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Das Zweite Vatikanische Konzil
Ad gentes

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    • 5. Kapitel: Die Ordnung der missionarischen Tätigkeit
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5. Kapitel: Die Ordnung der missionarischen Tätigkeit

28. Da die Christgläubigen verschiedenartige Gnadengeschenke haben1, soll ein jeder nach Gelegenheit, Fähigkeit, Gnadengabe und Amt2 am Evangelium mitwirken; alle, die säen und ernten3, die pflanzen und begießen, sollen eins sein4, damit sie "auf dasselbe Ziel hin sich frei und in geordneter Weise zusammentun"5 und eines Sinnes ihre Kräfte einsetzen zur Auferbauung der Kirche. Aus diesem Grunde ist es notwendig, die Arbeiten der Künder der Frohbotschaft und die Hilfeleistungen der übrigen Christgläubigen so zu lenken und zusammenzufassen, daß in sämtlichen Bereichen der Missionsarbeit und der Missionshilfe "alles in der rechten Ordnung geschehe" (1 Kor 14,40).

29. Da die Sorge für die weltweite Verkündigung des Evangeliums besonders bei der Gemeinschaft der Bischöfe liegt6, möge die Bischofssynode oder "der beständige, für die ganze Kirche zuständige Rat der Bischöfe"7 unter den Obliegenheiten von allgemeiner Bedeutung8 der missionarischen Tätigkeit als der wichtigsten und heiligsten Aufgabe der Kirche9 besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Für alle Missionen und die gesamte missionarische Tätigkeit soll nur eine einzige Kongregation zuständig sein, nämlich die "Zur Verbreitung des Glaubens"; ihr steht es zu, die missionarischen Belange auf der ganzen Welt, die Missionsarbeit und die Missionshilfe, zu leiten und zu koordinieren, unbeschadet jedoch des Rechtes der Orientalischen Kirchen10. Wenn der Heilige Geist auch auf vielfache Weise den Missionsgeist in der Kirche Gottes weckt und nicht selten der Tätigkeit derer, die das Leben der Kirche zu leiten haben, vorauseilt, so soll diese Kongregation doch ihrerseits die missionarische Berufung und Spiritualität, den Eifer und das Gebet für. die Missionen sowie eine zuverlässige und ausreichende Nachrichtenvermittlung über sie fördern; sie soll sich um Missionare bemühen und sie entsprechend der Vordringlichkeit der Bedürfnisse in den einzelnen Gebieten verteilen. Von ihr sollen ein geplantes Arbeitsprogramm entworfen, angepaßte Direktiven und Prinzipien für die Evangelisierung erarbeitet, Impulse gegeben werden. Von ihr soll die wirksame Beschaffung der materiellen Hilfsmittel angeregt und koordiniert werden, die dann unter Berücksichtigung der Notwendigkeit oder Nützlichkeit, nach der Größe der kirchlichen Distrikte, nach der Zahl der Gläubigen und Ungläubigen, der Werke und Institute, der Helfer und Missionare verteilt werden sollen. Gemeinsam mit dem Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen suche sie Wege und Mittel, um eine brüderliche Zusammenarbeit mit den Missionsunternehmungen anderer christlicher Gemeinschaften zu ermöglichen und zu ordnen, damit man so miteinander leben könne, daß das Ärgernis der Spaltung soweit wie möglich beseitigt werde. Deshalb ist es nötig, daß diese Kongregation sowohl ein Instrument der Verwaltung als auch ein Organ dynamischer Steuerung sei, das sich wissenschaftlicher Methoden und zeitgemäßer Arbeitsinstrumente bedient und dabei den heutigen theologischen, methodologischen und missionspastoralen Forschungsergebnissen Rechnung trägt. An der Leitung dieser Kongregation sollen ausgewählte Vertreter all derer wirksamen Anteil mit entscheidender Stimme haben, die am Missionswerk mitarbeiten: Bischöfe aus der ganzen Welt, nach Anhören der Bischofskonferenzen, wie auch Leiter der Institute und der Päpstlichen Missionswerke. Verfahrensweise und Verfassung werden vom Papst festgelegt. Sie alle sind in bestimmten Zeitabständen zusammenzurufen, um unter der Autorität des Papstes die oberste Leitung des gesamten Missionswerkes auszuüben. Der Kongregation soll ein ständiger Kreis fachmännischer Berater von bewährter Kenntnis und Erfahrung zur Verfügung stehen. Ihre Aufgabe wird unter anderem darin bestehen, über die besonderen Verhältnisse der verschiedenen Gebiete und die geistige Orientierung der verschiedenen Menschengruppen sowie auch über die anzuwendenden Evangelisierungsmethoden brauchbare Informationen zu sammeln und wissenschaftlich begründete Folgerungen für die Missionsarbeit und die Missionshilfe vorzulegen. Die Schwesterngenossenschaften, die regionalen Missionswerke wie auch die Laienorganisationen - zumal die internationalen - seien in einer angemessenen Weise vertreten.

