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Das Zweite Vatikanische Konzil
Christus Dominus

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Vorwort

 

1. Christus der Herr, der Sohn des lebendigen Gottes, ist gekommen, sein Volk von den Sünden zu erlösen1 und alle Menschen zu heiligen. Wie er selbst vom Vater gesandt worden ist, so sandte er seine Apostel2. Darum heiligte er sie, indem er ihnen den Heiligen Geist gab, damit auch sie auf Erden den Vater verherrlichen und die Menschen retten, "zum Aufbau des Leibes Christi" (Eph 4,12), der die Kirche ist.

2. In dieser Kirche besitzt der römische Bischof als Nachfolger des Petrus, dem Christus seine Schafe und Lämmer zu weiden anvertraute, aufgrund göttlicher Einsetzung die höchste, volle, unmittelbare und universale Seelsorgsgewalt. Weil er also als Hirte aller Gläubigen gesandt ist, für das Gemeinwohl der ganzen Kirche und für das Wohl der einzelnen Kirchen zu sorgen, hat er den Vorrang der ordentlichen Gewalt über alle Kirchen. Aber auch die Bischöfe sind vom Heiligen Geist eingesetzt und treten an die Stelle der Apostel als Hirten der Seelen3. Gemeinsam mit dem Papst und unter seiner Autorität sind sie gesandt, das Werk Christi, des ewigen Hirten, durch alle Zeiten fortzusetzen4. Christus hat nämlich den Aposteln und ihren Nachfolgern den Auftrag und die Vollmacht gegeben, alle Völker zu lehren, die Menschen in der Wahrheit zu heiligen und sie zu weiden. Daher sind die Bischöfe durch den Heiligen Geist, der ihnen mitgeteilt worden ist, wahre und authentische Lehrer des Glaubens, Priester und Hirten geworden5.

3. Die Bischöfe haben Anteil an der Sorge für alle Kirchen; deshalb üben sie das bischöfliche Amt, das sie durch die Bischofsweihe empfangen haben6, in der Gemeinschaft und unter der Autorität des Papstes im Hinblick auf die ganze Kirche Gottes aus, wenn sie, was die Lehrverkündigung und die Hirtenleitung angeht, alle im Bischofskollegium oder als Körperschaft vereint sind. Sie üben es einzeln für die ihnen zugewiesenen Teile der Herde des Herrn aus, indem jeder für die ihm anvertraute Teilkirche sorgt oder wenn mehrere zusammen bestimmte gemeinsame Anliegen verschiedener Kirchen besorgen. Daher beabsichtigt die Heilige Synode, auch im Hinblick auf die Lage der menschlichen Gesellschaft, die sich in dieser unserer Zeit auf dem Weg zu einer neuen Ordnung befindet7, die Hirtenaufgabe der Bischöfe näher zu bestimmen. Sie hat darum folgende Anordnungen getroffen.
 
 




1 Vgl. Mt 1,21.



2 Vgl. Joh 20,21.



3 Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De Ecclesia Christi, Pastor æternus: Denz. 1828 (3061).



4 Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De Ecclesia Christi, Pastor æternus: Denz. 1821 (3050).



5 Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 21, 24, 25: AAS 57 (1965) 24-25, 29-31.



6 Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 21: AAS 57 (1965) 24-25.



7 Vgl. Johannes XXIII., Apost. Konst. Humanæ salutis, 25. Dez. 1961: AAS 54 (1962) 6. 1 Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 22: AAS 57 (1965) 25-27.






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