Der Mensch Herr des wirtschaftlichen Fortschritts
65. Niemals darf der
wirtschaftliche Fortschritt der Herrschaft des Menschen entgleiten; ebensowenig
darf er der ausschließlichen Bestimmung durch wenige mit übergroßer
wirtschaftlicher Macht ausgestattete Einzelmenschen oder Gruppen noch auch
durch den Staat, noch durch einige übermächtige Nationen ausgeliefert sein. Im
Gegenteil ist geboten, daß auf jeder Stufe möglichst viele Menschen und, soweit
es sich um den zwischenstaatlichen Bereich handelt, alle Nationen an der
Lenkung des wirtschaftlichen Fortschritts aktiv beteiligt seien. Gleicherweise
bedarf es der rechten Zusammenordnung und des sachgerechten inneren Verbundes
des der eigenen Initiative entspringenden Wirkens der Einzelnen und der freien
Gruppen einerseits und der Maßnahmen öffentlicher Gewalten andererseits. Das
Wachstum ist weder ausschließlich dem Automatismus des Tuns und Lassens der einzelnen
Wirtschaftssubjekte noch ausschließlich dem Machtgebot der öffentlichen Gewalt
zu überantworten. Sowohl die Lehren, die unter Berufung auf eine mißverstandene
Freiheit notwendigen Reformen den Weg verlegen, als auch solche, die um einer
kollektivistischen Organisation des Produktionsprozesses willen grundlegende
Rechte der Einzelpersonen und der Gruppen hintansetzen, sind daher
gleicherweise als irrig abzulehnen4. Die Bürger sollen sich
ihrer auch von der Staatsgewalt anzuerkennenden Berechtigung und Verpflichtung
bewußt sein, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zum wahren Fortschritt ihres
Gemeinwesens beizutragen. Namentlich in den wirtschaftlich weniger entwickelten
Ländern, wo alle verfügbaren Mittel dringend benötigt werden, heißt es das
Gemeinwohl ernstlich gefährden, wenn man seine Mittel dem produktiven Einsatz
vorenthält oder - unbeschadet des persönlichen Rechtes auszuwandern - seinem
Gemeinwesen materielle und ideelle Hilfen, auf die es angewiesen ist, entzieht.
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