II.
Die Bischöfe und der Apostolische Stuhl
8.
a) Als Nachfolgern der Apostel steht den Bischöfen in den ihnen anvertrauten
Diözesen von selbst jede ordentliche, eigenständige und unmittelbare Gewalt zu,
die zur Ausübung ihres Hirtenamtes erforderlich ist. Die Gewalt, die der Papst
kraft seines Amtes hat, sich selbst oder einer anderen Obrigkeit Fälle
vorzubehalten, bleibt dabei immer und in allem unangetastet.
b) Den
einzelnen Diözesanbischöfen wird die Vollmacht erteilt, die Gläubigen, über die
sie nach Maßgabe des Rechtes ihre Gewalt ausüben, in einem besonderen Fall von
einem allgemeinen Kirchengesetz zu dispensieren, sooft sie es für deren
geistliches Wohl für nützlich erachten, wenn nicht von der höchsten Autorität
der Kirche ein besonderer Vorbehalt gemacht wurde.
9.
Bei der Ausübung der höchsten, vollen und unmittelbaren Gewalt über die
Gesamtkirche bedient sich der Papst der Behörden der römischen Kurie. Diese
versehen folglich ihr Amt in seinem Namen und mit seiner Vollmacht zum Wohle
der Kirchen und als Dienst, den sie den geweihten Hirten leisten. Die Väter des
Heiligen Konzils wünschen jedoch, daß diese Behörden, die zwar dem Papst und
den Hirten der Kirche eine vorzügliche Hilfe geleistet haben, eine neue Ordnung
erhalten, die den Erfordernissen der Zeit, der Gegenden und der Riten stärker
angepaßt ist, besonders was ihre Zahl, Bezeichnung, Zuständigkeit,
Verfahrensweise und die Koordinierung ihrer Arbeit angeht8. Desgleichen
wünschen sie, daß unter Berücksichtigung des den Bischöfen eigenen Hirtenamtes
das Amt der päpstlichen Legaten genauer abgegrenzt werde.
10.
Diese Behörden sind zum Wohle der ganzen Kirche geschaffen. Daher wird weiter
gewünscht, daß ihre Mitglieder, Beamten und Berater sowie die päpstlichen
Legaten, soweit es geschehen kann, mehr aus den verschiedenen Gebieten der
Kirche genommen werden, so daß die zentralen Behörden oder Organe der
katholischen Kirche eine wahrhaft weltweite Prägung aufweisen. Ferner ist zu
wünschen, daß auch einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe, unter die
Mitglieder der Behörden aufgenommen werden, damit sie die Ansichten, Wünsche
und Anliegen aller Kirchen dem Papst ausführlicher unterbreiten können.
Schließlich halten es die Konzilsväter für sehr nützlich, wenn diese Behörden
Laien, die sich durch Tugend, Wissen und Erfahrung auszeichnen, mehr zu Rate
ziehen. So erhalten auch diese in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen
gebührenden Anteil.
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