. Instituten und Klöstern, die nach Rücksprache
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