III.
Die Mitarbeit des Diözesanbischofs im Hirtendienst
1) Die Koadjutoren
und Weihbischöfe
25.
Bei der Leitung der Diözesen werde für den Hirtendienst der Bischöfe in einer
Weise Vorsorge getroffen, daß das Wohl der Herde des Herrn immer oberster
Grundsatz ist. Um dieses Wohl zu gewährleisten, werden nicht selten
Weihbischöfe aufgestellt werden müssen, weil der Diözesanbischof wegen der zu
großen Ausdehnung der Diözese oder der zu großen Zahl der Bewohner, wegen
besonderer Seelsorgsbedingungen oder aus verschiedenartigen anderen Gründen
nicht selbst allen bischöflichen Obliegenheiten nachkommen kann, wie es das
Heil der Seelen erfordert. Ja zuweilen machen besondere Verhältnisse es
erforderlich, daß zur Unterstützung des Diözesanbischofs ein Koadjutor bestellt
werde. Diese Koadjutoren und Weihbischöfe sollen mit entsprechenden Vollmachten
ausgestattet werden, so daß zwar die Einheit der Diözesanleitung und die
Autorität des Diözesanbischofs immer gewahrt bleiben, aber ihre Tätigkeit
wirksamer und die den Bischöfen eigene Würde sichergestellt werde. Weil also
die Koadjutoren und Weihbischöfe zur Teilnahme an der Seelsorge des
Diözesanbischofs berufen sind, sollen sie ihren Dienst so verrichten, daß sie
in allen Angelegenheiten in voller Übereinstimmung mit diesem vorgehen.
Außerdem sollen sie dem Diözesanbischof immer Gehorsam und Ehrfurcht erweisen,
der seinerseits die Koadjutoren und Weihbischöfe brüderlich lieben und ihnen
mit Hochachtung begegnen soll.
26.
Wenn das Heil der Seelen es erfordert, soll sich der Diözesanbischof nicht sträuben,
von der zuständigen Obrigkeit einen oder mehrere Weihbischöfe zu erbitten. Sie
werden ohne Recht der Nachfolge für die Diözese bestellt. Wenn im
Ernennungsschreiben nichts vorgesehen ist, bestelle der Diözesanbischof einen
Weihbischof oder seine Weihbischöfe zu Generalvikaren oder wenigstens zu
bischöflichen Vikaren, die nur von seiner Autorität abhängen. Bei der Beratung
wichtiger Fragen, besonders pastoraler Art, möge er sie hinzuziehen. Wurde von
der zuständigen Autorität nichts anderes bestimmt, erlöschen die Gewalten und
Vollmachten, die die Weihbischöfe von Rechts wegen besitzen, nicht mit dem Amt
des Diözesanbischofs. Es ist auch zu wünschen, daß bei der Sedisvakanz das Amt,
die Diözese zu leiten, dem Weihbischof, oder, wo mehrere Weihbischöfe sind,
einem von ihnen übertragen wird, sofern nicht schwerwiegende Gründe etwas
anderes nahelegen. Der Koadjutor wird mit dem Recht der Nachfolge ernannt; er
werde vom Diözesanbischof immer zum Generalvikar bestellt. In besonderen Fällen
können ihm von der zuständigen Obrigkeit aber auch größere Vollmachten
eingeräumt werden. Um das gegenwärtige und das zukünftige Wohl der Diözese
möglichst stark zu fördern, sollen es der Diözesanbischof und sein Koadjutor
nicht unterlassen, die wichtigeren Angelegenheiten miteinander zu beraten.
2)
Diözesankurie und Diözesanräte
27.
In der Diözesankurie ragt das Amt des Generalvikars hervor. Sooft aber die
rechte Leitung der Diözese es erfordert, können vom Bischof ein oder mehrere
bischöfliche Vikare bestellt werden. Sie besitzen von Rechts wegen in einem
bestimmten Teil der Diözese oder in einem bestimmten Geschäftsbereich oder für
die Gläubigen eines bestimmten Ritus jene Gewalt, die das allgemeine Recht dem
Generalvikar zuerkennt. Zu den Mitarbeitern des Bischofs in der Leitung der
Diözese zählen auch jene Priester, die seinen Senat oder Rat bilden, wie z. B.
