II.
Die Abgrenzung der Diözesen
22.
Wenn die Diözese ihr eigentliches Ziel erreichen soll, muß im Gottesvolk, das
zur Diözese gehört, das Wesen der Kirche deutlich sichtbar werden; ferner
müssen die Bischöfe ihre Hirtenaufgaben in ihnen wirksam erfüllen können; und
schließlich muß dem Heil des Gottesvolkes so vollkommen wie nur möglich gedient
werden können. Das erfordert aber sowohl eine entsprechende Abgrenzung der
Diözesangebiete als auch eine vernünftige und auf die Bedürfnisse der Seelsorge
abgestimmte Verteilung des Klerus und der finanziellen Mittel. Das alles
gereicht nicht nur den Klerikern und den Gläubigen, die unmittelbar davon
betroffen sind, sondern auch der ganzen katholischen Kirche zum Nutzen. Was nun
die Abgrenzung der Diözesen angeht, so bestimmt die Heilige Synode, soweit das
Heil der Seelen es verlangt, möglichst bald mit Umsicht eine entsprechende Überprüfung
vorzunehmen. Dabei sollen Diözesen geteilt, abgetrennt oder zusammengelegt,
ihre Grenzen geändert oder ein günstigerer Ort für die Bischofssitze bestimmt
werden; schließlich sollen sie, besonders wenn es sich um Diözesen handelt, die
aus größeren Städten bestehen, eine neue innere Organisation erhalten.
23.
Bei der Überprüfung der Diözesanabgrenzungen soll vor allem die organische
Einheit einer jeden Diözese hinsichtlich des Personals, der Ämter und der
Einrichtungen sichergestellt werden, damit ein lebensfähiger Organismus
entsteht. In den einzelnen Fällen wäge man alle Umstände genau ab und halte
sich dabei folgende allgemeine Richtlinien vor Augen:
1) Bei der
Abgrenzung des Diözesangebietes nehme man, soweit möglich, auf die verschiedenartige
Zusammensetzung des Gottesvolkes Rücksicht, die viel dazu beitragen kann, die
Seelsorge besser auszuüben. Gleichzeitig trage man dafür Sorge, daß
demographische Zusammenfassungen der Bevölkerung mit den staatlichen Behörden
und sozialen Einrichtungen, die ihre organische Struktur ausmachen, möglichst
in ihrer Einheit gewahrt bleiben. Daher soll jede Diözese aus einem
zusammenhängenden Gebiet bestehen. Gegebenenfalls achte man auch auf die
Grenzen der staatlichen Bezirke und auf die besonderen Eigenheiten der Menschen
und der Gegenden, z. B. psychologischer, wirtschaftlicher, geographischer oder
geschichtlicher Art.
2) Die Größe
des Diözesangebietes und die Zahl seiner Bewohner seien im allgemeinen derart, daß
einerseits der Bischof selbst, wenn auch von anderen unterstützt, imstande ist,
die bischöflichen Amtshandlungen und die Pastoralvisitationen gebührend
vorzunehmen, die gesamte Seelsorgstätigkeit der Diözese in gehöriger Weise zu
leiten und zu koordinieren, vor allem aber seine Priester kennenzulernen und
auch die Ordensleute und Laien, die in der Diözesanarbeit tätig sind.
Andererseits aber soll ein hinreichendes und geeignetes Arbeitsfeld zur
Verfügung stehen, in dem sowohl der Bischof wie auch die Kleriker alle ihre
Kräfte nutzbringend für den kirchlichen Dienst einsetzen können; dabei darf man
die Erfordernisse der Gesamtkirche nicht übersehen.
3) Damit
schließlich der Dienst am Heil in der Diözese besser ausgeübt werden kann,
gelte als Regel, daß jeder Diözese nach Zahl und Eignung wenigstens genügend
Kleriker zur Verfügung stehen, um das Gottesvolk recht zu betreuen. Die Ämter,
Einrichtungen und Werke, die für die Teilkirche wesentlich und erfahrungsgemäß
für ihre gehörige Leitung und die Seelsorgsarbeit notwendig sind, sollen nicht
fehlen. Schließlich sollen die Mittel zum Unterhalt des Personals und der
Einrichtungen entweder schon vorhanden sein oder wenigstens nach kluger
Voraussicht doch späterhin nicht fehlen. Zum gleichen Zweck sorge der Diözesanbischof
da, wo Gläubige eines anderen Ritus wohnen, für deren geistliche Betreuung. Das
kann er tun durch Priester oder Pfarreien dieses Ritus oder durch einen
bischöflichen Vikar, der mit geeigneten Vollmachten ausgestattet ist und
gegebenenfalls auch die Bischofsweihe empfangen hat. Er kann aber auch selbst
das Amt des Oberhirten für die verschiedenen Riten ausüben. Wenn dies alles aus
besonderen Gründen nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles nicht möglich ist,
werde für die verschiedenen Riten eine eigene Hierarchie errichtet16. Unter ähnlichen Voraussetzungen werde ebenso für die
Gläubigen einer anderen Muttersprache gesorgt, sei es durch Priester oder
Pfarreien dieser Sprache, sei es durch einen bischöflichen Vikar, der diese
Sprache beherrscht und gegebenenfalls auch mit der Bischofsweihe ausgestattet
ist, sei es schließlich auf eine andere sachdienliche Weise.
24.
Bei der Umgestaltung oder Neuerrichtung von Diözesen nach Maßgabe der Nr. 22
und 23 empfiehlt es sich, daß die zuständigen Bischofskonferenzen diese
Angelegenheit für ihr jeweiliges Gebiet einer Prüfung unterziehen. Wenn es der
Sache dient, mögen sie auch eine besondere Bischofskommission einsetzen und,
nach Anhörung vor allem der Bischöfe der betroffenen Provinzen oder Regionen,
ihre Vorschläge und Wünsche dem Apostolischen Stuhl unterbreiten. Die
Rechtsordnung der Ostkirchen bleibt davon unberührt.
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