30. Um das Ziel der Missionsarbeit tatsächlich zu erreichen, sollen alle, die im Missionsdienst tätig sind, "ein Herz und eine Seele" (Apg 4,32) sein. Obliegenheit des Bischofs als des Leiters und des einigenden Zentrums im diözesanen Apostolat ist es, die missionarische Tätigkeit voranzutreiben, zu lenken und zu koordinieren, so jedoch, daß die spontane Initiative derer, die am Werk beteiligt sind, erhalten und gefördert werde. Ihm sind alle Missionare, auch die exemten Religiosen, bei den verschiedenen Arbeiten unterstellt, die zur Ausübung des Apostolates gehören11. Zur besseren Koordinierung schaffe der Bischof nach Möglichkeit einen Seelsorgerat, in welchem die Kleriker, Religiosen und Laien durch ausgewählte Delegierte vertreten seien. Überdies möge er Sorge tragen, daß die apostolische Tätigkeit nicht auf die schon Bekehrten beschränkt bleibe, daß vielmehr ein angemessener Anteil der Mitarbeiter und der Mittel für die Evangelisierung der Nichtchristen bestimmt werde.

31. Die Bischofskonferenzen mögen schwerwiegendere Fragen und dringende Probleme in gemeinsamer Beratung behandeln, ohne jedoch örtlich gegebene Unterschiede unbeachtet zu lassen12. Damit die unzureichende Zahl der Kräfte und Mittel nicht zersplittert und die Unternehmungen nicht unnötigerweise vervielfältigt werden, wird empfohlen, Werke, die dem Wohl aller dienen, mit vereinten Kräften zu gründen, wie z. B. Seminarien, höhere und technische Schulen, Zentren für Pastoral, Katechetik, Liturgik und Publizistik. Wenn zweckmäßig, möge eine derartige Zusammenarbeit auch zwischen verschiedenen Bischofskonferenzen aufgenommen werden.

32. Wünschenswert ist ebenfalls eine Koordinierung der von den Instituten und kirchlichen Vereinigungen ausgeübten apostolischen Tätigkeit. Sie alle, gleich welcher Art sie sind, sollen sich in allem, was die missionarische Tätigkeit betrifft, dem Ortsordinarius zur Verfügung halten. Deswegen wird es von großem Nutzen sein, besondere Übereinkünfte zu treffen, wodurch die Beziehungen zwischen dem Ortsordinarius und dem Leiter des Instituts geregelt werden. Wenn einem Institut ein Territorium anvertraut wurde, mögen der kirchliche Obere und das Institut es sich angelegen sein lassen, alles daraufhin anzulegen, daß die neue christliche Gemeinschaft zur Ortskirche heranwachse, die zu gegebener Zeit von einem eigenen Hirten mit seinem eigenen Klerus geleitet werde. Hört die Überlassung eines Gebietes auf, entsteht eine neue Situation. Die Bischofskonferenzen und die Institute sollen in gemeinsamen Überlegungen die Richtlinien festlegen, die die Beziehungen zwischen den Ortsordinarien und den Instituten regeln13. Sache des Heiligen Stuhles aber wird es sein, allgemeine Grundsätze zu umreißen, nach denen regionale oder auch partikulare Übereinkünfte getroffen werden. Obwohl die Institute bereit sein werden, das begonnene Werk durch Mitwirken in der ordentlichen Seelsorge fortzusetzen, soll doch bei Zunahme des Ortsklerus Vorsorge getroffen werden, daß die Institute, sofern dies ihren Zielen entspricht, der Diözese treu bleiben und großzügig besondere Aufgaben oder einen bestimmten Gebietsteil in ihr übernehmen.