das Domkapitel, der Kreis der Diözesankonsultoren und andere Beiräte, je nach
den Verhältnissen und Gegebenheiten der verschiedenen Gegenden. Diese
Einrichtungen, besonders die Domkapitel, sollen, soweit es nötig ist, eine den
heutigen Erfordernissen angepaßte neue Ordnung erhalten. Die Priester und
Laien, die zur Diözesankurie gehören, sollen wissen, daß sie dem Hirtenamt des
Bischofs Hilfe und Unterstützung leisten. Die Diözesankurie soll so geordnet
werden, daß sie für den Bischof ein geeignetes Mittel wird nicht nur für die
Verwaltung der Diözese, sondern auch für die Ausübung des Apostolats. Es ist
sehr zu wünschen, daß in jeder Diözese ein besonderer Seelsorgsrat eingesetzt
wird, dem der Diözesanbischof selbst vorsteht und dem besonders ausgewählte
Kleriker, Ordensleute und Laien angehören. Aufgabe dieses Rates wird es sein,
alles, was die Seelsorgsarbeit betrifft, zu untersuchen, zu beraten und daraus
praktische Folgerungen abzuleiten.
3) Der
Diözesanklerus
28.
Es haben zwar alle Priester, die Diözesan- wie die Ordensgeistlichen, mit dem
Bischof an dem einen Priestertum Christi und dessen Ausübung Anteil und werden
so zu umsichtigen Mitarbeitern des Bischofsstandes bestellt. In der Ausübung
der Seelsorge jedoch nehmen die Diözesanpriester den ersten Platz ein. Sie sind
ja einer Teilkirche inkardiniert oder zugewiesen und sollen sich ihrem Dienst
ganz widmen, um einen Teil der Herde des Herrn zu weiden. Daher bilden sie ein
einziges Presbyterium und eine einzige Familie, deren Vater der Bischof ist.
Damit dieser die heiligen Dienste unter seinen Priestern besser und gerechter
verteilen kann, muß er bei der Verteilung der Ämter und Benefizien die
notwendige Freiheit besitzen; Rechte und Privilegien, die diese Freiheit
irgendwie beschränken, werden daher abgeschafft. Die Beziehungen zwischen dem
Bischof und den Diözesanpriestern müssen vor allem auf den Banden der
übernatürlichen Liebe aufbauen, und zwar so, daß die Einheit des Willens der
Priester mit dem Willen des Bischofs ihre Seelsorgsarbeit fruchtbarer werden
läßt. Um den Dienst an den Seelen mehr und mehr zu fördern, möge daher der
Bischof die Priester, auch gemeinsam, zu Gesprächen, besonders über
Seelsorgsfragen, einladen, nicht nur gelegentlich, sondern wenn möglich auch zu
fest bestimmten Zeiten. Außerdem sollen alle Diözesanpriester untereinander
verbunden sein und so von der Sorge um das geistliche Wohl der ganzen Diözese
gedrängt werden. Ferner sollen sie bedenken, daß das Vermögen, das sie sich
anläßlich des kirchlichen Dienstes erwerben, mit ihrer heiligen Aufgabe
zusammenhängt; sie sollen deshalb nach der Anordnung des Bischofs auch die
materiellen Werke der Diözese nach Kräften freigiebig unterstützen.
29.
Engere Mitarbeiter des Bischofs sind auch jene Priester, denen er eine
Seelsorgsaufgabe oder Apostolatswerke überpfarrlicher Art anvertraut, sei es
für ein bestimmtes Gebiet der Diözese, sei es für besondere Gruppen der
Gläubigen oder für einen eigenen Tätigkeitsbereich. Vortreffliche Hilfe und
Unterstützung leisten auch jene Priester, denen der Bischof bestimmte
Apostolatsaufgaben entweder in Schulen oder in anderen Einrichtungen oder
Vereinen überträgt. Auch die Priester, die überdiözesanen Arbeiten obliegen,
üben hervorragende Apostolatswerke aus und werden der besonderen Obhut vor
allem desjenigen Bischofs empfohlen, in dessen Diözese sie sich aufhalten.
30.
In vorzüglicher Weise sind aber die Pfarrer Mitarbeiter des Bischofs. Ihnen
wird als eigentlichen Hirten die Seelsorge in einem bestimmten Teil der Diözese
unter der Autorität des Bischofs anvertraut.
