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Das Zweite Vatikanische Konzil
Christus Dominus

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    • 3. Kapitel:Die Zusammenarbeit der Bischöfe zum gemeinsamen Wohl mehrerer Kirchen
      • I. Die Synoden, Konzilien und besonders die Bischofskonferenzen
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3. Kapitel:Die Zusammenarbeit der Bischöfe zum gemeinsamen Wohl mehrerer Kirchen

I. Die Synoden, Konzilien und besonders die Bischofskonferenzen

36. Seit den ersten Jahrhunderten der Kirche wurden die Bischöfe, obwohl sie Teilkirchen vorstanden, von der Gemeinschaft der brüderlichen Liebe und vom Eifer für die den Aposteln aufgetragene allgemeine Sendung gedrängt, ihre Kräfte und ihren Willen zu vereinen, um sowohl das gemeinsame Wohl wie auch das Wohl der einzelnen Kirchen zu fördern. Aus diesem Grund wurden Synoden, Provinzialkonzilien und schließlich Plenarkonzilien abgehalten, in denen die Bischöfe sowohl in bezug auf die Verkündigung der Glaubenswahrheiten als auch auf die kirchliche Disziplin eine einheitliche Regelung für verschiedene Kirchen festlegten.

Diese Heilige Ökumenische Synode wünscht, daß die ehrwürdigen Einrichtungen der Synoden und Konzilien mit neuer Kraft aufblühen; dadurch soll besser und wirksamer für das Wachstum des Glaubens und die Erhaltung der Disziplin in den verschiedenen Kirchen, entsprechend den Gegebenheiten der Zeit, gesorgt werden.

37. Vor allem in der heutigen Zeit können die Bischöfe ihr Amt oft nur dann angemessen und fruchtbar ausüben, wenn sie ihr einträchtiges Wirken mit den anderen Bischöfen immer enger und straffer gestalten. Da nun die Bischofskonferenzen, die in mehreren Ländern schon errichtet sind, vorzügliche Beweise eines fruchtbaren Apostolats erbracht haben, hält es diese Heilige Synode für sehr angebracht, daß sich überall die Bischöfe desselben Landes oder Gebietes zu einem Gremium zusammenfinden. Sie sollen sich zu festgesetzten Zeiten treffen, damit durch den Austausch von Kenntnissen und Erfahrung und durch gegenseitige Beratung ein heiliges Zusammenwirken der Kräfte zum gemeinsamen Wohl der Kirchen zustande kommt.

Deshalb trifft das Konzil bezüglich der Bischofskonferenzen folgende Anordnungen:

38. 1) Die Bischofskonferenz ist gleichsam ein Zusammenschluß, in dem die Bischöfe eines bestimmten Landes oder Gebietes ihren Hirtendienst gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen bietet, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolats, die auf die gegebenen Zeitumstände in geeigneter Weise abgestimmt sind.

2) Der Bischofskonferenz gehören alle Ortsoberhirten eines jeden Ritus mit Ausnahme der Generalvikare, die Koadjutoren, die Weihbischöfe und diejenigen anderen Titularbischöfe an, die ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von den Bischofskonferenzen übertragenes Amt ausüben. Die übrigen Titularbischöfe sowie die päpstlichen Legaten aufgrund des besonderen Amtes, das sie im Gebiet bekleiden, sind nicht von Rechts wegen Mitglieder der Konferenz. Den Ortsoberhirten und den Koadjutoren kommt eine entscheidende Stimme zu. Für die Weihbischöfe und die anderen Bischöfe, die das Recht haben, an der Konferenz teilzunehmen, bestimmen die Statuten der Konferenz, ob sie entscheidende oder beratende Stimme besitzen.

3) Jede Bischofskonferenz gebe sich Statuten, die vom Apostolischen Stuhl überprüft werden müssen. Darin sollen unter anderem Organe vorgesehen werden, die dem erstrebten Ziel wirksamer dienen, z. B. ein ständiger Bischofsrat, bischöfliche Kommissionen, ein Generalsekretariat.

4) Beschlüsse der Bischofskonferenz, sofern sie rechtmäßig und wenigstens mit zwei Dritteln der Stimmen jener Prälaten, die Mitglieder mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz sind, gefaßt und vom Apostolischen Stuhl gutgeheißen wurden, besitzen verpflichtende Rechtskraft nur in den Fällen, in denen entweder das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung, die der Apostolische Stuhl motu proprio oder auf Bitten der Konferenz erlassen hat, es bestimmt.

5) Wo besondere Verhältnisse es erfordern, können die Bischöfe mehrerer Länder mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles eine einzige Konferenz bilden, Darüber hinaus sollen die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen verschiedener Länder gepflegt werden, um die höheren Ziele zu fördern und zu sichern.

6) Eindringlich wird empfohlen, daß die Prälaten der Ostkirchen, wenn sie die Disziplin ihrer eigenen Kirche in den Synoden fördern, um die Bemühungen zum Besten der Religion wirksamer zu gestalten, auch Rücksicht nehmen auf das Gemeinwohl des gesamten Gebietes, wo mehrere Kirchen verschiedener Riten bestehen. Entsprechend den Normen, die die zuständige Obrigkeit erläßt, möge man sich in interrituellen Zusammenkünften beraten.




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