33. Institute, die in dem gleichen Territorium missionarisch tätig sind, mögen auf Wege und Mittel bedacht sein, ihre Arbeiten zu koordinieren. Deshalb sind Religiosenkonferenzen und Vereinigungen der weiblichen Ordensgemeinschaften, in denen alle Institute derselben Nation oder Region vertreten sind, von größtem Nutzen. Diese Konferenzen sollen überlegen, was in gemeinsamem Bemühen durchgeführt werden kann, und enge Verbindung mit den Bischofskonferenzen halten. Dies alles wäre in gleicher Weise auch auf die Zusammenarbeit der Missionsinstitute in der Heimat auszudehnen, so daß die Fragen und Aufgaben, die allen gemeinsam sind, leichter und mit geringeren Ausgaben gelöst und durchgeführt werden können, wie zum Beispiel die wissenschaftliche Ausbildung der zukünftigen Missionare, Kurse für Missionare, Beziehungen zu den öffentlichen Behörden oder zu den internationalen und übernationalen Organisationen.

34. Eine sach- und ordnungsgemäße Ausübung der missionarischen Tätigkeit verlangt eine wissenschaftliche Vorbereitung der Missionare auf ihre Aufgaben, vor allem auf den Dialog mit den nichtchristlichen Religionen und Kulturen. Diese wird ihnen bei der tatsächlichen Durchführung ihrer Arbeit eine wirksame Hilfe bedeuten. Darum ist es wünschenswert, daß wissenschaftliche Institute, die Missiologie und andere den Missionen dienliche Fachgebiete und Wissenschaften, wie Ethnologie und Sprachkunde, Religionsgeschichte und Religionswissenschaft, Soziologie, Pastoralwissenschaft und ähnliches, betreiben, zum Wohl der Missionen untereinander brüderlich und großzügig zusammenarbeiten.
 




1 Vgl. Röm 12,6.



2 Vgl. 1 Kor 3,10.



3 Vgl. Joh 4,37.



4 Vgl. 1 Kor 3,8.



5 Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 18: AAS 57 (1965) 22.



6 Vgl. ebd. Nr. 23: AAS 57 (1965) 28.



7 Vgl. Motupr. Apostolica sollicitudo, 15. Sept. 1965: AAS 57 (1965) 776.



8 Vgl. Paul VI., Ansprache im Konzil, 21. Nov. 1964: AAS 56 (1964) 1011.



9 Vgl. Benedikt XV., Enz. Maximum illud, 30. Nov. 1919: AAS 11 (1919) 440.



10 Wo aus besonderen Umständen vorübergehend noch einige Missionen anderen Kongregationen unterstellt sind, mögen diese mit der Heiligen Kongregation für die Verbreitung des Glaubens Kontakt halten, damit die Leitung und Lenkung aller Missionen in wirklich beständiger und einheitlicher Weise geschehen könne.



11 Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 35, 4: AAS 58 (1966) 691.



12 Vgl. ebd. Nr. 36-38: AAS 58 (1966) 692-693.



13 Vgl. ebd. Nr. 35, -6: AAS 58 (1966) 692.






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