1) In dieser
Seelsorgsarbeit aber sollen die Pfarrer mit ihren Gehilfen den Dienst des
Lehrens, der Heiligung und der Leitung so ausüben, daß die Gläubigen und die
Pfarrgemeinden sich wirklich als Glieder sowohl der Diözese wie auch der ganzen
Kirche fühlen. Deshalb sollen sie mit den anderen Pfarrern und mit den
Priestern, die eine Hirtenaufgabe in ihrem Gebiet erfüllen (wie z. B. die
Dekane) oder denen Arbeiten überpfarrlicher Art zugeteilt sind,
zusammenarbeiten, damit die Seelsorgsarbeit in der Diözese nicht der Einheit
entbehrt und wirksamer wird. Zudem sei die Seelsorge immer von missionarischem
Geist beseelt, so daß sie sich in gehöriger Weise auf alle, die in der Pfarrei
wohnen, erstreckt. Wenn aber die Pfarrer gewisse Personenkreise nicht erreichen
können, sollen sie andere, auch Laien, zu Hilfe rufen, damit sie ihnen im
Bereich des Apostolats Beistand leisten. Um aber diese Seelsorge wirksamer
werden zu lassen, wird das gemeinschaftliche Leben der Priester, besonders wenn
sie der gleichen Pfarrei zugeteilt sind, sehr empfohlen. Es kommt der apostolischen
Tätigkeit zugute und bietet den Gläubigen ein Beispiel der Liebe und der
Einheit.
2) Ihr Auftrag
zur Lehre fordert von den Pfarrern, daß sie allen Gläubigen das Wort Gottes
verkündigen, damit diese, in Glaube, Hoffnung und Liebe verwurzelt, in Christus
wachsen und die christliche Gemeinde jenes Zeugnis der Liebe gebe, das der Herr
anempfohlen hat17. Auch obliegt es den
Pfarrern, durch die katechetische Unterweisung die Gläubigen zur vollen, dem
jeweiligen Alter angepaßten Kenntnis des Heilsgeheimnisses zu führen. Für
diesen Unterricht aber sollen sie nicht nur die Hilfe der Ordensleute erbitten,
sondern ebenso die Mitarbeit der Laien, indem sie auch die Bruderschaft von der
christlichen Lehre errichten. Beim Vollzug des Werkes der Heiligung sollen die
Pfarrer dafür sorgen, daß die Feier des eucharistischen Opfers Mitte und
Höhepunkt des ganzen Lebens der christlichen Gemeinde ist. Ferner sollen sie
darauf hinwirken, daß die Gläubigen durch den andächtigen und häufigen Empfang
der Sakramente und durch die bewußte und tätige Teilnahme an der Liturgie mit
geistlicher Speise genährt werden. Die Pfarrer sollen auch bedenken, daß das
Bußsakrament sehr viel dazu beiträgt, das christliche Leben zu fördern. Deshalb
seien sie gerne bereit, die Beichten der Gläubigen zu hören; wenn es nötig ist,
sollen sie dazu auch andere Priester beiziehen, die der verschiedenen Sprachen
mächtig sind. Bei der Erfüllung der Hirtenpflicht seien die Pfarrer vor allem
bemüht, die eigene Herde kennenzulernen. Da sie aber Diener aller Schafe sind,
sollen sie das Wachstum des christlichen Lebens sowohl in den einzelnen
Gläubigen fördern als auch in den Familien und den Vereinigungen, besonders in
jenen, die sich dem Apostolat widmen, und schließlich in der ganzen
Pfarrgemeinde. Sie sollen also die Häuser und die Schulen besuchen, wie es die
Hirtenaufgabe verlangt, sich eifrig um die Heranwachsenden und die Jugendlichen
kümmern, den Armen und Kranken ihre väterliche Liebe schenken und schließlich
ihre besondere Sorge den Werktätigen widmen. Auch mögen sie darauf hinwirken,
daß die Gläubigen die Werke des Apostolats unterstützen.
3) Die
Pfarrvikare vollbringen als Mitarbeiter des Pfarrers täglich eine
ausgezeichnete und tatkräftige Leistung für den Seelsorgsdienst, den sie unter
der Autorität des Pfarrers verrichten. Deshalb soll zwischen dem Pfarrer und
seinen Vikaren ein brüderliches Verhältnis bestehen und immer gegenseitige
Liebe und Ehrfurcht herrschen; durch Rat, Hilfe und Beispiel sollen sie
einander unterstützen und einmütig und mit gemeinsamem Eifer der Pfarrseelsorge
obliegen.
31.
