II.
Die Abgrenzung der Kirchenprovinzen und die Errichtung von kirchlichen Regionen
39.
Das Heil der Seelen verlangt nicht nur eine geeignete Abgrenzung der Diözesen,
sondern auch der Kirchenprovinzen und legt sogar die Errichtung von kirchlichen
Regionen nahe. So kann für die Bedürfnisse der Seelsorge entsprechend den
sozialen und örtlichen Verhältnissen besser gesorgt werden; auch können die
Beziehungen der Bischöfe sowohl zueinander als auch zu den Metropoliten und den
übrigen Bischöfen des gleichen Landes wie zu den weltlichen Obrigkeiten
leichter und fruchtbarer gestaltet werden.
40.
Daher hat die Heilige Synode, um die erwähnten Ziele zu erreichen, folgende
Beschlüsse gefaßt:
1) Die
Abgrenzungen der Kirchenprovinzen sollen zweckmäßig überprüft und die Rechte
und Privilegien der Metropoliten durch neue geeignete Normen festgelegt werden.
2) Es gelte als
Regel, daß alle Diözesen und andere Gebietsumschreibungen, die rechtlich den
Diözesen gleichgestellt sind, einer Kirchenprovinz zugeteilt werden. Deshalb
sollen Diözesen, die gegenwärtig dem Apostolischen Stuhl unmittelbar
unterstellt und mit keiner anderen vereinigt sind, entweder, wenn möglich,
zusammen zu einer neuen Kirchenprovinz vereinigt oder jener Kirchenprovinz
angegliedert werden, die am nächsten oder am günstigsten gelegen ist. Sie
sollen nach Maßgabe des allgemeinen Rechts dem Metropolitanrecht des
Erzbischofs unterstellt werden.
3) Wo es
nützlich erscheint, sollen die Kirchenprovinzen zu kirchlichen Regionen
zusammengeschlossen werden, deren Ordnung vom Recht festzulegen ist.
41.
Es empfiehlt sich, daß die zuständigen Bischofskonferenzen die Frage einer
derartigen Abgrenzung der Kirchenprovinzen und Errichtung von Regionen prüfen,
entsprechend den Normen, die in den Nr. 23 und 24 schon über die Abgrenzung der
Diözesen aufgestellt wurden, und ihre Vorschläge und Wünsche dem Apostolischen
Stuhl vorlegen.
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