3. Kapitel:Die Zusammenarbeit der Bischöfe zum gemeinsamen Wohl mehrerer
Kirchen
I.
Die Synoden, Konzilien und besonders die Bischofskonferenzen
36.
Seit den ersten Jahrhunderten der Kirche wurden die Bischöfe, obwohl sie
Teilkirchen vorstanden, von der Gemeinschaft der brüderlichen Liebe und vom
Eifer für die den Aposteln aufgetragene allgemeine Sendung gedrängt, ihre
Kräfte und ihren Willen zu vereinen, um sowohl das gemeinsame Wohl wie auch das
Wohl der einzelnen Kirchen zu fördern. Aus diesem Grund wurden Synoden,
Provinzialkonzilien und schließlich Plenarkonzilien abgehalten, in denen die
Bischöfe sowohl in bezug auf die Verkündigung der Glaubenswahrheiten als auch
auf die kirchliche Disziplin eine einheitliche Regelung für verschiedene
Kirchen festlegten.
Diese Heilige
Ökumenische Synode wünscht, daß die ehrwürdigen Einrichtungen der Synoden und
Konzilien mit neuer Kraft aufblühen; dadurch soll besser und wirksamer für das
Wachstum des Glaubens und die Erhaltung der Disziplin in den verschiedenen
Kirchen, entsprechend den Gegebenheiten der Zeit, gesorgt werden.
37.
Vor allem in der heutigen Zeit können die Bischöfe ihr Amt oft nur dann
angemessen und fruchtbar ausüben, wenn sie ihr einträchtiges Wirken mit den
anderen Bischöfen immer enger und straffer gestalten. Da nun die
Bischofskonferenzen, die in mehreren Ländern schon errichtet sind, vorzügliche
Beweise eines fruchtbaren Apostolats erbracht haben, hält es diese Heilige
Synode für sehr angebracht, daß sich überall die Bischöfe desselben Landes oder
Gebietes zu einem Gremium zusammenfinden. Sie sollen sich zu festgesetzten
Zeiten treffen, damit durch den Austausch von Kenntnissen und Erfahrung und
durch gegenseitige Beratung ein heiliges Zusammenwirken der Kräfte zum
gemeinsamen Wohl der Kirchen zustande kommt.
Deshalb trifft
das Konzil bezüglich der Bischofskonferenzen folgende Anordnungen:
38.
1) Die Bischofskonferenz ist gleichsam ein Zusammenschluß, in dem die Bischöfe
eines bestimmten Landes oder Gebietes ihren Hirtendienst gemeinsam ausüben, um
das höhere Gut, das die Kirche den Menschen bietet, zu fördern, besonders durch
Formen und Methoden des Apostolats, die auf die gegebenen Zeitumstände in
geeigneter Weise abgestimmt sind.
2) Der
Bischofskonferenz gehören alle Ortsoberhirten eines jeden Ritus mit Ausnahme
der Generalvikare, die Koadjutoren, die Weihbischöfe und diejenigen anderen
Titularbischöfe an, die ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von den
Bischofskonferenzen übertragenes Amt ausüben. Die übrigen Titularbischöfe sowie
die päpstlichen Legaten aufgrund des besonderen Amtes, das sie im Gebiet
bekleiden, sind nicht von Rechts wegen Mitglieder der Konferenz. Den
Ortsoberhirten und den Koadjutoren kommt eine entscheidende Stimme zu. Für die
Weihbischöfe und die anderen Bischöfe, die das Recht haben, an der Konferenz
teilzunehmen, bestimmen die Statuten der Konferenz, ob sie entscheidende oder
beratende Stimme besitzen.
3) Jede
Bischofskonferenz gebe sich Statuten, die vom Apostolischen Stuhl überprüft
werden müssen. Darin sollen unter anderem Organe vorgesehen werden, die dem
erstrebten Ziel wirksamer dienen, z. B. ein ständiger Bischofsrat, bischöfliche
Kommissionen, ein Generalsekretariat.
4) Beschlüsse
der Bischofskonferenz, sofern sie rechtmäßig und wenigstens mit zwei Dritteln
der Stimmen jener Prälaten, die Mitglieder mit entscheidendem Stimmrecht der
Konferenz sind, gefaßt und vom Apostolischen Stuhl gutgeheißen wurden, besitzen
verpflichtende Rechtskraft nur in den Fällen, in denen entweder das allgemeine
Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung, die der Apostolische Stuhl
motu proprio oder auf Bitten der Konferenz erlassen hat, es bestimmt.
5) Wo besondere
Verhältnisse es erfordern, können die Bischöfe mehrerer Länder mit Zustimmung
des Apostolischen Stuhles eine einzige Konferenz bilden, Darüber hinaus sollen
die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen verschiedener Länder gepflegt
werden, um die höheren Ziele zu fördern und zu sichern.
6) Eindringlich
wird empfohlen, daß die Prälaten der Ostkirchen, wenn sie die Disziplin ihrer
eigenen Kirche in den Synoden fördern, um die Bemühungen zum Besten der
Religion wirksamer zu gestalten, auch Rücksicht nehmen auf das Gemeinwohl des
gesamten Gebietes, wo mehrere Kirchen verschiedener Riten bestehen.
Entsprechend den Normen, die die zuständige Obrigkeit erläßt, möge man sich in
interrituellen Zusammenkünften beraten.
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