Beim Urteil über die Eignung eines Priesters, eine Pfarrei zu leiten,
berücksichtige der Bischof nicht nur seine wissenschaftlichen Kenntnisse,
sondern auch seine Frömmigkeit, seinen Seelsorgseifer und die übrigen
Begabungen und Eigenschaften, die für die rechte Ausübung der Seelsorge
erforderlich sind. Der einzige Sinn des pfarrlichen Dienstes besteht im Heil
der Seelen. Damit nun der Bischof bei der Verleihung von Pfarreien leichter und
angemessener vorgehen kann, sollen unter Wahrung des Rechtes der Ordensleute
alle Vorschlags-, Ernennungs- und Vorbehaltsrechte sowie das Gesetz des
allgemeinen oder des besonderen Pfarrkonkurses, wo es in Geltung ist, abgeschafft
werden. Die Pfarrer aber sollen sich in ihrer jeweiligen Pfarrei jener
Festigkeit im Amt erfreuen, die das Seelenheil erfordert. Die Unterscheidung
zwischen absetzbaren und unabsetzbaren Pfarrern wird daher abgeschafft, und die
Verfahrensweise bei der Versetzung von Pfarrern soll überprüft und vereinfacht
werden. So kann der Bischof besser den Erfordernissen des Seelenheiles Rechnung
tragen, wobei er freilich die natürliche und die kanonische Billigkeit wahren
muß. Pfarrer jedoch, die wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen
schwerwiegenden Grund gehindert sind, ihr Amt vorschriftsmäßig und wirksam
auszuüben, werden dringend gebeten, aus eigenem Antrieb oder dem Wunsch des
Bischofs entsprechend auf ihr Amt zu verzichten. Der Bischof soll für einen
angemessenen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden sorgen.
32.
Das Heil der Seelen soll endlich auch entscheidend sein für die Errichtung oder
Aufhebung von Pfarreien wie auch für andere Neugestaltungen dieser Art, die der
Bischof kraft eigener Vollmacht vornehmen kann.
4) Die
Ordensleute
33.
Alle Ordensleute, zu denen im folgenden auch die Mitglieder der übrigen
Institute zählen, die sich zu den evangelischen Räten bekennen, haben
entsprechend der ihnen je eigenen Berufung die Pflicht, mit großem Eifer am
Aufbau und Wachstum des ganzen mystischen Leibes Christi und am Wohl der
Teilkirchen mitzuwirken. Diese Ziele aber müssen sie vor allem durch Gebet,
Bußwerke und das Beispiel des eigenen Lebens anstreben, und diese Heilige
Synode ermahnt sie inständig, in der Hochschätzung und im Eifer dafür immer
mehr Fortschritte zu machen. Sie sollen sich jedoch auch stärker den äußeren
Werken des Apostolats widmen, wobei die Eigenart eines jeden Verbandes zu
berücksichtigen ist.
34.
Die Ordensgeistlichen werden zum priesterlichen Dienst geweiht, damit auch sie
umsichtige Mitarbeiter des Bischofsstandes sind. Sie können heute, angesichts
der wachsenden Notlage der Seelen, den Bischöfen noch größere Hilfe leisten.
Deshalb muß man sie in einem wahren Sinne als zum Klerus der Diözese gehörend
betrachten, insofern sie unter der Autorität der geweihten Oberhirten Anteil an
der Seelsorge und an den Werken des ApostoIats haben. Auch die anderen
Ordensleute, Männer wie Frauen, gehören in einer besonderen Weise zur Familie
der Diözese. Auch sie leisten der heiligen Hierarchie große Hilfe, und sie
können und müssen diese Hilfe, weil die Anforderungen des Apostolats gewachsen
sind, von Tag zu Tag mehr leisten.
35.
Damit aber die Werke des Apostolats in den einzelnen Diözesen immer einmütig
verwirklicht werden und die Einheit der Bistumsordnung gewahrt bleibt, werden
folgende grundlegende Richtlinien erlassen:
1) Den
Bischöfen als den Nachfolgern der Apostel sollen die Ordensleute immer
ergebenen Gehorsam und Ehrfurcht erweisen. Zudem sind sie, sooft sie
berechtigterweise zu Werken des Apostolats herangezogen werden, gehalten, ihre
Aufgaben so zu erfüllen, daß sie den Bischöfen als Gehilfen beistehen und unterstehen18. Mehr noch: die Ordensleute sollen den Gesuchen und
Wünschen der Bischöfe, größeren Anteil am Dienst zum Heile der Menschen zu
übernehmen, bereitwillig und treu nachkommen, unter Wahrung der Eigenart des
Verbandes und nach Maßgabe der Konstitutionen, die nötigenfalls nach den
Richtlinien dieses Konzilsdekretes zweckentsprechend angepaßt werden sollen.
Vor allem
können die Ordensverbände, die sich nicht einem rein beschaulichen Leben
widmen, angesichts der drängenden Notlage der Seelen und des Mangels an
Diözesanklerus von den Bischöfen herangezogen werden, um in den verschiedenen
Seelsorgediensten Hilfe zu leisten; dabei ist jedoch auf die Eigenart eines
jeden Verbandes zu achten. Diese Hilfeleistung, die auch durch die zeitweilige
Übernahme von Pfarreien erfolgen kann, mögen die Oberen nach Kräften fördern.
2) Diejenigen
Ordensleute aber, die in das äußere Apostolat gesandt sind, müssen vom Geist
des eigenen Ordens beseelt sein und der klösterlichen Observanz und der
Unterwerfung unter ihre eigenen Oberen treu bleiben. Die Bischöfe sollen es
nicht unterlassen, diese Pflicht einzuschärfen.
3) Die
Exemtion, durch die der Papst oder eine andere kirchliche Obrigkeit die
Ordensleute an sich zieht und von der Jurisdiktion der Bischöfe ausnimmt,
betrifft vor allem die innere Ordnung der Verbände. Dadurch soll erreicht
werden, daß in ihnen alles besser aufeinander abgestimmt und verbunden ist und
so für das Wachstum und den Fortschritt im klösterlichen Lebenswandel gesorgt
ist19; ferner, daß der Papst über sie
zum Besten der gesamten Kirche verfügen kann20, eine andere zuständige
Obrigkeit jedoch zum Wohle der Kirchen des eigenen Jurisdiktionsbereiches.
Diese Exemtion schließt jedoch nicht aus, daß die Ordensleute in den einzelnen
Diözesen der Jurisdiktion der Bischöfe nach Maßgabe des Rechtes unterstehen,
soweit die Verrichtung ihres Hirtendienstes und die geregelte Seelsorge dies
verlangen21.
4) Alle
Ordensleute, die exemten und die nichtexemten, unterstehen der Gewalt der
Ortsoberhirten in den Dingen, die den öffentlichen Vollzug des Gottesdienstes
betreffen, jedoch unter Wahrung der Verschiedenheit der Riten; ferner in bezug
auf die Seelsorge, die heilige Predigt für das Volk, die religiöse und
sittliche Unterweisung der Gläubigen, besonders der Kinder, den katechetischen
Unterricht und die liturgische Bildung sowie die Würde des Klerikerstandes und
endlich die verschiedenen Werke, insoweit sie die Ausübung des Apostolats
betreffen. Auch die katholischen Schulen der Ordensleute unterstehen den
Ortsoberhirten in bezug auf ihre allgemeine Ordnung und Aufsicht, wobei jedoch
das Recht der Ordensleute hinsichtlich der Schulleitung erhalten bleibt. Die
Ordensleute sind ebenfalls gehalten, alles zu beobachten, was die
Bischofskonzilien oder -konferenzen rechtmäßig als für alle verbindlich
anordnen.
5) Unter den
verschiedenen klösterlichen Verbänden sowie zwischen diesen und dem
Diözesanklerus werde eine geordnete Zusammenarbeit gepflegt. Außerdem herrsche
eine straffe Koordinierung aller apostolischen Werke und Initiativen, die
entscheidend von einer übernatürlichen, in der Liebe verwurzelten und
gegründeten Haltung der Seele und des Geistes abhängt. Diese Koordinierung
herbeizuführen steht dem Apostolischen Stuhl für die Gesamtkirche zu, den
geweihten Hirten aber für ihre jeweilige Diözese, den Patriarchalsynoden und
den Bischofskonferenzen endlich für ihr eigenes Gebiet. Die Bischöfe oder
Bischofskonferenzen und die Ordensoberen oder Vereinigungen der höheren
Ordensoberen mögen im Interesse der Apostolatswerke, die von den Ordensleuten
verrichtet werden, nach vorausgegangener gegenseitiger Beratung vorgehen.
6) Um einmütig und
fruchtbar die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Bischöfen und den
Ordensleuten zu pflegen, mögen die Bischöfe und die Ordensoberen zu bestimmten
Zeiten und sooft es nützlich erscheint zur Behandlung von Fragen
zusammenkommen, die allgemein das Apostolat im Gebiet betreffen.
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